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   BGH, 28.01.2020 - EnZR 99/18   

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https://dejure.org/2020,11575
BGH, 28.01.2020 - EnZR 99/18 (https://dejure.org/2020,11575)
BGH, Entscheidung vom 28.01.2020 - EnZR 99/18 (https://dejure.org/2020,11575)
BGH, Entscheidung vom 28. Januar 2020 - EnZR 99/18 (https://dejure.org/2020,11575)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB, § ... 46 Abs. 1 EnWG, § 45 Abs. 1 EnWG, § 256 Abs. 2 ZPO, § 301 Abs. 1 ZPO, § 308 Abs. 1 ZPO, § 46 Abs. 2 EnWG, § 5 KonzVgV, § 105 GWB, § 16 VgV, §§ 97 ff. GWB, § 16 Abs. 1 Nr. 3 VgV, § 20 VwVfG, § 134 BGB, § 1 EnWG, § 1 Abs. 1 EnWG, § 46 Abs. 4 EnWG, § 46 Abs. 6 EnWG, § 46 EnWG

  • Wolters Kluwer

    Bestehen eines Mitwirkungsverbots in einem Verfahren über die Vergabe eines Wegenutzungsrechts; Nichtigkeit eines Gaskonzessionsvertrags

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestehen eines Mitwirkungsverbots in einem Verfahren über die Vergabe eines Wegenutzungsrechts; Nichtigkeit eines Gaskonzessionsvertrags

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vergabe eines Wegenutzungsrechts: Mitwirkungsverbot für Stadtwerke-Mitarbeiter!

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Unzulässigkeit einer Zwischenfeststellungswiderklage, wenn die zu klärenden Rechtsbeziehungen bereits durch die Entscheidung über die Hauptklage des Klägers erschöpfend geregelt werden; zum Mitwirkungsverbot im Verfahren über die Vergabe eines Wegenutzungsrechts für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 879
  • NZBau 2020, 467
  • WM 2021, 989
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 17.12.2013 - KZR 66/12

    Zur Vergabe von Stromnetzkonzessionen durch die Gemeinden

    Auszug aus BGH, 28.01.2020 - EnZR 99/18
    Die Entscheidung über Wegenutzungsverträge gemäß § 46 Abs. 2 EnWG unterliegt nicht dem in §§ 97 ff. GWB in der bis 17. April 2016 geltenden Fassung geregelten Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags (vgl. BGHZ 199, 289 Rn. 112 - Stromnetz Berkenthin; MünchKomm.EuWettbR/Gabriel, 1. Aufl., GWB, § 98 Rn. 51 ff., Anlage zu § 98 Nr. 4 Rn. 56).

    aa) Ein Wegenutzungsvertrag zwischen einer Gemeinde und einem Energieversorgungsunternehmen ist nach § 134 BGB nichtig, wenn die Konzessionsvergabe den aus § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB und § 46 Abs. 1 EnWG abzuleitenden Anforderungen nicht genügt und damit eine unbillige Behinderung derjenigen Bewerber vorliegt, deren Chancen auf die Konzession dadurch beeinträchtigt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 66/12, BGHZ 199, 289 Rn. 54 ff. und 101 ff. - Stromnetz Berkenthin - und KZR 65/12, RdE 2014, 191 Rn. 50 ff. - Stromnetz Heiligenhafen; Beschluss vom 3. Juni 2014 - EnVR 10/13, RdE 2015, 29 Rn. 53 - Stromnetz Homberg; Urteil vom 18. November 2014 - EnZR 33/13, RdE 2015, 130 Rn. 20 - Stromnetz Schierke).

    Gemeinden haben bei der Vergabe von Wegenutzungsrechten im Sinne von § 46 Abs. 2 EnWG das Diskriminierungsverbot der § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB und § 46 Abs. 1 EnWG zu beachten (BGHZ 199, 289 Rn. 17 ff. - Stromnetz Berkenthin).

    Die kartellrechtlichen und die energiewirtschaftsrechtlichen Anforderungen stimmen insoweit überein (BGHZ 199, 289 Rn. 26 - Stromnetz Berkenthin).

