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BGH, 28.02.1956 - I ZR 59/54 |
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- DB 1956, 500
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- BGH, 24.05.1955 - I ZR 164/53
Interzonentarif der Eisenbahn
Auszug aus BGH, 28.02.1956 - I ZR 59/54
Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 24. Mai 1955 - I ZR 164/53 - (BGHZ 17, 309 [312 f]) näher dargelegt hat, gilt für den Interzonenverkehr weder die EVO noch das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (IÜG) kraft Gesetzes , da die Beförderungsgemeinschaft nach § 96 EVO sich auf den Beförderungszwang der Bundesbahn (§ 453 HGB, §§ 1, 3 EVO) gründet, der nur innerhalb des Bundesgebiets besteht, und da die beiden getrennten Teile Deutschlands auch das IÜG im Verhältnis zueinander nicht in Kraft gesetzt haben.Der Senat hat in seinem bereits erwähnten Urteil (BGHZ 17, 315 [BGH 24.05.1955 - I ZR 164/53] ) darauf hingewiesen, die Vereinbarung der Anwendung der EVO schließe nicht aus, daß sich aus der Natur der Sache heraus die Anwendung einzelner Bestimmungen unter den gegebenen Verhältnissen verbiete (§ 133 BGB); bei der Frage der Anwendbarkeit des § 96 Abs. 3 müsse untersucht werden, ob die Art des auf Grund des Frachtvertrages erhobenen Anspruchs die wahlweise gerichtliche Geltendmachung gegen die dort bezeichneten Bahnen rechtfertige.
- RG, 01.06.1922 - I 447/21
Internationales Eisenbahnfrachtrecht; Militärbahnen
Auszug aus BGH, 28.02.1956 - I ZR 59/54
Wenn auch im allgemeinen die Entscheidung über den Anspruch gegen eine nach § 96 Abs. 3 passiv legitimierte Bahn nicht von den Rückgriffsaussichten dieser Bahn abhängig gemacht werden kann, so bildet doch die an sich grundsätzlich gegebene Möglichkeit des Rückgriffs (§ 96 Abs. 4) die Grundlage für den Schuldbeitritt (vgl. RGZ 104, 389 [392]). - RG, 04.11.1918 - VI 149/18
Tötung "beim Betriebe einer Eisenbahn" durch Sprung aus fahrendem Zug; Begriff …
Auszug aus BGH, 28.02.1956 - I ZR 59/54
Durch höhere Gewalt ist der Schaden dann verursacht, wenn er auf einem von der Bahn nicht zu vertretenden, mit dem Eisenbahnbetrieb nicht zusammenhängenden außergewöhnlichen Ereignis beruht, das auch bei größter Sorgfalt mit den der Eisenbahn ohne Gefährdung ihres Betriebes oder ihrer Wirtschaftlichkeit zumutbaren Vorkehrungen nicht abgewendet werden konnte (vgl. z.B. RGZ 95, 64 [66]; 104, 150 [151]; RGEE 38, 59; 40, 53; 43, 421; BGH NJW 51, 357).
- RG, 05.11.1921 - I 169/21
Eisenbahnfracht; Handelsgebrauch; Schließfach; Verschulden
Auszug aus BGH, 28.02.1956 - I ZR 59/54
Verlust im Sinne des § 82 EVO liegt vor, wenn die Eisenbahn aus irgendeinem Grunde, nicht nur vorübergehend, außerstande ist, das Gut auszuliefern (RGZ 94, 97 [99]; 103, 146 [147]). - RG, 04.03.1922 - I 315/21
Eisenbahnfracht; Höhere Gewalt
Auszug aus BGH, 28.02.1956 - I ZR 59/54
Durch höhere Gewalt ist der Schaden dann verursacht, wenn er auf einem von der Bahn nicht zu vertretenden, mit dem Eisenbahnbetrieb nicht zusammenhängenden außergewöhnlichen Ereignis beruht, das auch bei größter Sorgfalt mit den der Eisenbahn ohne Gefährdung ihres Betriebes oder ihrer Wirtschaftlichkeit zumutbaren Vorkehrungen nicht abgewendet werden konnte (vgl. z.B. RGZ 95, 64 [66]; 104, 150 [151]; RGEE 38, 59; 40, 53; 43, 421; BGH NJW 51, 357). - BGH, 14.07.1954 - II ZR 278/53
Verlust von Postpaketen
Auszug aus BGH, 28.02.1956 - I ZR 59/54
Der II. Zivilsenat hat zwar in einem dem § 6 PostG unterliegenden, also eine besonders strenge Haftung der Post begründenden Fall angenommen, daß ein Verlust im Sinne jener Bestimmung auch dann nicht gegeben sei, wenn der Post der Gewahrsam an einer Sendung durch das Eingreifen einer Behörde entzogen wird, die einem anderen Hoheitsträger untersteht als die Post (BGHZ 14, 274 [278]). - RG, 02.02.1918 - I 245/17
Spediteurhaftung; Verlust; Zwischenspediteur
Auszug aus BGH, 28.02.1956 - I ZR 59/54
Verlust im Sinne des § 82 EVO liegt vor, wenn die Eisenbahn aus irgendeinem Grunde, nicht nur vorübergehend, außerstande ist, das Gut auszuliefern (RGZ 94, 97 [99]; 103, 146 [147]).