Rechtsprechung
   BGH, 28.03.2018 - 2 StR 176/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,17893
BGH, 28.03.2018 - 2 StR 176/17 (https://dejure.org/2018,17893)
BGH, Entscheidung vom 28.03.2018 - 2 StR 176/17 (https://dejure.org/2018,17893)
BGH, Entscheidung vom 28. März 2018 - 2 StR 176/17 (https://dejure.org/2018,17893)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,17893) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (16)

  • HRR Strafrecht

    § 52 Abs. 1 StGB
    Tateinheit (Abgrenzung zur Tatmehrheit bei einer Mehrzahl von Einzeltaten und Beteiligten)

  • HRR Strafrecht

    § 27 StGB
    Beihilfe (Akzessorietät der Beihilfe)

  • HRR Strafrecht

    § 52 Abs. 1 StGB
    Tateinheit (Abgrenzung zur Tatmehrheit bei einer Mehrzahl von Einzeltaten und Beteiligten; Verhältnis zur bandenmäßigen Tatbegehung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 52 Abs. 1 StGB, § 265 StPO, § 354 Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Verurteilung wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit aufgrund zweier zeitlich verschobener Anbauvorgänge von Betäubungsmitteln in einer Plantage

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen zweier tatmehrheitlich begangener Taten im Rahmen des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse

  • rewis.io

    Betrieb einer illegalen Cannabis-Plantage: Konkurrenzen bei mehreren Anbauvorgängen und verschiedenen Beteiligten; Annahme eines minder schweren Falles trotz hoher Wirkstoffmengen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 52 Abs. 1
    Vorliegen zweier tatmehrheitlich begangener Taten im Rahmen des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse

  • rechtsportal.de

    StGB § 52 Abs. 1 ; StPO § 265 ; StPO § 354 Abs. 1
    Rechtmäßigkeit einer Verurteilung wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit aufgrund zweier zeitlich verschobener Anbauvorgänge von Betäubungsmitteln in einer Plantage

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beihilfe zu mehreren Taten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    2 Anbauvorgänge in der Cannabis-Plantage - und die Beihilfe der Pflanz- und Erntehelfer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Cannabis-Plantage - und die Neuaufzucht vor der ersten Ernte

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2019, 343 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 22.02.2017 - 2 StR 291/16

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus BGH, 28.03.2018 - 2 StR 176/17
    Dass die Anbauvorgänge nicht nacheinander begonnen wurden, sondern teilweise gleichzeitig stattfanden, ändert daran nichts (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2015 - 3 StR 546/15, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 2; Senat, Beschluss vom 22. Februar 2017 - 2 StR 291/16).

    Wenn das Landgericht unter jeweiliger Berücksichtigung strafmildernder Umstände von Gewicht bei jedem einzelnen Angeklagten in ausführlicher Würdigung zur Annahme eines minder schweren Falles nach § 30a BtMG gelangt ist, ist dies - auch vor dem Hintergrund eingeschränkter revisionsgerichtlicher Überprüfung des Strafausspruches - von Rechts wegen nicht zu beanstanden (vgl. zu einem Mittäter aus diesem Tatkomplex bereits Senat, Urteil vom 22. Februar 2017 - 2 StR 291/16).

  • BGH, 17.06.2004 - 3 StR 344/03

    Mittäterschaft (Tatbeiträge jedes Mittäters: Tateinheit, Tatmehrheit); Betrug;

    Auszug aus BGH, 28.03.2018 - 2 StR 176/17
    Ob die anderen Beteiligten die einzelnen Delikte nach obigen Grundsätzen ihrerseits gegebenenfalls tatmehrheitlich begangen haben, ist demgegenüber ohne Bedeutung (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 13. Mai 2003 - 3 StR 128/03, NStZ-RR 2003, 265; Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 182 f.).

    Denn maßgebend dafür, ob fortgesetzt eine Mehrzahl im Einzelnen noch ungewisser Straftaten begangen werden sollte oder begangen wurde, sind die geplanten tatsächlichen Abläufe sowie deren Umsetzung; unerheblich ist demgegenüber, ob diese in der Person eines Bandenmitglieds aufgrund der besonderen Art seiner Tatbeiträge und gegebenenfalls unter Heranziehung des Zweifelssatzes rechtlich zu einer Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammengefasst werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 188; Beschluss vom 25. November 2013 - 5 StR 531/13, NStZ-RR 2014, 215).