    Die Auswahl muss in einem transparenten Verfahren erfolgen und ist vorrangig an Kriterien auszurichten, die das Ziel des § 1 EnWG (Gewährleistung einer sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen örtlichen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas) konkretisieren (BGHZ 199, 289 Rn. 16 - Stromnetz Berkenthin).

    Das aus dem Diskriminierungsverbot folgende Transparenzgebot verlangt dementsprechend, dass den am Netzbetrieb interessierten Unternehmen die Entscheidungskriterien der Gemeinde und ihre Gewichtung rechtzeitig vor Angebotsabgabe mitgeteilt werden (BGHZ 199, 289 Rn. 34 mwN - Stromnetz Berkenthin).

    Danach ist die Auswahl des Netzbetreibers vorrangig an Kriterien auszurichten, die die Zielsetzung des § 1 Abs. 1 EnWG konkretisieren (BGHZ 199, 289 Rn. 36 - Stromnetz Berkenthin).

    Ob ein fehlerhaftes Auswahlverfahren Bewerber um die Konzession unbillig behindert, bestimmt sich anhand einer Gesamtwürdigung und Abwägung aller beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die auf die Sicherung des Leistungswettbewerbs und insbesondere die Offenheit der Marktzugänge gerichtet ist (BGHZ 199, 289 Rn. 55 mwN - Stromnetz Berkenthin).

    Daher ist eine unbillige Behinderung durch ein fehlerhaftes Auswahlverfahren zu verneinen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass sich die Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens nicht auf dessen Ergebnis ausgewirkt haben kann, weil derselbe Bewerber die Konzession auf jeden Fall auch ohne den Verfahrensfehler erhalten hätte (vgl. BGHZ 199, 289 Rn. 99 - Stromnetz Berkenthin).

    Gemeinden sind nicht gehindert, sich mit einem eigenen Unternehmen oder einem Eigenbetrieb am Wettbewerb zu beteiligen und auf dieser Grundlage gegebenenfalls den Netzbetrieb selbst zu übernehmen (vgl. BGHZ 199, 289 Rn. 33 - Stromnetz Berkenthin; BGH, RdE 2014, 191 Rn. 42 - Stromnetz Heiligenhafen; WuW 2017, 200 Rn. 34 ff. - Landesbetrieb Berlin Energie).

  • BGH, 18.10.2016 - KZB 46/15

    Landesbetrieb Berlin Energie - Zivilrechtsstreit um die Vergabe eines

    Auszug aus BGH, 28.01.2020 - EnZR 99/18
    Dies soll sicherstellen, dass die Gemeinde - insbesondere in den Fällen, in denen durch eine gleichzeitige Stellung als Vergabestelle und Bieter ein Interessenkonflikt besteht - gegenüber allen Bewerbern um das Wegenutzungsrecht die gebotene Neutralität wahrt, und zudem die gebotene diskriminierungsfreie Vergabeentscheidung gewährleisten (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - KZB 46/15, WuW 2017, 200 Rn. 39 f. - Landesbetrieb Berlin Energie).

    Gemeinden sind nicht gehindert, sich mit einem eigenen Unternehmen oder einem Eigenbetrieb am Wettbewerb zu beteiligen und auf dieser Grundlage gegebenenfalls den Netzbetrieb selbst zu übernehmen (vgl. BGHZ 199, 289 Rn. 33 - Stromnetz Berkenthin; BGH, RdE 2014, 191 Rn. 42 - Stromnetz Heiligenhafen; WuW 2017, 200 Rn. 34 ff. - Landesbetrieb Berlin Energie).

    Durch die gleichzeitige Stellung als Vergabestelle und Bieter besteht bei der Gemeinde allerdings ein Interessenkonflikt (BGH, WuW 2017, 200 Rn. 39 - Landesbetrieb Berlin Energie).

    Die Gemeinde darf auf diese Weise ihr eigenes Interesse an der Übernahme des Netzbetriebs verfolgen (vgl. BGH, WuW 2017, 200 Rn. 39 - Landesbetrieb Berlin Energie).

