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   BGH, 28.03.2023 - II ZB 11/22   

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https://dejure.org/2023,9284
BGH, 28.03.2023 - II ZB 11/22 (https://dejure.org/2023,9284)
BGH, Entscheidung vom 28.03.2023 - II ZB 11/22 (https://dejure.org/2023,9284)
BGH, Entscheidung vom 28. März 2023 - II ZB 11/22 (https://dejure.org/2023,9284)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 60; StBerG §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1
    Tax-Law-Clinic: Verstoß gegen das Steuerberatungsgesetz

  • Wolters Kluwer

    Unvereinbarkeit des Vereinszwecks mit dem Steuerberatungsgesetz (StBerG); Erbringung unentgeltlicher Hilfeleistung in Steuersachen durch Studierende unter Anleitung beruflich vorgebildeter und erfahrener Praktiker für Studenten

  • rewis.io
  • Betriebs-Berater

    Tax Law Clinic - Keine Register-Eintragung eines Vereins, der unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen durch Studierende erbringt

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unvereinbarkeit des Vereinszwecks mit dem Steuerberatungsgesetz ( StBerG ); Erbringung unentgeltlicher Hilfeleistung in Steuersachen durch Studierende unter Anleitung beruflich vorgebildeter und erfahrener Praktiker für Studenten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Eintragung eines Vereins wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 StBerG in das Vereinsregister, dessen satzungsmäßige Tätigkeit darin besteht, unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen durch Studierende unter Anleitung beruflich vorgebildeter und ...

Sonstiges

  • lto.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 12.05.2023)

    Gesetzentwurf zum StBerG: BMF will studentische Rechtsberatung im Steuerrecht erlauben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 1179
  • MDR 2023, 927
  • WM 2023, 1230
  • DB 2023, 1592
  • AnwBl 2023, 555
  • Rpfleger 2023, 509
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (63)

  • EuGH, 23.02.2016 - C-179/14

    Bestimmte Aspekte der Regelungen der SZÉP-Freizeitkarte und des

    Auszug aus BGH, 28.03.2023 - II ZB 11/22
    Wesensmerkmal des Entgelts für eine Dienstleistung ist, dass es eine wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt (EuGH, Urteil vom 23. Februar 2016 - C-179/14, ECLI:EU:C:2016:108 = juris Rn. 153 f. - Kommission/Ungarn mwN).

    Dabei ist allerdings weder erforderlich, dass der Dienstleister mit seiner Dienstleistung einen Gewinn erstrebt, so dass auch "quasi-ehrenamtliche" Tätigkeiten, die auf eine bloße Kostendeckung ausgerichtet sind oder bei denen die Gegenleistung in einer bloßen Aufwandsentschädigung besteht, erfasst werden (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2007- C-281/06, ECLI:EU:2007:816 = EuZW 2008, 152 Rn. 33 f. - Jundt; Urteil vom 23. Februar 2016 - C-179/14, ECLI:EU:C:2016:108 = juris Rn. 154 - Kommission/Ungarn; Kluth in Calliess/Ruffert, EZV/AEUV, 6. Aufl., Art. 56, 57 AEUV Rn. 11; Streinz/Müller-Graf, EUV/AEUV, 3. Aufl., Art. 56 AEUV Rn. 21), noch ist Voraussetzung, dass der Leistungsempfänger die Gegenleistung erbringt (EuGH, Urteil vom 23. Februar 2016 - C-179/14, ECLI:EU:C:2016:108 = juris Rn. 155 - Kommission/Ungarn; Urteil vom 3. Dezember 2020 - C-62/19, ECLI:EU:C:2020:980 = MMR 2021, 309 - Star Taxi App Rn. 45; jeweils mwN).

    Leistungen, die nicht dem wirtschaftlichen Fortkommen dienen bzw. keinen wirtschaftlichen Charakter haben, namentlich rein unentgeltliche religiöse, karitative, gesellschaftliche, kulturelle oder sportliche Tätigkeiten, sind aber auch hier nicht erfasst (EuGH, Urteil vom 23. Februar 2016 - C-179/14, ECLI:EU:C:2016:108 = juris Rn. 153 f. - Kommission/Ungarn; vgl. Forsthoff in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand September 2022, Art. 49 AEUV Rn. 20 ff.; Tiedje in von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl., Art. 49 AEUV Rn. 62, 65; Streinz/Müller-Graff, EUV/AEUV, 3. Aufl., Art. 49 AEUV Rn. 12 f.; Korte in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl., Art. 49 AEUV Rn. 15 ff.; jeweils mwN).

