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   BGH, 28.02.2018 - XII ZB 452/17   

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BGH, 28.02.2018 - XII ZB 452/17 (https://dejure.org/2018,8636)
BGH, Entscheidung vom 28.02.2018 - XII ZB 452/17 (https://dejure.org/2018,8636)
BGH, Entscheidung vom 28. Februar 2018 - XII ZB 452/17 (https://dejure.org/2018,8636)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 112 Abs. 2 DRiG, § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG, § 70 Abs. 1 FamFG, § 4 VBVG, § 1901 Abs. 1 BGB, § 1901 Abs. 3 Satz 3 BGB, §§ 4, 5 VBVG

  • Wolters Kluwer

    Sprachkenntnisse als besondere Kenntnisse im Sinne des § 4 VBVG hinsichtlich Nutzbarkeit für die Führung der Betreuung; Vergütung eines Berufsbetreuers

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betreuervergütung, Sprachkenntnisse, Stundensatzhöhe, Nutzbare Fachkenntnissse

  • rewis.io

    Betreuervergütung: Erhöhung des Vergütungssatzes auf Grund von Sprachkenntnissen

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Sonstige Vergütung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ; BGB § 1901 Abs. 1
    Sprachkenntnisse als besondere Kenntnisse im Sinne des § 4 VBVG hinsichtlich Nutzbarkeit für die Führung der Betreuung; Vergütung eines Berufsbetreuers

  • rechtsportal.de

    VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Erhöhung des Vergütungssatzes des Betreuers auf Grund von Sprachkenntnissen?

Sonstiges

  • Bundesgerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    VBVG § 4 Abs 1 Satz 2 Nr 2
    Zur Frage, ob die im Rahmen eines Studiums erworbenen Kenntnisse einer Fremdsprache besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse darstellen, die den erhöhten Stundensatz von 44 Euro rechtfertigen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 708
  • MDR 2018, 628
  • FGPrax 2018, 125
  • FamRZ 2018, 851
  • Rpfleger 2018, 379
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.12.2016 - XII ZB 346/15

    Betreuervergütung: Erwerb besonderer Kenntnisse durch eine in der Sowjetunion

    Auszug aus BGH, 28.02.2018 - XII ZB 452/17
    Sprachkenntnisse sind keine besonderen Kenntnisse im Sinne des § 4 VBVG, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2016, XII ZB 346/15, FamRZ 2017, 479 und vom 10. April 2013, XII ZB 349/12, FamRZ 2013, 1029).

    Nachdem der Senat in einem Parallelverfahren (XII ZB 346/15) entschieden hat, dass allein aus der Anerkennung eines Abschlusses nach § 112 Abs. 2 DRiG noch nicht auf den Erwerb besonderer Kenntnisse geschlossen werden kann, die für die Führung der Betreuung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG nutzbar sind, stützt die Beteiligte zu 1 den von ihr beanspruchten Stundensatz auch auf die von ihr erworbenen russischen Sprachkenntnisse.

    Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG erhöht sich der Stundensatz (nur dann) von 27 EUR auf 44 EUR, wenn der Betreuer über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, und diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 346/15 - FamRZ 2017, 479 Rn. 9).

    Erforderlich ist, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung von betreuungsrelevantem Wissen ausgerichtet ist, das über ein Grundwissen deutlich hinausgeht (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 346/15 - FamRZ 2017, 479 Rn. 10 f. mwN).

    Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 346/15 - FamRZ 2017, 479 Rn. 12 mwN).

    Entsprechend wurden diese Abschlüsse durch mit anderen Staaten abgeschlossene Äquivalenzabkommen den in der vormaligen DDR erworbenen juristischen Diplomabschlüssen gleichgestellt (vgl. BT-Drucks. 12/6243 S. 8; Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 346/15 - FamRZ 2017, 479 Rn. 18 ff.).