    Beteiligt sich die Gemeinde mit einem Eigenbetrieb oder einer Eigengesellschaft am Wettbewerb um das Wegenutzungsrecht, folgt aus dem Diskriminierungsverbot und der Verpflichtung zur Neutralität gegenüber allen Bewerbern um die Konzession das Gebot der organisatorischen und personellen Trennung der Vergabestelle von dem als Bieter auftretenden Eigenbetrieb oder Eigengesellschaft (vgl. BGH, WuW 2017, 200 Rn. 40 - Landesbetrieb Berlin Energie).

  • BGH, 17.12.2013 - KZR 65/12

    Zur Vergabe von Stromnetzkonzessionen durch die Gemeinden

    Auszug aus BGH, 28.01.2020 - EnZR 99/18
    aa) Ein Wegenutzungsvertrag zwischen einer Gemeinde und einem Energieversorgungsunternehmen ist nach § 134 BGB nichtig, wenn die Konzessionsvergabe den aus § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB und § 46 Abs. 1 EnWG abzuleitenden Anforderungen nicht genügt und damit eine unbillige Behinderung derjenigen Bewerber vorliegt, deren Chancen auf die Konzession dadurch beeinträchtigt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 66/12, BGHZ 199, 289 Rn. 54 ff. und 101 ff. - Stromnetz Berkenthin - und KZR 65/12, RdE 2014, 191 Rn. 50 ff. - Stromnetz Heiligenhafen; Beschluss vom 3. Juni 2014 - EnVR 10/13, RdE 2015, 29 Rn. 53 - Stromnetz Homberg; Urteil vom 18. November 2014 - EnZR 33/13, RdE 2015, 130 Rn. 20 - Stromnetz Schierke).

    Gemeinden sind nicht gehindert, sich mit einem eigenen Unternehmen oder einem Eigenbetrieb am Wettbewerb zu beteiligen und auf dieser Grundlage gegebenenfalls den Netzbetrieb selbst zu übernehmen (vgl. BGHZ 199, 289 Rn. 33 - Stromnetz Berkenthin; BGH, RdE 2014, 191 Rn. 42 - Stromnetz Heiligenhafen; WuW 2017, 200 Rn. 34 ff. - Landesbetrieb Berlin Energie).

  • BGH, 07.03.2013 - VII ZR 223/11

    Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage bei Klage und Widerklage

    Auszug aus BGH, 28.01.2020 - EnZR 99/18
    Die Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage ist daher nach ständiger Rechtsprechung unzulässig, wenn die zu klärenden Rechtsbeziehungen bereits durch die Entscheidung in der Hauptsache erschöpfend geregelt werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1977 - VI ZR 174/74, BGHZ 69, 37, 43 mwN; vom 7. März 2013 - VII ZR 223/11, NJW 2013, 1744 Rn. 19 mwN).

    Diesen Rechtsgrundsatz hat der Bundesgerichtshof auf den Fall übertragen, dass die Parteien mit Klage und Widerklage mehrere selbständige Ansprüche verfolgen, für die das streitige Rechtsverhältnis vorgreiflich ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1967 - V ZR 83/66, WM 1967, 1245, 1246; vom 7. März 2013 - VII ZR 223/11, NJW 2013, 1744 Rn. 19).

  • BGH, 28.09.2006 - VII ZR 247/05

    Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage auf Feststellung des Nichtbestehens

    Auszug aus BGH, 28.01.2020 - EnZR 99/18
    Dies beruht darauf, dass in diesen Fällen Teilurteile ergehen können und deshalb die Entscheidungen über das zugrundeliegende Rechtsverhältnis für nachfolgende Teilurteile und das Schlussurteil von Bedeutung sein können (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2006 - VII ZR 247/05, BGHZ 169, 153 Rn. 16).

    Daran fehlt es, wenn im Fall der Begründetheit der Zwischenfeststellungsklage zugleich die Hauptsacheklage ohne Weiteres in vollem Umfang entscheidungsreif ist; hier hat ein Ausspruch über den Zwischenfeststellungsantrag keine weitergehende rechtliche Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2006 - VII ZR 247/05, BGHZ 169, 153 Rn. 17 zur Zwischenfeststellungsklage über das Nichtbestehen einer zur Aufrechnung gestellten Forderung).

