Rechtsprechung
BGH, 28.01.2016 - V ZB 131/15 |
Volltextveröffentlichungen (14)
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§ 78 ZPO, § 232 S 2 Halbs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 511 ZPO
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Erforderlichkeit einer Rechtsmittelbelehrung bei Verwerfung der von einer anwaltlich nicht vertretenen Partei eingelegten Berufung - IWW
§ 121 ZPO, §§ ... 233, 234 ZPO, § 575 Abs. 1, 2 ZPO, § 233 Satz 2 ZPO, § 232 ZPO, § 232 Satz 2 Halbs. 1 ZPO, § 78 ZPO, § 232 Satz 2 Halbs. 2 ZPO, § 234 Abs. 1, 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, § 78 Abs. 1 ZPO, § 114 ZPO
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- Wolters Kluwer
Erforderlichkeit einer Rechtsmittelbelehrung in der Entscheidung des Berufungsgerichts zur Verwerfung der Berufung einer anwaltlich nicht vertretenen Partei als unzulässig; Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung ...
- rewis.io
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Erforderlichkeit einer Rechtsmittelbelehrung bei Verwerfung der von einer anwaltlich nicht vertretenen Partei eingelegten Berufung
- ra.de
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ZPO § 232
Erforderlichkeit einer Rechtsmittelbelehrung in der Entscheidung des Berufungsgerichts zur Verwerfung der Berufung einer anwaltlich nicht vertretenen Partei als unzulässig; Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung ... - rechtsportal.de
Erforderlichkeit einer Rechtsmittelbelehrung in der Entscheidung des Berufungsgerichts zur Verwerfung der Berufung einer anwaltlich nicht vertretenen Partei als unzulässig; Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung ...
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- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Partei nicht anwaltlich vertreten: Berufungsverwerfung ist mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Berufung - und der Verwerfungsbeschluss mit Rechtsmittelbelehrung
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Rechtsmittelbelehrung bei Berufungseinlegung durch anwaltlich nicht vertretene Partei
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Rechtsmittelbelehrung bei Berufungseinlegung durch anwaltlich nicht vertretene Partei
- haufe.de (Kurzinformation)
Rechtsmittelbelehrung gegenüber anwaltlich nicht vertretenem Berufungsführer
Verfahrensgang
- LG Mainz, 12.06.2015 - 4 O 146/14
- OLG Koblenz, 12.08.2015 - 1 U 763/15
- BGH, 28.01.2016 - V ZB 131/15
Papierfundstellen
- NJW 2016, 1827
- MDR 2016, 544
- NZM 2016, 565
- FamRZ 2016, 815
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Schleswig, 20.05.2014 - 11 U 55/14
Kein Anspruch auf Rechtsmittelgewährung im Anwaltsprozess
Auszug aus BGH, 28.01.2016 - V ZB 131/15
Diese Ausnahmen machen deutlich, dass auch in Fällen mit obligatorischer Vertretung durch einen Rechtsanwalt eine Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen ist, wenn aufgrund der Verfahrenssituation eine Beratung und Belehrung durch einen Rechtsanwalt nicht sichergestellt ist (vgl. OLG Schleswig, NJW-RR 2014, 1338 Rn. 7).
- BGH, 05.12.2023 - XI ZA 1/23
Verwerfung der Ablehnungsgesuche gegen die Richter als unzulässig wegen …
Denn die Vermutung greift nur dann ein, wenn die nach § 232 ZPO vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung fehlt (BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2016 - V ZB 131/15, NJW 2016, 1827 Rn. 6 …und vom 14. Juli 2020 - X ZB 1/20, juris Rn. 8;… Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 233 Rn. 23.31;… Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 233 Rn. 28). - BGH, 10.05.2016 - VIII ZR 19/16
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Nicht übertragbare Aufgaben des …
Denn dieser hat es gemäß § 232 Satz 2 Alt. 1, § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht bedurft, da es sich bei dem Berufungsverfahren vor dem Landgericht um einen Anwaltsprozess gehandelt hat, für den der Gesetzgeber eine Belehrung durch das Gericht als nicht erforderlich erachtet hat (BT-Drucks. 17/10490, S. 12) und in dem eine anwaltliche Beratung auch hier nach der Verfahrenssituation sichergestellt war (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 131/15, juris Rn. 6 f.). - BGH, 20.05.2021 - IX ZB 25/21
Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde zum BGH (BGH); Formgerechte Einlegung der …
bb) Dahinstehen kann, ob die Rechtsbeschwerde im Fall der Nachholung der Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 575 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) und zu gewährender Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - der Beschluss des Landgerichts ist nicht mit der erforderlichen Rechtsbehelfsbelehrung bezüglich der Entscheidung über die Berufung versehen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 131/15, NJW 2016, 1827 Rn. 7) - zur Aufhebung und Zurückverweisung führen müsste, weil es dem Beschluss an den für eine Überprüfung der Verwerfung notwendigen Feststellungen fehlt (vgl. BGH…, Beschluss vom 13. Januar 2016 - XII ZB 605/14, juris Rn. 6).
- BGH, 10.05.2016 - XI ZB 4/16
Anspruch einer Bank auf Ausgleich einer kausalen Saldoforderung auf Grundlage …
Da es offensichtlich an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt, spielt für die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung des Beklagten keine Rolle, dass ihm, hätte sich nach dem 21. März 2016 ein bei dem Bundesgerichtshof postulationsfähiger Rechtsanwalt für ihn bestellt und Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen des § 575 ZPO beantragt, mangels ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung durch das Berufungsgericht Wiedereinsetzung zu gewähren gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 131/15, juris Rn. 5 ff.). - BGH, 14.07.2020 - X ZB 1/20
Beiordnung eines Notanwalts; Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand i.R.e. …
In Verfahren, in denen eine Partei sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt, ist eine Rechtsbehelfsbelehrung jedenfalls dann erforderlich, wenn aufgrund der Verfahrenssituation eine Beratung oder Belehrung durch einen Rechtsanwalt nicht sichergestellt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 131/15, NJW 2016, 1827 Rn. 7). - SG Augsburg, 20.11.2017 - S 8 AS 794/17
Prüfungskompetenz des SG für Amtshaftungsanspruch
Dies führt aber nach zivilgerichtlicher Regelung - anders als etwa § 66 Abs. 2 SGG oder § 58 Abs. 2 VwGO - nicht zu einer längeren Anfechtungsfrist, sondern spricht - mit Ausnahme bei Anwaltszwang, der hier aber nicht gegeben war, lediglich für einen Anspruch auf Wiedereinsetzung gemäß § 233 Satz 2 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016, V ZB 131/15).