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   BGH, 28.02.1964 - IV ZR 185/63   

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https://dejure.org/1964,5936
BGH, 28.02.1964 - IV ZR 185/63 (https://dejure.org/1964,5936)
BGH, Entscheidung vom 28.02.1964 - IV ZR 185/63 (https://dejure.org/1964,5936)
BGH, Entscheidung vom 28. Februar 1964 - IV ZR 185/63 (https://dejure.org/1964,5936)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • MDR 1964, 488
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.06.1963 - IV ZR 273/62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.02.1964 - IV ZR 185/63
    Hinzuweisen ist noch darauf, daß die Ergebnisse der Anhörung der Beklagten, aus der das Berufungsgericht Rückschlüsse auf ihre Bindung an die Ehe und ihre Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, gezogen hat, in der Sitzungsniederschrift, im Berufungsurteil oder in einem in dem Urteil in Bezug genommenen Vermerk hätten niedergelegt werden müssen, falls es sich um eine Vernehmung zu Beweiszwecken gehandelt haben sollte (Urteil des Senats BGHZ 40, 84).
  • BGH, 24.10.1962 - IV ZR 28/62

    Revision nach § 547 Abs. 1 ZPO

    Auszug aus BGH, 28.02.1964 - IV ZR 185/63
    Bei der nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässigen Revision ist das Urteil des Berufungsgerichts nur in beschränktem Umfang nachprüfbar, nämlich grundsätzlich nur, soweit es sich darum handelt, ob der von dem beklagten Ehegatten gegen die Scheidung erhobene Widerspruch durchgreift (BGHZ 38, 116, 118) [BGH 24.10.1962 - IV ZR 28/62].
  • BGH, 19.06.1963 - IV ZR 320/62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.02.1964 - IV ZR 185/63
    Kur wenn die Beklagte zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts Ausführungen gemacht und das Gericht daraus Schlüsse gezogen hätte, hätte auf die Niederlegung der Angaben verzichtet worden können (Urteil des Senats vom 19. Juni 1961 IV ZR 320/62).
  • RG, 22.04.1940 - IV 691/39

    Hat im Ehescheidungsverfahren nach dem großdeutschen Eherecht im Bereich des

    Auszug aus BGH, 28.02.1964 - IV ZR 185/63
    Zwar wird die Schuldfrage immer nur auf Veranlassung einer Partei, nicht von Amts wegen aufgerollt (RGZ 163, 335), und es trifft auch zu, daß die Parteien durch ihre Anträge die Verteilung der Schuld beeinflussen können (OLG Schleswig, SchlHA 1950, 241; Soergel/Siebert/Vogel, BGB 9. Aufl., § 52 EheG Randn. 4); das ändert aber nichts daran, daß dann, wenn die Klage auf § 43 EheG gestutzt wird, in den Antrag nicht ausdrücklich das Verlangen auf einen gegen den Beklagten gerichteten Schuldausspruch aufgenommen zu werden braucht.
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