  • BGH, 20.12.2012 - 3 StR 407/12

    Prozessuale Tatidentität im Betäubungsmittelstrafrecht; Bandenmitgliedschaft

    Auszug aus BGH, 28.03.2018 - 2 StR 176/17
    Es hat rechtsfehlerfrei den Wirkstoffgehalt festgestellt, der sich aus dem sichergestellten, noch nicht erntereifen Pflanzenmaterial ergeben hat (vgl. UA S. 22), hat im Rahmen der Strafzumessung aber nicht diesen - was rechtsfehlerhaft wäre (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 407/12, BGHSt 58, 99, 101 f.) - , sondern die mit den Anbauvorgängen erstrebte Erntemenge (und den sich daraus ergebenden Wirkstoffgehalt) zugrunde gelegt (UA S. 148).
  • BGH, 02.02.2017 - 4 StR 481/16

    Strafzumessung (strafmildernde Berücksichtigung eines Geständnisses;

    Auszug aus BGH, 28.03.2018 - 2 StR 176/17
    Dies ergibt sich bei einer Auslegung der Revisionsbegründungsschrift, die eindeutig ergibt, dass sich die Revisionsführerin allein gegen die Strafrahmenwahl und die Strafhöhe wendet (vgl. BGH NStZ-RR 2017, 105).
  • BGH, 14.05.1996 - 1 StR 149/96

    Beschränkung der Revision - Einzelne Taten - Nicht angegriffene Verurteilungen -

    Auszug aus BGH, 28.03.2018 - 2 StR 176/17
    Die fehlerhafte Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse steht der Wirksamkeit der Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch allerdings nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - 1 StR 149/96).
  • BGH, 15.10.2008 - 2 StR 352/08

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Cannabisplantage: mehrere

    Auszug aus BGH, 28.03.2018 - 2 StR 176/17
    a) Ohne Rechtsfehler hat sich die Strafkammer die Überzeugung verschafft, dass es im Tatzeitraum zwei Anbauvorgänge gegeben hat, und hat insoweit noch rechtsfehlerfrei angenommen, dass es sich grundsätzlich um jeweils rechtlich selbständige Taten handelt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2008 - 2 StR 352/08).
  • BGH, 13.05.2003 - 3 StR 128/03

    Gewerbs- und bandenmäßige Fälschung beweiserheblicher Daten (0190-Rufnummern;

    Auszug aus BGH, 28.03.2018 - 2 StR 176/17
    Ob die anderen Beteiligten die einzelnen Delikte nach obigen Grundsätzen ihrerseits gegebenenfalls tatmehrheitlich begangen haben, ist demgegenüber ohne Bedeutung (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 13. Mai 2003 - 3 StR 128/03, NStZ-RR 2003, 265; Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 182 f.).
  • BGH, 16.08.2000 - 2 StR 159/00

    Annahme eines minder schweren Falls der Vergewaltigung

    Auszug aus BGH, 28.03.2018 - 2 StR 176/17
    Es kann insbesondere dahinstehen, ob es von Rechts wegen geboten gewesen wäre, die bandenmäßige Tatbegehung bei der Prüfung minder schwerer Fälle nach § 29a Abs. 2 bzw. § 30 Abs. 2 BtMG als strafschärfende Umstände zu berücksichtigen (vgl. zu vergleichbaren Konstellationen zu § 177 aF Senat, Urteil vom 16. August 2001 - 2 StR 159/00, BGHR StGB § 177 Abs. 5 Strafrahmenwahl 3), denn es ist nicht zu besorgen, dass das Landgericht diesen Umstand bei seiner Prüfung unberücksichtigt gelassen hat.
  • BGH, 25.11.2013 - 5 StR 531/13

