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   BGH, 28.01.2021 - III ZB 42/20   

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https://dejure.org/2021,3179
BGH, 28.01.2021 - III ZB 42/20 (https://dejure.org/2021,3179)
BGH, Entscheidung vom 28.01.2021 - III ZB 42/20 (https://dejure.org/2021,3179)
BGH, Entscheidung vom 28. Januar 2021 - III ZB 42/20 (https://dejure.org/2021,3179)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 574 Abs. 1 S. 1
    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG München I, 27.07.2020 - 6 S 5107/20

    Zu den Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe und der Bestellung

    Auszug aus BGH, 28.01.2021 - III ZB 42/20
    Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 27. Juli 2020 - 6 S 5107/20 - wird abgelehnt.

    Mit beim Bundesgerichtshof am 6. August 2020 eingegangenem Schreiben hat der Beklagte "die zulässigen Rechtsmittel" gegen den ihm am 30. Juli 2020 zugestellten Beschluss des Landgerichts München I vom 27. Juli 2020 (6 S 5107/20) eingelegt und vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines "Pflichtanwalts" beantragt.

  • BGH, 24.10.2023 - XI ZB 15/23

    Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts

    Die gesetzliche Regelung der Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) sieht die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2021 - III ZB 42/20, juris Rn. 3) und das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
  • BGH, 20.06.2023 - XI ZB 4/23

    Beiordnung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf Antrag einer

    Die gesetzliche Regelung der Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) sieht die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2021 - III ZB 42/20, juris Rn. 3) und das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
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