  • RG, 27.02.1934 - II 276/33

    1. Kann ein der Feststellung durch Urteil zugängliches Rechtsverhältnis auch dann

    Auszug aus BGH, 28.01.2020 - EnZR 99/18
    Allerdings hat die Rechtsprechung eine positive Zwischenfeststellungsklage des Klägers als zulässig angesehen, wenn mit der Hauptklage mehrere selbständige Ansprüche aus dem streitigen Rechtsverhältnis verfolgt werden, auch wenn sie in ihrer Gesamtheit die Ansprüche erschöpfen, die sich aus diesem ergeben können (vgl. RGZ 144, 54, 59; 170, 328, 330).

    Maßgeblich ist, ob die besondere Feststellung des Rechtsverhältnisses gerade für den Feststellungskläger eine Bedeutung hat (vgl. RGZ 144, 54, 59).

  • OLG Stuttgart, 05.01.2017 - 2 U 66/16

    Konzessionsvergabeverfahren: Pflichten einer Gemeinde bei der Auswahl eines

    Auszug aus BGH, 28.01.2020 - EnZR 99/18
    Aus dem Eigeninteresse der Gemeinde, den Wegenutzungsvertrag mit dem Eigenbetrieb oder der Eigengesellschaft abzuschließen, folgt deshalb nicht ohne weiteres eine zur Nichtigkeit führende unbillige Behinderung eines anderen Bewerbers, wenn Gemeinderäte mit Doppelmandat bei der abschließenden Beschlussfassung des Gemeinderats mitwirken (vgl. OLG Stuttgart, NZBau 2017, 435, 439 f.; Schweizer/Wolkenhauer, DÖV 2013, 745, 749; Hellermann, EnWZ 2016, 7, 11 f.; Boos, EWeRK 2016, 332 ff.; Meyer-Hetling/Schneider, EnWZ 2017, 387, 389 f.; Wolkenhauer, IR 2018, 300, 301; aA Sauer, EWeRK 2017, 56, 58 f.; Sauer/Todorovic, EWeRK 2018, 227, 238 ff.).
  • OLG Naumburg, 21.09.2018 - 7 U 33/17

    Mitwirkung von Bewerber-Aufsichtsratsmitgliedern an Vergabeentscheidung

    Auszug aus BGH, 28.01.2020 - EnZR 99/18
    Aus dem Eigeninteresse der Gemeinde, den Wegenutzungsvertrag mit dem Eigenbetrieb oder der Eigengesellschaft abzuschließen, folgt deshalb nicht ohne weiteres eine zur Nichtigkeit führende unbillige Behinderung eines anderen Bewerbers, wenn Gemeinderäte mit Doppelmandat bei der abschließenden Beschlussfassung des Gemeinderats mitwirken (vgl. OLG Stuttgart, NZBau 2017, 435, 439 f.; Schweizer/Wolkenhauer, DÖV 2013, 745, 749; Hellermann, EnWZ 2016, 7, 11 f.; Boos, EWeRK 2016, 332 ff.; Meyer-Hetling/Schneider, EnWZ 2017, 387, 389 f.; Wolkenhauer, IR 2018, 300, 301; aA Sauer, EWeRK 2017, 56, 58 f.; Sauer/Todorovic, EWeRK 2018, 227, 238 ff.).
  • BGH, 28.01.2020 - EnZR 116/18

    Stromnetz Steinbach - Energiewirtschaft: Nichtigkeit des Konzessionsvertrags;

    Auszug aus BGH, 28.01.2020 - EnZR 99/18
    Hierzu hat der unterlegene Bewerber darzulegen, dass nach den gesamten Umständen des Falles zumindest möglich ist, dass die Konzessionsvergabe auf einer fehlerhaften Ausschreibung oder einer fehlerhaften Angebotsbewertung beruht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - EnZR 116/18, zur Veröffentlichung bestimmt - Stromnetz Steinbach).
  • BGH, 17.05.1977 - VI ZR 174/74

