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   BGH, 27.11.2012 - IV ZR 189/11   

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https://dejure.org/2012,39186
BGH, 27.11.2012 - IV ZR 189/11 (https://dejure.org/2012,39186)
BGH, Entscheidung vom 27.11.2012 - IV ZR 189/11 (https://dejure.org/2012,39186)
BGH, Entscheidung vom 27. November 2012 - IV ZR 189/11 (https://dejure.org/2012,39186)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 174 Abs 4 VVG vom 21.07.1994, § 176 Abs 4 VVG vom 21.07.1994, § 133 BGB, § 157 BGB, § 306 Abs 2 BGB
    Lebensversicherung: Folgen der Unwirksamkeit einer Stornoabzugs-Klausel

  • Wolters Kluwer

    Stornoabzug bei Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung einer kapitalbildenden Lebensversicherung

  • rewis.io

    Lebensversicherung: Folgen der Unwirksamkeit einer Stornoabzugs-Klausel

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG a.F. § 174 Abs. 4; VVG a.F. § 176 Abs. 4
    Stornoabzug bei Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung einer kapitalbildenden Lebensversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Stornoabzug bei Umwandlung kapitalbildender Lebensversicherung in beitragsfreie Versicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 1367
  • NJW-RR 2013, 228
  • NZG 2013, 619
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der

    Auszug aus BGH, 27.11.2012 - IV ZR 189/11
    Der Senat hält ferner an seiner bereits mit Urteil vom 12. Oktober 2005 begründeten Auffassung fest, dass im Falle einer unwirksamen Vereinbarung eines Stornoabzugs dieser entfällt und kein Anspruch des Versicherers auf die Vornahme eines derartigen Abzugs besteht (IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 313).
  • BGH, 25.07.2012 - IV ZR 201/10

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

    Auszug aus BGH, 27.11.2012 - IV ZR 189/11
    Entgegen der Auffassung der Revision muss dem Versicherungsnehmer gemäß § 309 Nr. 5b BGB ferner der Nachweis eingeräumt werden, dass der Stornoabzug in geringerer Höhe als vorgesehen anzusetzen ist bzw. vollständig zu entfallen hat (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 64, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
  • BGH, 26.06.2013 - IV ZR 39/10

    Lebensversicherung: Höhe des Rückkaufswerts bei Unwirksamkeit der Allgemeinen

    Hieran hat der Senat auch noch einmal in seinen Beschlüssen vom 12. September 2012 und 27. November 2012 (IV ZR 64/11, VersR 2013, 300 Rn. 11 f. und IV ZR 189/11, NJW-RR 2013, 228 Rn. 11 f.) festgehalten, auf deren Begründung in vollem Umfang zu verweisen ist.
  • OLG Bremen, 19.03.2015 - 3 U 34/14

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf die Unwirksamkeit eines nach dem

    rügt die Klägerin, dass das Landgericht übersehe, dass nach der Entscheidung des BGH vom 27.11.2012 (IV ZR 189/11) der sog. Stornoabzug immer zu erstatten sei, und zwar unabhängig davon, ob die bisherige Rückkaufswertzahlung den Mindestbetrag erreiche oder nicht.
  • LG Siegen, 25.11.2013 - 1 O 216/12

    Policenmodell

    Ist diese Vereinbarung unwirksam, ergibt sich die Folge hieraus unmittelbar aus dem Gesetz; die Stornoabrede entfällt (vgl. BGH NJW-RR 2013, 228 m.w.N.).
  • LG Düsseldorf, 17.06.2015 - 9 O 318/12

    Auskehrung der im Rahmen der Rückkaufswertberechnungen für

    Ein Ausgleich zwischen den Interessen derjenigen Versicherungsnehmer, die den Vertrag vorzeitig stornieren, sowie denjenigen, die ihn planmäßig zu Ende führen, kann jedenfalls nicht dazu führen, dass im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung ein nicht zulässiger Stornoabzug entgegen § 174 Abs. 4, § 176 Abs. 4 VVG a.F. doch vorgenommen wird (BGH, Beschluss vom 27. November 2012 - IV ZR 189/11 -, juris Rn. 5).
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