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   BGH, 28.02.1973 - IV ZR 146/72   

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BGH, 28.02.1973 - IV ZR 146/72 (https://dejure.org/1973,673)
BGH, Entscheidung vom 28.02.1973 - IV ZR 146/72 (https://dejure.org/1973,673)
BGH, Entscheidung vom 28. Februar 1973 - IV ZR 146/72 (https://dejure.org/1973,673)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entscheidung über die Unterhaltspflicht und Vaterschaftsfeststellung eines Ausländers - Unterhaltspflichten gegenüber einem nichtehelichen Kind - Sperrwirkung des § 1600a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nichtehelichen Kindern gegenüber ...

  • ibr-online
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 60, 247
  • NJW 1973, 948
  • MDR 1973, 570
  • FamRZ 1973, 257
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 10.11.1971 - 3 U 74/71
    Auszug aus BGH, 28.02.1973 - IV ZR 146/72
    Der gegenteiligen Ansicht, die Vaterschaftsfeststellungen für jeweils verschiedene Rechtsverhältnisse zulassen will (Beitzke StAZ 1970, 235, 238; Henrich StAZ 1971, 153, 157; OLG Düsseldorf FamRZ 1971, 664 = NJW 1972, 396), kann nicht zugestimmt werden.
  • BGH, 28.09.1972 - IV ZB 78/71

    Einbenennung eines ausländischen Kindes

    Auszug aus BGH, 28.02.1973 - IV ZR 146/72
    Für sie kann vielmehr weiterhin die bisherige Kollisionsregel gelten, wonach sich die Rechtsbeziehungen zwischen nichtehelichem Kind und Vater nach dem Heimatrecht des Vaters bestimmen, soweit nicht deutsches Recht anwendbar ist (wie für die Einbenennung im Falle deutscher Staatsangehörigkeit des Kindes, vgl. BGHZ 59, 261, oder für das Erfordernis der Zustimmung zur Legitimation nach Art. 22 Abs. 2 EGBGB).
  • BGH, 08.05.1953 - V ZR 54/52

    Zugelassene Revision. Umfang der Prüfung

    Auszug aus BGH, 28.02.1973 - IV ZR 146/72
    Die Beschränkung in der Zulassung der Revision hinsichtlich der Frage des anzuwendenden Rechts bindet das Revisionsgericht nicht (BGHZ 9, 357), so daß auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zur Begründetheit der Klage zu überprüfen waren.
  • BGH, 15.02.1984 - IVb ZB 701/81

    Auswirkungen des Vaterschaftsanerkenntnisses eines Ausländers

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  • BGH, 30.10.1974 - IV ZR 18/73

    Voraussetzungen für die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte;

    Über die Feststellung des Vaters eines nichtehelichen Kindes ist nach dem Heimatrecht des Mannes zu entscheiden, wenn sich dessen Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht nach deutschem Recht bestimmt (Ergänzung zu BGHZ 60, 247).

    Über die Vaterschaftsfeststellung ist in Fällen mit Auslandsberührung nach deutschem Recht zu entscheiden, wenn dieses das Recht ist, nach dem sich die Unterhaltspflicht des als Vater in Anspruch genommenen Mannes beurteilt (BGHZ 60, 247).

    Ist Unterhaltsstatut nicht das deutsche Recht, dann greift die genannte Kollisionsregelung der Entscheidung BGHZ 60, 247 nicht ein.

    Bis zum Erlaß dieser Entscheidung ging die herrschende Lehre dahin, daß für die über die Unterhaltspflicht hinausgehenden familienrechtlichen Beziehungen zwischen Vater und nichtehelichem Kind einschließlich der Abstammung das Heimatrecht des Mannes maßgeblich ist (vgl. die Zitate in BGHZ 60, 247, 249; des weiteren Dolle, Die Gleichberechtigung von Mann und Frau im Familienrecht, Festgabe für Erich Kaufmann, 1950, 43 f; Neuhaus, Die Verpflichtungen des unehelichen Vaters im deutschen internationalen Privatrecht, 1953, 13 f; M. Wolff, Das internationale Privatrecht Deutschlands, 3. Aufl. 1954, 219; Henrich StAZ 1971, 154, 156; Firsching, Einf. in das internationale Privatrecht, 1974, 180; Palandt/Heldrich, 33. Aufl. EGBGB Art. 21 Anm, 8).

    Die Kollisionsregel der Entscheidung BGHZ 60, 247 ist daher nicht über die Fälle, die den Anlaß zu ihrer Aufstellung gegeben haben, hinaus zu erweitern.