  • BGH, 10.04.2013 - XII ZB 349/12

    Berufsbetreuervergütung: Vergleichbarkeit einer Ausbildung zum Diplomjuristen in

    Auszug aus BGH, 28.02.2018 - XII ZB 452/17
    Sprachkenntnisse sind keine besonderen Kenntnisse im Sinne des § 4 VBVG, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2016, XII ZB 346/15, FamRZ 2017, 479 und vom 10. April 2013, XII ZB 349/12, FamRZ 2013, 1029).

    aa) Dass aus den juristischen Inhalten des mit der Fachrichtung Völkerrecht abgeschlossenen Hochschulstudiums keine besonderen für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse abgeleitet werden können, wird von der Beteiligten zu 1 nicht mehr in Frage gestellt (vgl. Senatsbeschluss vom 10. April 2013 - XII ZB 349/12 - FamRZ 2013, 1029 Rn. 15 ff.).

  • BGH, 26.03.2014 - XII ZB 346/13

    Tätigkeit und Vergütung des Berufsbetreuers: Beiordnung eines

    Auszug aus BGH, 28.02.2018 - XII ZB 452/17
    Die mit diesem Aufgabenkreis unabdingbar verknüpfte persönliche Kontaktaufnahme zu dem Betreuten (vgl. § 1901 Abs. 3 Satz 3 BGB) ist eine Nebenpflicht (vgl. Senatsbeschluss vom 26. März 2014 - XII ZB 346/13 - FamRZ 2014, 1013 Rn. 8 mwN).

    Damit steht im Einklang, dass die Kosten eines gegebenenfalls für die Kommunikation mit dem Betreuten benötigten Dolmetschers mit der Pauschalvergütung nach §§ 4, 5 VBVG abgegolten sind (Senatsbeschluss vom 26. März 2014 - XII ZB 346/13 - FamRZ 2014, 1013 Rn. 7 ff.).

  • BGH, 14.03.2018 - XII ZB 146/17

    Zur Frage, ob eine Ausbildung zur Physiotherapeutin / Krankenpflegerin den

    Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Kenntnisse, die in vergütungsrelevanter Weise "für die Betreuung nutzbar" sind, werden im Hinblick darauf, dass es sich bei der Betreuung um eine rechtliche Betreuung handelt (§ 1901 BGB), regelmäßig Rechtskenntnisse sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Februar 2018 - XII ZB 452/17 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 21. Mai 2014 - XII ZB 98/14 - FamRZ 2014, 1361 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 14.12.2022 - XII ZB 342/22

    Der anwaltliche Ergänzungsbetreuer hat für den Betreuten Tätigkeiten im Rahmen

    Die Betreuung umfasst nach § 1901 Abs. 1 BGB alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen (Senatsbeschluss vom 28. Februar 2018 - XII ZB 452/17 - NJW-RR 2018, 708 Rn. 13).
  • LG Saarbrücken, 21.10.2020 - 5 T 343/20

    Stundensatzhöhe bei der Vergütung eines Berufsbetreuers: Zulässigkeit der Prüfung

    Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG in der Fassung vom 22.6.2019 richtet sich die Vergütung nach Vergütungstabelle C, wenn der Betreuer über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind und wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2018 - XII ZB 452/17 -, juris-Rn. 8 zu § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG in der bis zum 26. Juli 2019 gültigen Fassung).
  • AG Brandenburg, 17.08.2020 - 85 XVII 324/15
    Auch Sprachkenntnisse sind keine besonderen Kenntnisse im Sinne des §§ 4 VBVG, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind ( BGH , Beschluss vom 28.02.2018, Az.: XII ZB 452/17, u.a. in: NJW-RR 2018, Seiten 708 f.; LG Potsdam , Beschluss vom 14.10.2019, Az.: 11 T 6/19 ).
  • LG Saarbrücken, 16.10.2020 - 5 T 314/20

    Stundensatzhöhe bei der Vergütung eines Berufsbetreuers: Zulässigkeit der Prüfung

    Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG in der bis zum 26. Juli 2019 gültigen Fassung erhöht sich der Stundensatz (nur dann) von 27 ? auf 44 ?, wenn der Betreuer über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, und diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2018 - XII ZB 452/17 -, juris-Rn. 8).
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