Rechtsprechung
BGH, 28.03.2023 - 2 StR 33/23 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,10881) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 397a Abs. 1 StPO, § 472 Abs. 3 Satz 1 StPO
- Wolters Kluwer
Kostentragung des Verfahrens und der notwendigen Auslagen eines Beistands der Nebenklägerin durch den Verurteilten
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 472 Abs. 3 S. 1
Kostentragung des Verfahrens und der notwendigen Auslagen eines Beistands der Nebenklägerin durch den Verurteilten - datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG Köln, 12.08.2022 - 113 KLs 13/22
- BGH, 28.03.2023 - 2 StR 33/23
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 08.10.2008 - 1 StR 497/08
Erstattung der dem zum Anschluss als Nebenkläger Berechtigten für die …
Auszug aus BGH, 28.03.2023 - 2 StR 33/23
Bestellt ein Gericht aber - wie vorliegend - der zum Anschluss als Nebenklägerin Berechtigten einen Rechtsanwalt als Beistand gemäß § 406h i.V.m. § 397a Abs. 1 StPO, so hat der Angeklagte als Verurteilter gemäß § 472 Abs. 3 Satz 1 StPO auch deren notwendige Auslagen zu tragen, die in Wahrnehmung der Befugnisse nach § 406h entstanden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - 1 StR 497/08, NStZ 2009, 287;… BeckOK StPO/Weiner, 46. Ed., § 472 Rn. 13).