Rechtsprechung
BGH, 27.12.2021 - AnwZ (Brfg) 33/21 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Zulassung eines Rechtsanwalts als Syndikusrechtsanwalt i.R.d. Tätigkeit für einen Verband aufgrund Geschäftsführerdienstvertrags
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Zulassung eines Rechtsanwalts als Syndikusrechtsanwalt i.R.d. Tätigkeit für einen Verband aufgrund Geschäftsführerdienstvertrags
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensgang
- AGH Schleswig-Holstein, 21.06.2021 - 2 AGH 6/20
- BGH, 27.12.2021 - AnwZ (Brfg) 33/21
- BGH, 24.10.2022 - AnwZ (Brfg) 33/21
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 07.12.2020 - AnwZ (Brfg) 17/20
Zulassung als Syndikusrechtsanwalt durch Gewährleistung der fachlichen …
Auszug aus BGH, 27.12.2021 - AnwZ (Brfg) 33/21
Der Senat hat in dem - vom Anwaltsgerichtshof und der Klägerin zur Begründung herangezogenen - Beschluss vom 7. Dezember 2020 (AnwZ (Brfg) 17/20, NJW 2021, 629 Rn. 8) offen gelassen, ob es einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bereits entgegensteht, wenn das Anstellungsverhältnis kein Arbeitsvertrag, sondern ein freier Dienstvertrag ist.Der Senat hat in diesem Beschluss in Bezug auf eine Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH zudem ausgeführt, dass etwaige dienstvertraglich vereinbarte Weisungsverbote lediglich schuldrechtlich wirken, aber nicht die gesellschafts- bzw. organrechtliche Pflicht zur Befolgung von Weisungen begrenzen, es sei denn, die Beschränkung wird - entsprechend der Vorgabe des § 37 Abs. 1 GmbHG - zusätzlich in den Gesellschaftsvertrag (die Satzung) aufgenommen (Senat, Beschluss vom 7. Dezember 2020 - AnwZ (Brfg) 17/20, NJW 2021, 629 Rn. 15).
- BGH, 04.03.2019 - AnwZ (Brfg) 47/18
Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen …
Auszug aus BGH, 27.12.2021 - AnwZ (Brfg) 33/21
Der Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3).