Rechtsprechung
BGH, 28.03.2018 - 2 ARs 50/18, 2 AR 35/18 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 462a Abs. 4 StPO
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts (Voraussetzungen und Zweck der Zuständigkeitskonzentration) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 462a Abs.... 2 StPO, § 35 BtMG, § 36 BtMG, § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO, § 14 StPO, §§ 453, 462a Abs. 4 Satz 1, 2, Abs. 3 Satz 2 StPO, § 462a Abs. 4 StPO, § 462a Abs. 2 Satz 1 StPO, 454, 454a, 462 StPO, § 56g Abs. 2 StGB
- Wolters Kluwer
Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit für sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehende nachträgliche Entscheidungen; Übertragung der Bewährungsaufsicht an das Wohnsitzgericht
- rewis.io
Zuständigkeit für Nachtragsentscheidungen im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit für sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehende nachträgliche Entscheidungen; Übertragung der Bewährungsaufsicht an das Wohnsitzgericht
- datenbank.nwb.de
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Übertragung der Bewährungsaufsicht an das Wohnsichtgericht - und die Konzentrationswirkung
Verfahrensgang
- AG Marburg - 56 AR 35/14
- AG Nagold - 302 AR 3/18
- AG Norderstedt - 72 AR 23/16
- AG Marl, 04.06.2013 - 23 Js 7/13
- BGH, 28.03.2018 - 2 ARs 50/18, 2 AR 35/18
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2019, 59
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 08.11.2000 - 2 ARs 299/00
Zuständigkeit für Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen nach …
Auszug aus BGH, 28.03.2018 - 2 ARs 50/18
b) Mit der sodann durch das Amtsgericht Marburg erfolgten wirksamen Übertragung der Bewährungsaufsicht an das Wohnsitzgericht (§ 462a Abs. 2 Satz 2 StPO) wurde das Amtsgericht Nagold nicht nur zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung der mit dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Marburg vom 8. Mai 2017 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe beziehen, sondern auch für die übrigen der Konzentrationswirkung unterfallenden Verfahren (BGH, Beschluss vom 8. November 2000 - 2 ARs 299/00, BGHR StPO § 462a Abs. 4 Bewährungsaufsicht 2;… Löwe-Rosenberg/Graalmann-Scheerer, aaO, § 462a Rn. 72 mwN), mithin auch für die Bewährungsaufsicht aus dem Urteil des Amtsgerichts Marl vom 4. Juni 2013. - BGH, 03.04.2002 - 2 ARs 95/02
Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges (Aufgehen der zur Bewährung …
Auszug aus BGH, 28.03.2018 - 2 ARs 50/18
a) Die durch das Amtsgericht Marl mit Urteil vom 8. Dezember 2014 verhängte und mit Beschluss vom 21. April 2016 zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe hat durch den Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Marburg vom 8. Mai 2017 ihre Grundlage verloren, da sie in der neu gebildeten Gesamtstrafe aufgegangen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 3. April 2002 - 2 ARs 95/02, BGH bei Becker, NStZ-RR 2003, 97, 103 mwN;… Löwe-Rosenberg/Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., § 462a Rn. 75). - BGH, 04.01.1999 - 2 ARs 516/98
Zuständigkeitskonzentration; Gefahr einer Entscheidungszersplitterung und …
Auszug aus BGH, 28.03.2018 - 2 ARs 50/18
Für diesen Fall besteht die Gefahr einer Entscheidungszersplitterung und divergierender Entscheidungen, der mit der Zuständigkeitskonzentration bei einem Gericht vorgebeugt werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Januar 1999 - 2 ARs 516/98, NStZ 1999, 215). - BGH, 08.06.1998 - 2 ARs 188/98
Voraussetzungen der örtlichen Zuständigkeit
Auszug aus BGH, 28.03.2018 - 2 ARs 50/18
"Der Zuständigkeit des Amtsgerichts Nagold steht auch nicht entgegen, dass die Bewährungszeit zur Erlangung eines Straferlasses aus dem Urteil des Amtsgerichts Marl vom 4. Juni 2013 seit dem 4. Juni 2017 abgelaufen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1998 - 2 ARs 188/98, NStZ 1998, 586). - BGH, 09.12.1992 - 2 ARs 485/92
Zuständigkeitskonzentration des Amtsgerichts für die Entscheidung über den …
Auszug aus BGH, 28.03.2018 - 2 ARs 50/18
Erst wenn Nachtragsentscheidungen im Sinne des § 462a Abs. 4 StPO nur (noch) bei einem Gericht anstehen, entfällt die sachliche Rechtfertigung für eine Zuständigkeitsbündelung (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1992 - 2 ARs 485/92, BGHR StPO § 462a Abs. 4 Entscheidung 1).