    Nach der Entscheidung BGHZ 60, 247 ist die Vaterschaftsfeststellung in Auslandsfällen bereits in einem weiten Bereich dadurch berücksichtigt, daß immer dann, wenn das Unterhaltsstatut deutsches Recht ist, sich auch die Abstammungsfeststellung nach deutschem Recht bestimmt.

  • BGH, 05.07.2017 - XII ZB 277/16

    Vaterschaftsanerkennung: Formwirksamkeit der vor dem zuständigen spanischen

    Insbesondere ist es streitig, ob die zum Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Kindes nach früherer Rechtslage ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsbeschluss BGHZ 90, 129 = FamRZ 1984, 576, 579 und Senatsurteil vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 2/83 - FamRZ 1984, 1001, 1002 mwN; grundlegend BGHZ 60, 247 = FamRZ 1973, 257, 258 f.), nach der die Vaterschaft durch Anerkennung nach deutschem Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für die Unterhaltspflicht des Vaters maßgeblich ist, auch unter Geltung des Haager Unterhaltsprotokolls fortzuführen ist (vgl. Staudinger/Mankowski BGB [2016] Vorbem zum HUP Rn. 29 ff. mwN; OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1501).
  • BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 2/83

    Zulässigkeit einer Vaterschaftsfeststellungsklage gegen einen ausländischen

    Der bestimmende Gedanke für die in BGHZ 60, 247 entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß im Falle der Maßgeblichkeit des deutschen Unterhaltsrechts wegen der Sperrwirkung des § 1600 a Satz 2 BGB das Statut für die Vaterschaftsfeststellung dem Unterhaltsstatut angepaßt werden müsse, habe hier keine Berechtigung, weil die Klägerin in den Niederlanden Unterhaltsklage erhoben habe und nur wegen der Leistungsunfähigkeit des Beklagten nicht durchgedrungen sei.

    Diese Regeln gehen dahin, daß über die Feststellung der Vaterschaft in Auslandsfällen - zur Gewährleistung der vom deutschen Recht bestimmten Rechtswirkungen - nach den Sachnormen des deutschen Rechts zu entscheiden und somit die Vaterschaft nicht nur inzident, sondern im Statusverfahren festzustellen ist, wenn das Unterhaltsstatut deutsches Recht ist (vgl. BGHZ 60, 247; 63, 219 [BGH 30.10.1974 - II ZR 41/74]; Urteil vom 4. Februar 1976 - IV ZR 40/75 - FamRZ 1976, 204 sowie zuletztSenatsbeschluß vom 15. Februar 1984 - IVb ZB 701/81 - FamRZ 1984, 576, 579).

    Ihr liegt die Vorstellung zugrunde, nachdem das Verfahren vor den niederländischen Gerichten ergeben habe, daß die Klägerin ihr Unterhaltsverlangen in den Niederlanden ohne vorherige Statusfeststellung geltend machen könne, bedürfe es der in BGHZ 60, 247 für notwendige gehaltenen Anpassung des Statuts für die Vaterschaftsfeststellung an das Unterhaltsstatut hier nicht; der Klägerin fehle eine gerechtfertigtes Interesse an der Anrufung des deutschen Gerichtes; es sei ihr zuzumuten, ihr Unterhaltsbegehren weiterhin in den Niederlanden zu verfolgen.

    Ebenso unbedenklich ist es, daß sie den Regelunterhalt im vereinfachten Verfahren nach § 643 ZPO geltend macht, da das für die Verfahrensfragen maßgebliche Recht die lex fori ist (vgl. MünchKomm/Siehr a.a.O. Rdn. 158 sowie auch BGHZ 60, 247, 248) [BGH 28.02.1973 - IV ZR 146/72].

  • BGH, 05.02.1975 - IV ZR 103/73

    Internatsaufenthalt eines fünfjährigen Kindes im Ausland; Der gewöhnliche

    Diese Ansicht entspricht dem von dem erkennenden Senat des Bundesgerichtshofes ergangenen Grundsatzurteil (BGHZ 60, 247).
  • BGH, 16.05.1979 - IV ZR 56/78

    Beweiswürdigung bei Feststellung der Abstammung

    Die in BGHZ 60, 247 entwickelten Grundsätze sind entsprechend anzuwenden, wenn es sich bei Kind und Kindesmutter um Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt in der DDR oder in Ost-Berlin handelt.

    Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 60, 247; 63, 219) [BGH 30.10.1974 - II ZR 41/74]ist für die Frage, ob eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung mit umfassender Wirkung zulässig ist, das Heimatrecht des Vaters maßgeblich.

    Es ist deshalb, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, eine entsprechende Anwendung der vom Senat in BGHZ 60, 247 aufgestellten Grundsätze geboten.

    Im einzelnen ist dort ausgeführt: Von der Regel, daß sich die über die Unterhaltspflicht hinausgehenden familienrechtlichen Beziehungen zwischen Vater und nichtehelichem Kind einschließlich der Abstammung nach dem Heimatrecht des Mannes richten, sei der Senat in BGHZ 60, 247 nur deshalb abgewichen, weil nach der im deutschen Nichtehelichengesetz getroffenen Verzahnung zwischen Unterhalts- und Vaterschaftsfeststellung ein Unterhaltsanspruch gegen den Vater erst vom Zeitpunkt der Vaterschaftsfeststellung an geltend gemacht werden könne.

  • LG Augsburg, 06.06.1979 - 5 T 1824/78

    Eintragung von Randvermerken zum Geburtseintrag eines Kindes; Wirksamkeit eines

    Es hält in Anlehnung an die Entscheidungen des BGH vom 28.02.1973 (BGHZ 60, 248 [BGH 28.02.1973 - IV ZR 146/72] ) und vom 19.03.1975 (StAZ 1975, 250 = BGHZ 64, 129 [BGH 19.03.1975 - IV ZB 28/74] ) für die Frage der Wirksamkeit des vorliegenden Vaterschaftsanerkenntnisses ausschließlich deutsches Recht für anwendbar und damit eine Zustimmung des Kindes für erforderlich, weil das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe.

    Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die rechtliche Stellung nichtehelicher Kinder vom 19.08.1969 am 01.07.1970 ging die herrschende Meinung dahin, daß für die über die Unterhaltspflicht hinausgehenden familienrechtlichen Beziehungen zwischen nicht ehelichem Kind und Vater einschließlich der Vaterschaftsfeststellung das Heimatrecht des als Vater in Anspruch genommenen Mannes maßgebend sei (vgl. die Nachweise in BGHZ 60, 249 [BGH 28.02.1973 - IV ZR 146/72] ).

    Danach ist über die Vaterschaft eines ausländischen Mannes nach deutschem Recht zu entscheiden, wenn dieses das Recht ist, nach dem sich die Unterhaltspflicht des Vaters beurteilt (Urteil v, 28.02.1973, BGHZ 60, 247 ff.).

    Im Hinblick auf die vom BGH in den Entscheidungen BGHZ 60, 247 ff. und 63, 219 ff. gegebene Begründung seiner neuen einseitigen Kollisionsregel qualifiziert Sonnenberger diese als einen generalisierten Sonderfall des ordre public, und zwar vergleichbar mit dem in Art. 7 Abs. 3 EGBGB aufgestellten Rechtssatz, der, ausgehend von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des ausländischen Heimat rechts, das deutsche Recht nur subsidiär, nämlich nur dann zur Anwendung kommen läßt, wenn das ausländische Heimatrecht dem in Deutschland vorgenommenen Rechtsgeschäft die Wirksamkeit versagt.

  • BGH, 19.03.1975 - IV ZB 28/74

    Anerkennung der Vaterschaft durch einen Ausländer

    Das Vaterschaftsanerkenntnis eines Ausländers beurteilt sich unter denselben Voraussetzungen nach deutschem Recht wie die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung (Ergänzung zu BGHZ 60, 247).

    Da sich nach herrschender Rechtsansicht die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft nach deutschem Recht bestimmt, wenn dieses das für die Unterhaltspflicht des Vaters maßgebende Recht ist (vgl. BGHZ 60, 247), kann insoweit für die Wirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft nichts anderes gelten.

    Das gilt für das Vaterschaftsanerkenntnis ebenso wie nach der Entscheidung BGHZ 60, 247 für die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung und ergibt sich aus der Natur des Vater-Kind-Verhältnisses.

  • OLG Frankfurt, 14.04.1981 - 20 W 163/81
    Der Senat möchte von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 60, 247, und BGHZ 64, 129), wonach sich die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht als dem Recht des Unterhaltsstatuts richtet, in dem Falle abweichen, daß alle Beteiligten die gleiche ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, und das Anerkenntnis diesem ausländischen Recht entspricht, das deutsche Recht aber weitergehende, von den Beteiligten nicht erfüllte Erfordernisse aufstellt.

