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   BGH, 27.11.2012 - 5 StR 377/12   

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https://dejure.org/2012,40849
BGH, 27.11.2012 - 5 StR 377/12 (https://dejure.org/2012,40849)
BGH, Entscheidung vom 27.11.2012 - 5 StR 377/12 (https://dejure.org/2012,40849)
BGH, Entscheidung vom 27. November 2012 - 5 StR 377/12 (https://dejure.org/2012,40849)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Wahldeutige Verurteilung zwischen der gewerbsmäßigen Hehlerei und dem gewerbsmäßigen Diebstahl vor dem Hintergrund der bandenmäßigen Begehung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wahldeutige Verurteilung zwischen der gewerbsmäßigen Hehlerei und dem gewerbsmäßigen Diebstahl vor dem Hintergrund der bandenmäßigen Begehung

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.01.2000 - 3 StR 500/99

    Voraussetzungen des Bandendiebstahls, der Bandenhehlerei; Voraussetzungen einer

    Auszug aus BGH, 27.11.2012 - 5 StR 377/12
    Zwar hat das Landgericht zutreffend erkannt, dass grundsätzlich die Voraussetzungen der (ungleichartigen) Wahlfeststellung - in Abgrenzung zur Postpendenzfeststellung - vorliegen, weil nicht sicher feststeht, ob der Angeklagte jeweils die Fahrzeuge von einem anderen - und sei es von seinem Mittäter - erlangt hat; vielmehr kommt auch jeweils ein vom Angeklagten als Alleintäter begangener Diebstahl als der Hehlerei vorangehende Tat in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2000 - 3 StR 500/99, NStZ 2000, 473; vgl. LK-Walter, StGB, 12. Aufl., § 259 Rn. 92).
  • BVerfG, 05.07.2019 - 2 BvR 167/18

    Die Wahlfeststellung zwischen (gewerbsmäßig begangenem) Diebstahl und

    Jedenfalls dann, wenn diese Straftatbestände einen vergleichbaren Unrechts- und Schuldgehalt besitzen - wie vorliegend gewerbsmäßig begangener Diebstahl und gewerbsmäßige Hehlerei (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1957 - 4 StR 73/57 -, BGHSt 11, 26 ; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2000 - 3 StR 500/99 -, NStZ 2000, 473 ; BGH, Beschluss vom 27. November 2012 - 5 StR 377/12 -, Rn. 1) -, fordert die Unschuldsvermutung keinen Freispruch.
  • BGH, 25.10.2017 - 2 StR 495/12

    Wahlfeststellung (Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo; Anwendung

    Ist aber eine Begehung der Vortat durch die Angeklagten als Allein- oder Mittäter, gegebenenfalls neben Dritten, nicht auszuschließen, kommt eine Postpendenzfeststellung nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 1987 - 2 StR 506/87, BGHSt 35, 86, 88 f.; Urteil vom 14. September 1989 - 4 StR 170/89, BGHR StGB vor § 1/Wahlfeststellung Postpendenz 3; Urteil vom 29. März 1990 - 4 StR 681/89, BGHR StGB vor § 1/Wahlfeststellung Postpendenz 4; Beschluss vom 19. Januar 2000 - 3 StR 500/99, BGHR StGB § 260 Wahlfeststellung 1; Beschluss vom 27. November 2012 - 5 StR 377/12; NK-StGB/Altenhain, 5. Aufl., § 259 Rn. 85; MüKo-StGB/Schmitz, 3. Aufl., Anh. zu § 1 Rn. 47; SK-StGB/Wolter, 9. Aufl., Anh. zu § 55 Rn. 55).

    Danach ist auch eine Wahlfeststellung zwischen gewerbsmäßig begangenem Diebstahl nach §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB und gewerbsmäßiger Hehlerei nach §§ 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2000 - 3 StR 500/99, BGHR StGB § 260 Wahlfeststellung 1; Beschluss vom 27. November 2012 - 5 StR 377/12).

    In Fällen, in denen die in Betracht kommenden Alternativen nicht in vollem Umfang den Voraussetzungen einer Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage genügen, ist es ausreichend, die Würdigung auf das rechtsethisch und psychologisch Vergleichbare zu beschränken (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1960 - 2 StR 508/60, BGHSt 15, 266, 267; Urteil vom 15. Mai 1973 - 4 StR 172/73, BGHSt 25, 182, 184 f.; Beschluss vom 19. Januar 2000 - 3 StR 500/99, BGHR StGB § 260 Wahlfeststellung 1; Beschluss vom 27. November 2011 - 5 StR 377/12; MüKo-StGB/Maier, 3. Aufl., § 259 Rn. 194).

  • BGH, 16.07.2014 - 5 ARs 39/14

    Anfrageverfahren zur Verfassungsmäßigkeit der ungleichartigen Wahlfeststellung

    Die vom Gesetzgeber bewusst der Rechtsprechung und dem Schrifttum überlassene (vgl. BT-Drucks. I/3713 S. 19) höchstrichterlich entwickelte Rechtsfigur der ungleichartigen (gesetzesalternativen) Wahlfeststellung verstößt nach Ansicht des Senats nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG; er sieht im Anfrageverfahren nach § 132 GVG daher keinen Grund zur Änderung seiner Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. November 2012 - 5 StR 377/12).
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