Rechtsprechung
BGH, 28.03.2007 - 2 ARs 121/07 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 462a StPO
Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht (Strafrestaussetzung); Konzentrationsgrundsatz; Befasstsein; Wohnsitz des Verurteilten nach bedingter Entlassung - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Strafvollstreckungskammer als zuständiges Organ für die Bewährungsaufsicht
- Judicialis
StPO § 14; ; StPO § 462 a Abs. 1 Satz 1; ; StPO § 462 a Abs. 4 Satz 3; ; StPO § 453 b
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 462a Abs. 1, Abs. 4
Konzentrationsgrundsatz und fortdauernde Zuständigkeit - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Wuppertal - 3 StVK 18/07
- AG Düsseldorf, 02.03.2005 - 113 Ds 60 Js 4706/04
- BGH, 28.03.2007 - 2 ARs 121/07
- BGH, 28.03.2007 - 2 AR 57/07
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 09.10.1981 - 2 ARs 293/81
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern
Auszug aus BGH, 28.03.2007 - 2 ARs 121/07
Die hierdurch begründete Zuständigkeit erstreckt sich gemäß dem in § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO verankerten Konzentrationsgrundsatz auch auf alle Nachtragsentscheidungen aus weiteren Verurteilungen und besteht bei Unterbrechungen der Vollstreckung fort (§ 462a Abs. 1 Satz 2 StPO; BGHSt 30, 223, 224).... Die Tatsache, dass die Strafvollstreckungskammer Wuppertal während der Dauer der in ihrem Zuständigkeitsbereich erfolgten Inhaftierung nicht mit Sachentscheidungen befasst war, spielt demgegenüber für die Frage ihrer fortdauernden Zuständigkeit (vgl. BGHSt 30, 223, 224) genauso wenig eine Rolle, wie die Wohnsitznahme des Verurteilten in einem dritten Landgerichtsbezirk nach der Entlassung aus der JVA Remscheid (§ 462a Absatz 1 Satz 2 StPO).".
- BGH, 21.03.2007 - 2 ARs 87/07
Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht (Strafrestaussetzung); …
Auszug aus BGH, 28.03.2007 - 2 ARs 121/07
Dem schließt sich der Senat an und verweist ergänzend auf seinen Beschluss vom 21. März 2007 - 2 ARs 87/07.
- BGH, 28.03.2007 - 2 AR 57/07 2 ARs 121/07 2 AR 57/07.