    Verneinende Feststellungsklage gegen Zedenten und Zessionar

    Auszug aus BGH, 28.01.2020 - EnZR 99/18
    Die Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage ist daher nach ständiger Rechtsprechung unzulässig, wenn die zu klärenden Rechtsbeziehungen bereits durch die Entscheidung in der Hauptsache erschöpfend geregelt werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1977 - VI ZR 174/74, BGHZ 69, 37, 43 mwN; vom 7. März 2013 - VII ZR 223/11, NJW 2013, 1744 Rn. 19 mwN).
  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 91/95

    Zur Erstattung sog. Folgekosten bei Versorgungsleitungen in Straßengrundstücken

  • BGH, 03.06.2014 - EnVR 10/13

    Beendigung des Konzessionsvertrages zwischen der Gemeinde und dem

  • BGH, 27.11.1998 - V ZR 180/97

    Verfügung über ein Grundstück in Volkseigentum; Verbindung des Auskunfts- und

  • BGH, 18.11.2014 - EnZR 33/13

    Stromnetz Schierke - Energiewirtschaft: Erfordernis der Veröffentlichung der

  • BGH, 25.10.2007 - VII ZR 27/06

    Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage des Bestellers auf Feststellung der

  • BGH, 13.10.1967 - V ZR 83/66

    Befreiung von jeglicher Haftung - Formnichtigkeit des Ankauferechts - Annahme des

  • BGH, 16.12.2004 - VII ZR 174/03

    Voraussetzungen eines Zwischenfeststellungsurteils

  • RG, 20.10.1942 - VI 24/42

    1. Zur Frage der Zulässigkeit einer auf die Feststellung eines

  • KG, 24.09.2020 - 2 U 93/19

    Erteilung der Konzession für ein kommunales Stromnetz: Umfang der gerichtlichen

    Dies widerspräche - wie der Bundesgerichtshof nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich betont hat - der gesetzlichen Konzeption des § 46 EnWG (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - EnZR 99/18, MDR 2020, 879, Rn. 40 - Gasnetz Leipzig).

    Denn die Möglichkeit, das Wegenutzungsrecht an einen Eigenbetrieb der Gemeinde zu vergeben, ist durch das kommunale Selbstverwaltungsrecht geschützt und ausdrücklich vom Gesetzgeber gebilligt (arg. § 46 Abs. 4 EnWG in der bis zum 2. Februar 2017 geltenden Fassung, jetzt § 46 Abs. 6 EnWG, vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - EnZR 99/18, MDR 2020, 879, Rn. 40 - Gasnetz Leipzig).

    Ohne eine solche Trennung lässt sich die gebotene diskriminierungsfreie Vergabeentscheidung nicht gewährleisten (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - KZB 46/15, MDR 2017, 541, Rn. 40 - Landesbetrieb Berlin Energie; BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - EnZR 99/18, MDR 2020, 879, Rn. 33 - Gasnetz Leipzig).

    (d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen Rechtsprechung des BGH zum Gasnetz der Stadt Leipzig (vgl. Urteil vom 28. Januar 2020 - EnZR 99/18, MDR 2020, 879).

    Erst dann hätte der Beklagte darzulegen und glaubhaft zu machen gehabt, dass tatsächlich kein Interessenkonflikt bestand oder sich die konkrete Tätigkeit nicht auf die Vergabeentscheidung ausgewirkt habe (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - EnZR 99/18, MDR 2020, 879, Rn. 46).

    Insoweit hätte die Klägerin darzulegen und glaubhaft zu machen gehabt, dass ein von einem Mitwirkungsverbot betroffener Senator an dem abschließenden Beschluss des Senats mitgewirkt hätte und zumindest die konkrete Möglichkeit bestanden habe, dass dies den Beschluss über die Vergabe beeinflusst habe (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - EnZR 99/18, MDR 2020, 879, Rn. 45).

  • OLG Brandenburg, 06.04.2021 - 17 U 3/19

    Anforderungen an das Verfahren der Konzessionierung von Leitungsrechten für den

    Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs komme eine Interessenkollision für ihren Mitarbeiter P... im Übrigen schon deshalb nicht in Betracht, weil danach ein Mitwirkungsverbot bei der Vergabe eines Wegenutzungsrechts überhaupt nur für solche Personen bestehe, die bei einem Bewerber entgeltlich beschäftigt oder bei ihm als Mitglied eines Organs tätig seien (BGH, Urteil vom 28.01.2020 - EnZR 99/18 - Gasnetz Leipzig).

    Die von der Verfügungsbeklagten angeführte jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28.01.2020 - EnZR 99/18 - Gasnetz Leipzig) habe vielmehr die bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach eine konkrete Gefahr geeignet sei, das Fehlen der notwendigen Unparteilichkeit der vergabeleitenden Stelle zu begründen.

    (1) § 16 VgV in der bis zum 17. April 2016 gültigen Fassung und § 6 VgV n.F. erstrecken sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und wie nunmehr in § 1 Abs. 2 Nr. 3 VgV n.F. auch klargestellt ist, nicht auf die Entscheidung über Wegenutzungsverträge nach § 46 Abs. 2 EnWG (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 -EnZR 99/18 - Gasnetz Leipzig, juris Rn. 26; ebenso Senat, Urteil vom 19. Juli 2016 - Kart U 1/15, juris Rn. 49).

    Sie erstrecken sich in Anlehnung an die im Wesentlichen gleichlautenden Regelungen in § 16 Abs. 1 VgV a.F. bzw. § 6 Abs. 1 und 3 VgV n.F. sowie § 5 Abs. 1 und 3 KonzVgV insbesondere auf Organmitglieder und Mitarbeiter der Gemeinde, die zugleich bei einem Bewerber oder Bieter gegen Entgelt beschäftigt oder bei ihm als Mitglied eines Organs tätig stätig sind (BGH, Urteil vom 18. Januar 2020 - EnZR 99/18 - Gasnetz Leipzig, juris Rn. 35).

    Eine solche Trennung kann daher innerhalb der gemeindeeigenen Verwaltung praktisch nur dadurch erfolgen, indem die Kommune die Vergabestelle "einer personell und organisatorisch vollständig vom Eigenbetrieb oder der Eigengesellschaft getrennten Einheit der Gemeindeverwaltung zuweist" (vgl. BGH,Urteil vom 18. Januar 2020 - EnZR 99/18 - Gasnetz Leipzig, aaO).

    Nach den dargelegten Rechtsgrundsätzen ist nicht zu verlangen, dass eine Gemeinde auf die Verfahrensorganisation durch jedweden ihrer Bediensteten verzichtet, sondern lediglich, dass sie die für die im Vergabeverfahren zu erledigenden Aufgaben einer personell und organisatorisch von der kommunalen Mitbieterin getrennten Verwaltungseinheit zuweist (BGH, Urteil vom 18. Januar 2020 - EnZR 99/18 - Gasnetz Leipzig, aaO, Rn. 43 und Beschluss vom 18. Oktober 2016 - KZB 46/15 - Landesbetrieb Berlin Energie, aaO, Rn. 39 f.; vgl. auch Dieckmann in Scharf/Wagner-Cardenal/Dieckmann, 2. Auflage, VgV § 6 Rn. 27 f.; Dippel in Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Auflage, VgV § 6 Rn. 15).

    Der Schutzzweck des Trennungsgebotes ist für Personen, die nicht allein an der Auswahlentscheidung, sondern an dem die Entscheidung vorbereitenden Auswahlverfahren beteiligt sind, mit Rücksicht auf die dadurch mögliche Verfahrensgestaltung umfassender zu verstehen und nicht lediglich auf Teilnahmerechte an Gremiensitzungen zu beziehen, die unter Umständen für ein nur an der Auswahlentscheidung beteiligtes Organmitglied des Konzessionsgebers die Möglichkeit einer Interessenkollision begründen können (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Januar 2020 - EnZR 99/18 - Gasnetz Leipzig, aaO, Rn. 29 ff.; OLG Schleswig, Urteil vom 16. April 2018 - 16 U 11/17 Kart, juris Rn. 42; OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. April 2017 - 6 U 152/16 Kart, juris Rn. 98).

    aa) Eine andere Beurteilung folgt nicht aus der von der Verfügungsbeklagten für ihre gegenteilige Auffassung angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Gasnetz der Stadt Leipzig (Urteil vom 28. Januar 2020 - EnZR 99/18, aaO.).

  • BGH, 20.12.2023 - VIII ZR 309/21

    Einseitige Einführung einer Preisanpassungsklausel hinsichtlich des

    Daran fehlt es, wenn im Fall der Begründetheit der Zwischenfeststellungsklage zugleich die Hauptsacheklage ohne Weiteres in vollem Umfang entscheidungsreif ist; hier hat ein Ausspruch über den Zwischenfeststellungsantrag keine weitergehende rechtliche Bedeutung (BGH, Urteile vom 28. September 2006 - VII ZR 247/05, BGHZ 169, 153 Rn. 17; vom 28. Januar 2020 - EnZR 99/18, WM 2021, 989 Rn. 19).
  • BGH, 09.03.2021 - KZR 55/19

    GASAG erhält Konzession für Berliner Gasnetz

    Dementsprechend kommt es nur bei Einhaltung des Trennungsgebots darauf an, ob ein Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot durch Personen, die bei einem Bewerber gegen Entgelt beschäftigt oder bei ihm als Mitglied eines Organs tätig sind, zumindest konkret geeignet ist, die Vergabe zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - EnZR 99/18 - RdE 2020, 358 Rn. 45 - Gasnetz Leipzig).
  • LG München I, 23.11.2022 - 29 O 7754/21

    Kapitalmarktrechtliche Schadenersatzforderungen der Aktionäre von Wirecard können

    Daran fehlt es, wenn im Fall der Begründetheit der Zwischenfeststellungsklage zugleich die Hauptsacheklage ohne Weiteres in vollem Umfang entscheidungsreif ist (BGH, Urteil v. 28.01.2020, BeckRS 2020, 9287); hier hat ein Ausspruch übe den Zwischenfeststellungsantrag keine weitergehende rechtliche Bedeutung.
  • OLG Stuttgart, 25.05.2023 - 2 U 199/22

    Konzessionsvergabe bei Interessenkollision - Weiterführung eines aufgehobenen

    Dieses soll sicherstellen, dass die Gemeinde - insbesondere in den Fällen, in denen durch eine gleichzeitige Stellung als Vergabestelle und Bieter ein Interessenkonflikt besteht - gegenüber allen Bewerbern um das Wegenutzungsrecht die gebotene Neutralität wahrt, und zudem die gebotene diskriminierungsfreie Vergabeentscheidung gewährleisten (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - KZB 46/15, juris Rn. 40 - Landesbetrieb Berlin Energie; BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - EnZR 99/18, juris Rn. 33 - Gasnetz Leipzig; BGH, Urteil vom 12. Oktober 2021 - EnZR 43/20, juris Rn. 34 - Stadt Bargteheide).

    Hierzu zählt auch die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats eines Bewerbers (BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - EnZR 99/18, juris Rn. 35 - Gasnetz Leipzig).

    Bei der Entscheidung, ob eine unbillige Benachteiligung vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass ein möglicher Interessenkonflikt der Gemeinde im Gesetz angelegt ist und deshalb nicht für sich genommen bereits eine unbillige Benachteiligung von Bewerbern begründen kann (BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - EnZR 99/18, juris Rn. 41 - Gasnetz Leipzig).

    Die Position im Aufsichtsrat der Eigengesellschaft lässt diesen Interessenkonflikt lediglich klarer zu Tage treten (BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - EnZR 99/18, juris Rn. 42 - Gasnetz Leipzig).

  • BGH, 12.10.2021 - EnZR 43/20

    Stadt Bargteheide - Beteiligung der Gemeinde mit einem Eigenbetrieb am Wettbewerb

    Dies soll sicherstellen, dass die Gemeinde - insbesondere in den Fällen, in denen durch eine gleichzeitige Stellung als Vergabestelle und Bieter ein Interessenkonflikt besteht - gegenüber allen Bewerbern um das Wegenutzungsrecht die gebotene Neutralität wahrt und zudem die gebotene diskriminierungsfreie Vergabeentscheidung gewährleistet ist ( BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - EnZR 99/18 , RdE 2020, 358 Rn. 33, 43 - Gasnetz Leipzig; NZKart 2021, 509 Rn. 48 - Gasnetz Berlin).
  • OLG Schleswig, 18.05.2020 - 16 U 66/19

    Vergabe von Wegerechtskonzessionen für den Betrieb des Strom- und Gasnetzes:

    Der hiesige Fall liegt anders als der Fall einer Zwischenfeststellungswiderklage des unterlegenen Bieters im Rahmen der Klage des obsiegenden Bieters auf Netzherausgabe (dies der Fall des BGH, EnZR 99/18, nachgehend zu OLG Naumburg, Urteil vom 21. September 2018 - 7 U 33/17, aus dem die Beklagte zu 2 Zulässigkeitsbedenken herleiten will); dort bestand ein Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Vergabe, über die das OLG im Wege des Teilurteils entschieden hatte, nicht, weil durch die Hauptsacheentscheidung über den Herausgabeanspruch die Rechtsbeziehung zwischen den Streitparteien erschöpfend zu regeln war (vgl. zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung etwa Zöller/ Greger , ZPO, Kommentar, 33. Auflage, § 256, Rn. 26).
  • OLG Düsseldorf, 05.05.2021 - 2 U 3/21

    Wirksamkeit eines Stromkonzessionsvertrags Zulässigkeit einer

    Eine positive Zwischenfeststellungsklage des Klägers ist zulässig, wenn mit der Hauptklage mehrere selbstständige Ansprüche aus dem streitigen Rechtsverhältnis verfolgt werden, auch wenn sie, wie bei der hier von der Klägerin verfolgten Stufenklage, in ihrer Gesamtheit die Ansprüche erschöpfen, die sich aus diesem Rechtsverhältnis ergeben können (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - EnZR 99/18 - Gasnetz Leipzig , zitiert nach juris, Tz. 18; a.A. Meyer-Hetling/Spengler, EnWZ 2019, 399, 401).

    Nach Ansicht des Senats kann sich das Oberlandesgericht Schleswig dafür jedoch nicht auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2020 - EnZR 116/18 und EnZR 99/18 - stützen, die auf diese Rechtsfrage nicht eingehen.

  • OLG Düsseldorf, 31.03.2022 - 15 U 9/21

    Ansprüche aus einem Patentübertragungsvertrag; Vorliegen einer Bruttopreisabrede;

    Dies ist von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, NZBau 2008, 175 Rn. 10 mwN; BGH, Urt. v. 28.01.2020 - EnZR 99/18, BeckRS 2020, 9287 Rn. 15).

    Die Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage ist daher nach ständiger Rechtsprechung unzulässig, wenn die zu klärenden Rechtsbeziehungen bereits durch die Entscheidung in der Hauptsache erschöpfend geregelt werden (vgl. BGH, NJW 2013, 1744 Rn. 19 mwN; BGH, BeckRS 2020, 9287 Rn. 16; Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn. 26).

  • BGH, 25.10.2023 - IV ZR 150/22

    Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung;

  • OLG Celle, 15.12.2022 - 8 U 46/22
  • OLG Stuttgart, 25.05.2023 - 2 U 201/22

    Trennungsgebot - Einhaltung des Trennungsgebots im Gaskonzessionsverfahren -

  • OLG Karlsruhe, 07.02.2022 - 1 U 173/20

    Vergütungsansprüche aus einem Anstellungsvertrag als Vorstand einer

  • OLG Karlsruhe, 17.10.2023 - 12 U 12/23

    Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung

  • LG Kiel, 26.06.2020 - 14 HKO 9/20
  • LG Berlin, 10.12.2020 - 19 O 298/17

    Stufenklage zum Provisionsanspruch aus Tippgebervertrag

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