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Vorliegen einer einzigen

    Auszug aus BGH, 28.03.2018 - 2 StR 176/17
    Denn maßgebend dafür, ob fortgesetzt eine Mehrzahl im Einzelnen noch ungewisser Straftaten begangen werden sollte oder begangen wurde, sind die geplanten tatsächlichen Abläufe sowie deren Umsetzung; unerheblich ist demgegenüber, ob diese in der Person eines Bandenmitglieds aufgrund der besonderen Art seiner Tatbeiträge und gegebenenfalls unter Heranziehung des Zweifelssatzes rechtlich zu einer Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammengefasst werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 188; Beschluss vom 25. November 2013 - 5 StR 531/13, NStZ-RR 2014, 215).
  • BGH, 02.06.2021 - 3 StR 21/21

    Begriff der kriminellen Vereinigung (übergeordnetes gemeinsames Interesse;

    Im Übrigen ist für die Möglichkeit einer Teilanfechtung die Frage ohne Bedeutung, ob die konkurrenzrechtliche Bewertung der Fälle 4 und 5 durch das Landgericht zutrifft (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Mai 2018 - 3 StR 88/18, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 6 Rn. 7 mwN), da sich das Rechtsmittel in Bezug auf beide Taten lediglich gegen den Strafausspruch wendet (s. BGH, Urteile vom 14. Mai 1996 - 1 StR 149/96, juris Rn. 4; vom 28. März 2018 - 2 StR 176/17, juris Rn. 20; KKStPO/Gericke, 8. Aufl., § 344 Rn. 10 aE) und diese von der Anklage umfasst sind (zur Prüfung von Verfahrensvoraussetzungen bei Revisionsbeschränkungen BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 4 StR 247/13, NStZ-RR 2013, 349).
  • BGH, 22.01.2019 - 2 StR 212/18

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Denn daraus folgt nur eine Gleichzeitigkeit der Anbauvorgänge im Sinne einer zeitlichen Überschneidung, die für eine tateinheitliche Verbindung als solche nicht ausreicht (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 28. März 2018 ? 2 StR 176/17 mwN).

    Leistet allerdings ein Mittäter oder Gehilfe bei einer Deliktsserie, an der mehrere Personen beteiligt sind, einen nur bestimmte Einzeltaten fördernden Tatbeitrag, so sind ihm nur diese Taten - tateinheitlich oder tatmehrheitlich - zuzurechnen (vgl. Senat, Urteil vom 28. März 2018 - 2 StR 176/17, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 - 4 StR 599/17, juris Rn. 4).

  • BGH, 03.04.2019 - 5 StR 87/19

    Rüge der Abwesenheit eines beisitzenden Richters an einem Hautverhandlungstag

    Denn im Unterschied zu den übrigen Taten, bei denen jeweils der gesonderte Verkauf der abgeernteten Pflanzen eines Anbauvorgangs durch den Angeklagten L. unter Ausschluss einer Vermischung mit Ernten aus weiteren Räumen der Plantage mit der Folge der rechtsfehlerfreien Annahme von Tatmehrheit (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2015 - 3 StR 546/14, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 2; Beschlüsse vom 28. März 2018 - 2 StR 176/17 und vom 22. Januar 2019 - 2 StR 212/18) festgestellt ist, kann ein gemeinsamer Verkauf des aus den Ernten der in den Räumen Nr. 6 und Nr. 10 gewonnenen Marihuanas angesichts der festgestellten, im engen zeitlichen Kontext liegenden Erntezeitpunkte und der Feststellungen zum Verkaufsgeschehen nicht ausgeschlossen werden.
  • BGH, 09.01.2020 - 4 StR 345/19

    Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss (Verwerfung durch Beschluss

    Der Schuldspruch wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist rechtsfehlerfrei (zu den Konkurrenzen bei mehreren Anbauvorgängen siehe BGH, Urteile vom 19. Februar 2015 - 3 StR 546/14, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 2 mwN; vom 28. März 2018 ? 2 StR 176/17, juris, Rn. 10; Beschluss vom 3. April 2019 - 5 StR 87/19, NStZ-RR 2019, 218, 219).
  • BGH, 02.11.2022 - 6 StR 239/22