    Das reicht nach italienischem Recht aus, während nach deutschem Recht (§ 1600c und § 1600e BGB) zu der Anerkennung noch die Zustimmung des Kindes erforderlich ist Da das Kind in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt hat, richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 60, 247 = FamRZ 1973, 257; 64, 129 = FamRZ 1975, 406) die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht als dem Recht des Unterhaltsstatuts (Art. 1 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht vom 24. Oktober 1956).

    Die Ansicht des Bundesgerichtshofes, daß die Feststellung des nichtehelichen Vaters sich nach deutschem Recht bestimme, wenn dieses das für die Unterhaltspflicht des Vaters geltende Statut ist, ist anhand von Fällen entwickelt worden, in denen die nichteheliche Mutter Deutsche war (BGHZ 60, 247; 64, 129).

  • BGH, 09.07.1986 - IVb ZB 82/84

    Familienrechtlicher Status eines Kindes nach französischem Recht; Beurteilung der

    Eine geteilte, nur für einzelne Rechtsbeziehungen geltende Vaterschaft ist dem deutschen Recht fremd (vgl. BGHZ 60, 247, 252 f.).

    Die Frage seiner (positiven) Vaterschaft ist zufolge der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 60, 247; 64, 129 [BGH 19.03.1975 - IV ZB 28/74]; 90, 129, 141 ff.) nach deutschem Recht zu beurteilen, weil dies das Recht ist, nach welchem sich - da das Kind in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat - auch die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind bestimmt (Art. 1 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht, BGBl. 1961 II S. 1012).

  • BGH, 09.04.1986 - IVb ZR 27/85

    Verweigerung der Blutentnahme zum Vaterschaftsnachweis; Beweisvereitelndes

  • OLG Celle, 01.02.2023 - 21 UF 164/22

    Vaterschaftsfeststellung; Vaterschaftsanerkennung; Zahlvaterschaft; Schweiz;

  • OLG Frankfurt, 12.04.2012 - 5 UF 66/11

    Kindesunterhalt: Anwendung deutschen Rechts auf Vorfrage der Abstammung

  • BGH, 09.04.1986 - IVb ZR 28/85

    Rechtsfolgen einer ausländischen Vaterschaftsfeststellung

  • BGH, 21.09.1973 - IV ZR 136/72

    Gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer Vaterschaft - Serologische

  • OLG Bremen, 10.11.1982 - 2 W 71/82

    Voraussetzungen für eine Gewährung von Prozesskostenhilfe; Wirksamkeit und

  • KG, 19.12.1975 - 1 W 748/75

    Bestimmung der Anwendbarkeit deutschen oder ausländischen (hier: jugoslawischen)

  • BGH, 18.03.1987 - IVb ZR 21/86

    Sachverhaltsaufklärung im Rahmen der Vaterschaftsfeststellung

  • OLG Hamm, 16.11.1999 - 29 U 116/98

    Zur Frage der Abstammung als "abgeschlossener Vorgang" im Sinne des Art. 220 Abs.

  • BGH, 24.01.1978 - VI ZR 95/75

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern - Bestehen und Ausmaß eines

  • OLG Oldenburg, 22.10.1987 - 5 W 39/87
  • BGH, 04.02.1976 - IV ZR 40/75

    Folgen der Abweisung einer nach deutschem Recht zu beurteilenden

  • BGH, 17.09.1975 - IV ZR 64/74

    Grenzen der Beweiserhebung im Verfahren auf Feststellung der nichtehelichen

  • BGH, 28.02.1973 - IV ZB 63/72

    Vermerkung des Vaters eines nichtehelichen Kindes am Rande des Geburtseintrags -

  • OLG Zweibrücken, 27.11.1980 - 6 W 5/80
  • OLG Hamburg, 21.03.1986 - 14 U 111/84
  • OLG Braunschweig, 22.10.1980 - 3 U 67/79
  • OLG Köln, 06.02.1980 - 16 U 136/76
  • BGH, 05.07.1974 - IV ZB 20/74

    Namenserteilung durch den Vater eines nichtehelichen Kindes - Geltung deutschen

  • BGH, 12.07.1974 - IV ZR 170/73

    Anforderungen an die Feststellung der Vaterschaft und der Unterhaltsverpflichtung

  • OLG Koblenz, 15.05.1981 - 15 W 203/81
  • KG, 01.02.1980 - 3 U 2593/79
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