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BGH, 28.03.2023 - II ZB 11/22
    (1) Das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG steht jedem Einzelnen zu, der eigenverantwortlich wissenschaftlich tätig ist oder werden will (BVerfGE 15, 256, 263 f.; BVerfGE 35, 79, 112 f.; BVerfGE 88, 129, 136; BVerfGE 90, 1, 11; BVerfGE 95, 193, 209; BVerfGE 141, 143 Rn. 48: privatrechtlich organisierte Wissenschaft).

    Erfasst ist danach jede Tätigkeit, die nach Inhalt und Form als ernsthafter Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist (BVerfGE 35, 79, 113; BVerfGE 47, 327, 367).

    Forschung ist die geistige Tätigkeit mit dem Ziel, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnis zu gewinnen, während Lehre die wissenschaftlich fundierte Übermittlung der durch die Forschung gewonnenen Erkenntnisse ist, wobei das in der Lehre stattfindende wissenschaftliche Gespräch wiederum die Forschungsarbeit befruchtet (BVerfGE 35, 79, 113).

  • BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77

    Buchführungsprivileg - Steuerberatender Beruf - Verfassungswidrigkeit des

    Auszug aus BGH, 28.03.2023 - II ZB 11/22
    Im Interesse des Steueraufkommens, der Steuermoral sowie zum Schutz gesetzesunkundiger Steuerpflichtiger, die durch Falschberatung unfähiger und ungeeigneter Berater schwere Nachteile erleiden können, soll sichergestellt werden, dass nur solche Berater geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, die dazu die erforderliche sachliche und persönliche Zuverlässigkeit besitzen (BVerfGE 54, 301, 315; BVerfGE 55, 185, 196; BVerfGE 59, 302, 316).

    Die Regelung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen dient damit der Funktionsfähigkeit der Steuerrechtspflege, die als Teil der gesamten Rechtspflege ein Gemeinwohlbelang von großer Bedeutung darstellt (BVerfGE 21, 173, 179; BVerfGE 54, 301, 315; BVerfGE 55, 185, 196; BVerfGE 59, 302, 316; BVerfG, NJW 2013, 3357 Rn. 30 mwN).

    Die übrigen Ausnahmeregelungen des § 6 StBerG betreffen mechanische Arbeitsgänge (§ 6 Nr. 3 StBerG) oder Tätigkeiten, für die keine besonderen handels- und steuerrechtlichen Kenntnisse erforderlich sind (§ 6Nr. 4 StBerG; vgl. BVerfGE 54, 301 Rn. 44; BVerfGE 59, 302 Rn. 48).

  • BGH, 05.12.2023 - KZR 101/20

    Fernwärmenetz Stuttgart

    Weiter ist für eine Analogie erforderlich, dass die Interessenlage des gesetzlich geregelten Falls mit der des zu entscheidenden Falls übereinstimmt sowie die Wertungsgrundlage und die gesetzgeberische Interessenbewertung der Gesetzesnorm auf den zu entscheidenden Fall zutreffen (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 28. März 2023 - II ZB 11/22, WM 2023, 1230 Rn. 22 mwN).
  • BGH, 26.09.2023 - KZR 73/21

    "Die Freien Brauer": Branchenverbände dürfen ihre Mitglieder rechtlich beraten

    aa) Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteil vom 2. Juli 2018 - AnwZ(Brfg) 49/17, NJW 2018, 3100 Rn. 59 mwN; Beschluss vom 28. März 2023 - II ZB 11/22, WM 2023, 1230 Rn. 22 mwN).

    Entgegen der in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf § 4 StBerG und die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2023 (II ZB 11/22, WM 2023, 1230 Rn. 45) geäußerten Ansicht der Beklagten ist insbesondere nicht erforderlich, dass die Vereinigung mit den (konkret) erbrachten Rechtsdienstleistungen ständig befasst ist.

  • BGH, 19.09.2023 - II ZB 15/22

    Eintragung einer Vereinigung von Sparkassen in das Handelsregister

    a) Der Erlass einer Zwischenverfügung setzt nach § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG das Vorliegen einer unvollständigen Registeranmeldung oder ein anderes durch den Antragsteller behebbares Eintragungshindernis voraus (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2021 - II ZB 25/17, ZIP 2021, 1488 Rn. 11; Beschluss vom 28. März 2023 - II ZB 11/22, ZIP 2023, 1179 Rn. 35).
  • BVerfG - 1 BvR 1042/23 (anhängig)

    Verwaltungsrecht (Verfassungsbeschwerde betrifft die unentgeltliche

    Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2023 - II ZB 11/22 -, des Oberlandesgerichts Celle vom 10. März 2022 - 9 W 14/22 - und des Amtsgerichts Hannover vom 26. Januar 2022 - 81 AR 2047/21 - sowie mittelbar gegen § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG).
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