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (konkurrenzrechtliche

    Denn daraus folgt nur eine Gleichzeitigkeit der Anbauvorgänge im Sinne einer zeitlichen Überschneidung, die für eine tateinheitliche Verbindung als solche nicht ausreicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2015 - 3 StR 546/14, aaO; Beschluss vom 28. März 2018 ? 2 StR 176/17 mwN).
  • BGH, 09.02.2023 - 3 StR 440/22

    Strafmilderung oder Absehen von Strafe wegen Aufklärungshilfe (Konnex zwischen

    Wird die Nachprüfung des Schuldspruchs von keiner Seite begehrt, ist das Revisionsgericht an die konkurrenzrechtliche Würdigung des Tatgeschehens durch die Vorinstanz gebunden (BGH, Urteile vom 14. Mai 1996 - 1 StR 149/96, juris Rn. 4; vom 28. März 2018 - 2 StR 176/17, juris Rn. 20; vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, NZWiSt 2022, 371 Rn. 14; KK-StPO/ Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 10; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 318 Rn. 17a).
  • BGH, 27.09.2023 - 5 StR 120/23

    Ausübung der Schreibertätigkeit als bandenmäßiges Handeltreiben mit

    bb) Sind an mehreren Taten - insbesondere an einer Deliktserie - mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, so ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden (siehe nur BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 4 StR 251/20, NStZ-RR 2020, 375; Urteil vom 28. März 2018 - 2 StR 176/17).
  • LG Landshut, 04.12.2020 - 3 KLs 204 Js 7164/13

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung auch bei Erledigung einer der einzubeziehenden

    Dass jenseits dessen auch das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB erfüllt ist, erscheint zumindest zweifelhaft, weil zwar der Angeklagte auf die auf Konten der ... GmbH & Co. KG fließenden Vorauszahlungen zugreifen konnte und aufgrund der finanziellen Situation der Gesellschaften zudem auch etwaige Gehaltszahlungen an den Angeklagten selbst von den so erlangten Einnahmen abhingen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 09.05.2012 - 5 StR 499/11; vom 05.06.2008 - 1 StR 126/08, NStZ-RR 2008, 282: und vom 19.12.2007 - 5 StR 543/07, NStZ-RR 2008, 282, 283; vgl. zur Wiederholungsabsicht bei Tateinheit jüngst auch BGH, Urteil vom 28.03.2018 - 2 StR 176/17) aber ein hierauf gerichteter Wille des Angeklagten nicht ohne weiteres zu erkennen ist.
  • OLG Brandenburg, 08.08.2018 - 53 Ss 145/18

    Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift bei einer Anklage wegen Veruntreuen von

    Denn die fehlerhafte Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse (mehrere Taten statt einer Tat) steht der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf den Strafausspruch nicht entgegen; vielmehr sind der Schuldspruch mit den angenommenen Konkurrenzverhältnissen ebenso wie die ihm zugrunde liegenden Feststellungen bindend geworden (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.1996, Az.: 1 StR 149/16, Rn. 4; Urteil vom 28.03.2018, Az.: 2 StR 176/17, Rn. 20; OLG Köln, Beschluss vom 27.12.2005, Az.: 83 Ss 72/05, Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 22.08.2017, Az.: III-5 RVs 41/17, Rn. 7 - jeweils bei juris).
  • OLG Brandenburg, 08.08.2018 - 1 Ss 29/18

    Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift bei einer Anklage wegen Veruntreuen von

    Denn die fehlerhafte Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse (mehrere Taten statt einer Tat) steht der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf den Strafausspruch nicht entgegen; vielmehr sind der Schuldspruch mit den angenommenen Konkurrenzverhältnissen ebenso wie die ihm zugrunde liegenden Feststellungen bindend geworden (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.1996, Az.: 1 StR 149/16, Rn. 4; Urteil vom 28.03.2018, Az.: 2 StR 176/17, Rn. 20; OLG Köln, Beschluss vom 27.12.2005, Az.: 83 Ss 72/05, Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 22.08.2017, Az.: III-5 RVs 41/17, Rn. 7 - jeweils bei juris).
  • AG Rudolstadt, 19.11.2018 - 790 Js 24932/18

    Konkurrenzen bei Beihilfe: Behandlung mehrerer Beihilfehandlungen zu ein und

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht