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   BGH, 28.01.1987 - VIII ZR 46/86   

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https://dejure.org/1987,1850
BGH, 28.01.1987 - VIII ZR 46/86 (https://dejure.org/1987,1850)
BGH, Entscheidung vom 28.01.1987 - VIII ZR 46/86 (https://dejure.org/1987,1850)
BGH, Entscheidung vom 28. Januar 1987 - VIII ZR 46/86 (https://dejure.org/1987,1850)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unangemessene Benachteiligung des Käufers durch Verwendung unzulässiger Klauseln - Konkretisierung der allgemeinen ohnehin bestehende Nebenpflichten des Käufers - Feststellung und Mitteilung von Transportschäden durch einen an einem Versandhandelskauf beteiligten Käufer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 9; BGB §§ 433, 447
    Formularmäßige Vereinbarung der Pflicht zur Feststellung von Transportschäden in einer Tatbestandsaufnahme

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 742
  • ZIP 1987, 373
  • MDR 1987, 576
  • BB 1987, 2258
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.06.1968 - VI ZR 120/67

    Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung - Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 28.01.1987 - VIII ZR 46/86
    Soweit Nr. 8 der AGB auch für den Ausgleich von Schäden anzuwenden ist, die erst während des Transports aufgetreten, jedoch von der Beklagten zu verantworten sind, z.B. wegen eines schon vor der Beförderung vorhandenen Sachmangels oder wegen unzureichender Verpackung (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 1964 - VIII ZR 40/63 = LM BGB § 447 Nr. 3; BGH Urteil vom 18. Juni 1968 - VI ZR 120/67 = NJW 1968, 1929 = WM 1968, 1302 unter I 2 c aa), gilt zunächst dasselbe wie in den zuvor erörterten Fällen (oben II 3 a und b aa): Ein sachlicher Grund für die Regelung ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers aus dem berechtigten Interesse der Beklagten, eine möglichst sichere Grundlage für den Fall zu erhalten, daß der Frachtführer wenigstens mitverantwortlich für den Schaden ist.
  • BGH, 12.03.1969 - VIII ZR 118/67

    Drittfinanzierter Kauf eines Kippers - Anspruch auf einen Betrag aus einer

    Auszug aus BGH, 28.01.1987 - VIII ZR 46/86
    Die Partner eines gegenseitigen Vertrages sind aber nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur gegenseitigen Unterstützung auch über den Rahmen der Hauptleistungen hinaus verpflichtet, soweit sich Anlaß oder Notwendigkeit dafür aus den besonderen Umständen des Falles ergeben (vgl. BGH Urteil vom 12. Juli 1986 - V ZR 161/66 = WM 1986, 1299 = DB 1968, 2210) und gleichrangige Eigeninteressen dadurch nicht zurückgestellt werden müssen (Senatsurteil vom 12. März 1969 - VIII ZR 118/67 - WM 1969, 489 = LM BGB § 455 Nr. 21; BGH Urteil vom 5. März 1976 - V ZR 106/74 - WM 1976, 540 = LM BGB § 242 Be Nr. 36 unter 2).
  • BGH, 05.03.1976 - V ZR 106/74

    Verweigerung der Zustimmung zu der Vermietung des Teiles eines Parkhauses -

    Auszug aus BGH, 28.01.1987 - VIII ZR 46/86
    Die Partner eines gegenseitigen Vertrages sind aber nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur gegenseitigen Unterstützung auch über den Rahmen der Hauptleistungen hinaus verpflichtet, soweit sich Anlaß oder Notwendigkeit dafür aus den besonderen Umständen des Falles ergeben (vgl. BGH Urteil vom 12. Juli 1986 - V ZR 161/66 = WM 1986, 1299 = DB 1968, 2210) und gleichrangige Eigeninteressen dadurch nicht zurückgestellt werden müssen (Senatsurteil vom 12. März 1969 - VIII ZR 118/67 - WM 1969, 489 = LM BGB § 455 Nr. 21; BGH Urteil vom 5. März 1976 - V ZR 106/74 - WM 1976, 540 = LM BGB § 242 Be Nr. 36 unter 2).
  • BGH, 14.10.1964 - VIII ZR 40/63
    Auszug aus BGH, 28.01.1987 - VIII ZR 46/86
    Soweit Nr. 8 der AGB auch für den Ausgleich von Schäden anzuwenden ist, die erst während des Transports aufgetreten, jedoch von der Beklagten zu verantworten sind, z.B. wegen eines schon vor der Beförderung vorhandenen Sachmangels oder wegen unzureichender Verpackung (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 1964 - VIII ZR 40/63 = LM BGB § 447 Nr. 3; BGH Urteil vom 18. Juni 1968 - VI ZR 120/67 = NJW 1968, 1929 = WM 1968, 1302 unter I 2 c aa), gilt zunächst dasselbe wie in den zuvor erörterten Fällen (oben II 3 a und b aa): Ein sachlicher Grund für die Regelung ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers aus dem berechtigten Interesse der Beklagten, eine möglichst sichere Grundlage für den Fall zu erhalten, daß der Frachtführer wenigstens mitverantwortlich für den Schaden ist.
  • OLG Frankfurt, 01.08.2006 - 11 U 13/06

    Kfz-Handel: Anspruch eines Vertragshändlers gegen den Automobilhersteller auf

    Dass infolge des fehlenden Mitzieheffekts des Neuwagengeschäfts oder aufgrund der Veränderung der Gesamtumstände die Absatzmöglichkeit von Ersatzteilen im Rahmen eines Service - Partnervertrages eingeschränkt oder erschwert sein kann, stellt auch nicht nur einen theoretischen Ausnahmefall dar, der nach dem Verlauf der Dinge kaum zu erwarten ist, und der deshalb keiner Regelung in der Vertragsklausel bedürfte (BGH ZIP 1987, 373), sondern liegt nach der Lebenserfahrung nahe, ohne dass es dabei - wie bereits dargelegt - auf die konkreten Verhältnisse im Geschäftsbetrieb der Klägerin ankommt.
  • OLG Frankfurt, 27.03.2007 - 11 U 46/06
    Dass infolge des fehlenden Mitzieheffekts des Neuwagengeschäfts oder aufgrund der Veränderung der Gesamtumstände die Absatzmöglichkeit von Ersatzteilen im Rahmen eines Service - Partnervertrages eingeschränkt oder erschwert sein kann, stellt auch nicht nur einen theoretischen Ausnahmefall dar, der nach dem Verlauf der Dinge kaum zu erwarten ist, und der deshalb keiner Regelung in der Vertragsklausel bedürfte (BGH ZIP 1987, 373), sondern liegt nach der Lebenserfahrung nahe, ohne dass es dabei - wie bereits dargelegt - auf die konkreten Verhältnisse im Geschäftsbetrieb des Klägers ankommt.
  • OLG Brandenburg, 11.02.2020 - 6 U 116/15

    Anspruch auf Anschluss Photovoltaikanlage an bestimmtem Netzanschlusspunkt;

    Eine schuldhafte Verletzung dieser Nebenpflicht kann zum Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung führen (BGH, Urteil vom 28.01.1987 - VIII ZR 46/86 Rn. 14; Urteil vom 05.03.1976 - V ZR 106/74 Rn. 10; jew. zit. nach juris; Staudinger/Olzen, BGB , Aufl. 2015, § 241 Rn. 173).
  • LG Hamburg, 10.11.2006 - 324 O 569/06
    Diese Regelung zur Rechtsfolge einer verzögerten oder unterlassenen Schadensmeldung unterscheidet die angegriffene Klausel entscheidend von Klauseln, die lediglich eine allgemeine, ohnehin bestehende Nebenpflichten des Käufers konkretisieren und ihm darüber hinaus nicht zumuten, was er nicht ohne übermäßigen Aufwand leisten könnte, wie etwa eine formularmäßige Vereinbarung von Mitwirkungspflichten bei der Feststellung und Mitteilung von Transportschäden (vgl. hierzu etwa BGH NJW-RR 1987, 742, 743), hinsichtlich derer lediglich eine schuldhafte Verletzung durch den Käufer zum Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung führen kann.
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