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   BGH, 28.03.2023 - X ZR 78/22   

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https://dejure.org/2023,8438
BGH, 28.03.2023 - X ZR 78/22 (https://dejure.org/2023,8438)
BGH, Entscheidung vom 28.03.2023 - X ZR 78/22 (https://dejure.org/2023,8438)
BGH, Entscheidung vom 28. März 2023 - X ZR 78/22 (https://dejure.org/2023,8438)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 651h Abs. 3 BGB, § ... 651h Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 BGB, § 651h Abs. 1 Satz 2 BGB, § 651h Abs. 1 Satz 1 BGB, § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB, § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB, § 651h Abs. 3 Satz 2 BGB, Art. 3 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2015/2302, Art. 267 AEUV, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Rücktritt von einer gebuchten Pauschalreise ohne Entschädigungspflicht; Covid-19-Pandemie als Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB; Stornierung der Reise unter Bezugnahme auf die pandemiebedingten Risiken am Urlaubsort

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 651h Abs. 3 ; RL 2015/2302/EU Art. 3 Nr. 12
    Rücktritt von einer gebuchten Pauschalreise ohne Entschädigungspflicht; Covid-19-Pandemie als Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB ; Stornierung der Reise unter Bezugnahme auf die pandemiebedingten Risiken am Urlaubsort

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kostenfreier Reiserücktritt wegen pandemiebedingter Risiken am Urlaubsort?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2023, 828

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.08.2022 - X ZR 66/21

    Rücktritt von vorgesehenen Pauschalreisen wegen Covid 19

    Auszug aus BGH, 28.03.2023 - X ZR 78/22
    a) Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, dass die Covid-19-Pandemie als Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB anzusehen ist, der grundsätzlich geeignet war, die Durchführung der Pauschalreise erheblich zu beinträchtigen (BGH, Urteile vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 Rn. 24 und X ZR 84/21, NJW 2022, 3711 Rn. 23).

    Beeinträchtigungen durch außergewöhnliche Umstände im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB können aber auch dann vorliegen, wenn eine solche Warnung nicht ergangen ist (BGH, NJW 2022, 3707 Rn. 47 und NJW 2022, 3711 Rn. 29, jeweils mwN) oder aufgehoben wurde.

    Zu berücksichtigen sein können insbesondere auch Stellungnahmen fachkundiger Stellen wie etwa des Robert-Koch-Instituts oder der Weltgesundheitsorganisation, aber auch sonstige Äußerungen und Meldungen, die hinreichend zuverlässig Aufschluss über zu erwartende Gefahren und Beeinträchtigungen geben (BGH, NJW 2022, 3707 Rn. 48 und NJW 2022, 3711 Rn. 30).

    Dass diese Leistungen auch an anderen Orten nicht erbracht werden können, ist demgegenüber unerheblich (BGH, NJW 2022, 3707 Rn. 28).

    Ein solches Risiko kann insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn ein engerer Kontakt mit anderen Reisenden oder sonstigen Personen nicht zu erwarten ist, zum Beispiel bei Unterkunft in Ferienhäusern oder -wohnungen und Anreise mit einem Mietwagen (BGH, NJW 2022, 3707 Rn. 37).

    Sofern dies zu verneinen ist, kommt dem Umstand, welche Risiken dem Reisenden zu Hause drohen, keine eigenständige Bedeutung zu (BGH, NJW 2022, 3707 Rn. 38).

    In die Abwägung einzubeziehen sind solche Besonderheiten jedenfalls dann, wenn sie für die Durchführbarkeit der Reise erst aufgrund der außergewöhnlichen Umstände im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB und Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie Bedeutung gewinnen und die daraus resultierenden Gefahren für den Reisenden dem gewöhnlichen Reisebetrieb im Buchungszeitpunkt noch nicht innegewohnt haben (so zum Alter des Reisenden als risikoerhöhendem Faktor BGH, NJW 2022, 3707 Rn. 63).

  • BGH, 30.08.2022 - X ZR 84/21

    Rücktritt von vorgesehenen Pauschalreisen wegen Covid 19

    Auszug aus BGH, 28.03.2023 - X ZR 78/22
    a) Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, dass die Covid-19-Pandemie als Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB anzusehen ist, der grundsätzlich geeignet war, die Durchführung der Pauschalreise erheblich zu beinträchtigen (BGH, Urteile vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 Rn. 24 und X ZR 84/21, NJW 2022, 3711 Rn. 23).

    Beeinträchtigungen durch außergewöhnliche Umstände im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB können aber auch dann vorliegen, wenn eine solche Warnung nicht ergangen ist (BGH, NJW 2022, 3707 Rn. 47 und NJW 2022, 3711 Rn. 29, jeweils mwN) oder aufgehoben wurde.

    Zu berücksichtigen sein können insbesondere auch Stellungnahmen fachkundiger Stellen wie etwa des Robert-Koch-Instituts oder der Weltgesundheitsorganisation, aber auch sonstige Äußerungen und Meldungen, die hinreichend zuverlässig Aufschluss über zu erwartende Gefahren und Beeinträchtigungen geben (BGH, NJW 2022, 3707 Rn. 48 und NJW 2022, 3711 Rn. 30).

    d) Danach kommt es auf die Frage, ob die Schließung des gebuchten Hotels, auf die das Berufungsgericht maßgeblich abgestellt hat, eine erhebliche Beeinträchtigung der gebuchten Reise bedeutet (dazu BGH, NJW 2022, 3711 Rn. 34), nicht an.

  • BGH, 02.08.2022 - X ZR 53/21

    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zu den Folgen eines

    Auszug aus BGH, 28.03.2023 - X ZR 78/22
    Auf die Frage nach der Berücksichtigung nachträglich eingetretener Umstände bei der Prognose im Rahmen des § 651h Abs. 3 BGB, die der Senat dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt hat (Beschluss vom 2. August 2022 - X ZR 53/21, MDR 2022, 1134; Rechtssache C-584/22), kommt es bei dieser Sachlage nicht an.
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BGH, 28.03.2023 - X ZR 78/22
    Die für die Entscheidung des Streitfalls erheblichen Fragen sind zum Teil bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt und im Übrigen angesichts von Systematik und Zweck von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair", vgl. dazu EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.).
  • EuGH, 29.02.2024 - C-584/22

    Kiwi Tours - Vorlage zur Vorabentscheidung - Pauschalreisen und verbundene

    Auszug aus BGH, 28.03.2023 - X ZR 78/22
    Auf die Frage nach der Berücksichtigung nachträglich eingetretener Umstände bei der Prognose im Rahmen des § 651h Abs. 3 BGB, die der Senat dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt hat (Beschluss vom 2. August 2022 - X ZR 53/21, MDR 2022, 1134; Rechtssache C-584/22), kommt es bei dieser Sachlage nicht an.
  • EuGH, 12.01.2023 - C-396/21

    Reisende, deren Pauschalreise durch Maßnahmen zur Bekämpfung der

    Auszug aus BGH, 28.03.2023 - X ZR 78/22
    (b) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat - im Zusammenhang mit einer Minderung des Reisepreises - entschieden, dass es für die Annahme einer Vertragswidrigkeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie aufgrund pandemiebedingter Einschränkungen unerheblich ist, inwiefern auch am Wohnort des Reisenden entsprechende Einschränkungen angeordnet waren (EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - C-396/21, NJW 2023, 507 Rn. 33).
  • BGH, 23.01.2024 - X ZR 4/23

    Erhebliche Beeinträchtigung i.S.v. § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB? Zur Berücksichtigung

    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist es in der Regel nicht zu beanstanden, dass ein Tatrichter die Covid-19-Pandemie als Umstand bewertet, der grundsätzlich geeignet ist, die Durchführung der Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 21).

    Die Beurteilung, ob ein nicht zumutbares Risiko in diesem Sinne bestand, obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter (BGH, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 43 ff.; Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 23 ff.).

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt dem Umstand, dass die Gesundheitsrisiken in Deutschland im Reisezeitraum ähnlich hoch waren wie am Bestimmungsort, in diesem Zusammenhang allerdings grundsätzlich keine Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 25; Beschluss vom 13. Oktober 2022 - X ZR 80/21, RRa 2023, 72 Rn. 21; Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 40).

    Hierbei wird es zu berücksichtigen haben, dass bei der gemeinsamen Buchung einer Reise für eine Familie eine erhebliche Gesundheitsgefährdung für ein Familienmitglied in der Regel auch zu einer erheblichen Beeinträchtigung für die anderen Familienmitglieder führt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 46).

  • BGH, 19.09.2023 - X ZR 103/22

    Anspruch auf Erstattung einer geleisteten Anzahlung nach Rücktritt von einer

    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist es in der Regel nicht zu beanstanden, dass ein Tatrichter die Covid-19-Pandemie als Umstand bewertet, der grundsätzlich geeignet ist, die Durchführung der Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen (BGH, Urteile vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 24; X ZR 84/21, NJW 2022, 3711 = RRa 2022, 275 Rn. 23; Beschluss vom 13. Oktober 2022 - X ZR 80/21, RRa 2023, 72 Rn. 20; Urteil vom 28. Februar 2023 - X ZR 23/22, NJW 2023, 1882 Rn. 16; Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 21).

    Die Beurteilung dieser Frage obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter (BGH, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 84/21, NJW 2022, 3711 = RRa 2022, 275 Rn. 27; Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 25).

    aa) Der Senat hat bereits entscheiden, dass eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts in der Regel ein erhebliches Indiz für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände am Bestimmungsort darstellt (BGH, Urteile vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 47; X ZR 84/21, NJW 2022, 3711 = RRa 2022, 275 Rn. 29; Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 28).

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt dem Umstand, dass die Gesundheitsrisiken in Deutschland im Reisezeitraum ähnlich hoch waren, zwar grundsätzlich keine Bedeutung bei (BGH, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 25; Beschluss vom 13. Oktober 2022 - X ZR 80/21, RRa 2023, 72 Rn. 21; Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 40).

  • OLG München, 08.09.2023 - 19 U 2286/23

    Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters bei Rücktritt des Reisenden von

    a) Die COVID-19-Pandemie ist als außergewöhnlicher Umstand i.S.v. § 651h Abs. 3 BGB zu bewerten, der grundsätzlich geeignet ist, die Durchführung einer Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen (BGH, Urteil v. 28.03.2023, Az. X ZR 78/22, Rz. 18; Urteil v. 13.10.2022, Az. X ZR 1/22, Rz. 21; Beschluss v. 13.10.2022, Az. X ZR 80/21, Rz. 20; Beschluss v. 30.08.2022, Az. X ZR 3/22, Rz. 21; Urteil v. 30.08.2022, Az. X ZR 66/21, Rz. 24; Urteil v. 30.08.2022, Az. X ZR 84/21, Rz. 23).

    Der Tatbestand von § 651h Abs. 3 BGB ist erfüllt, wenn schon vor Beginn der Reise (lt. LG Rostock, Urteil v. 30.09.022, Az. 1 O 51/22, juris Rz. 24: bei einer Kreuzfahrt der Zeitpunkt, indem der Reisende an Bord eincheckt und seine Kabine bezieht) eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass eine solche Beeinträchtigung am Reiseziel gegeben ist, was eine ex ante-Prognose vor Reisebeginn erfordert (BGH, Urteil v. 28.03.2023, Az. X ZR 78/22, Rz. 24; Urteil v. 13.10.2022, Az. X ZR 1/22, Rz. 26; Beschluss v. 13.10.2022, Az. X ZR 80/21, Rz. 23; Urteil v. 30.08.2022, Az. X ZR 66/21, Rz. 44; Urteil v. 30.08.2022, Az. X ZR 84/21, Rz. 25).

    Die Beurteilung der Frage, ob die Durchführung der Reise aufgrund von außergewöhnlichen Umständen mit erheblichen und nicht zumutbaren Risiken verbunden ist, bedarf einer Würdigung aller für den Einzelfall relevanten Umstände und ist aus Sicht eines verständigen Durchschnittsreisenden im Rücktrittszeitpunkt vorzunehmen (BGH, Urteil v. 28.03.2023, Az. X ZR 78/22, Rz. 25; Urteil v. 13.10.2022, Az. X ZR 1/22, Rz. 28; Urteil v. 30.08.2022, Az. X ZR 66/21, Rz. 46, 67; Urteil v. 30.08.2022, Az. X ZR 84/21, Rz. 28).

    Zu berücksichtigen sein können insbesondere (Teil-)Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für den betreffenden geographischen Raum und die Reisezeit (s. speziell hierzu LG Rostock, Urteil v. 21.08.2020, Az. 1 O 211/20, juris Rz. 13), Stellungnahmen fachkundiger Stellen wie etwa des R.-K.-Instituts oder der Weltgesundheitsorganisation, aber auch sonstige Äußerungen und Meldungen, die hinreichend zuverlässig Aufschluss über zu erwartende Gefahren und Beeinträchtigungen geben (BGH, Urteil v. 28.03.2023, Az. X ZR 78/22, Rz. 28 f.; Urteil v. 30.08.2022, Az. X ZR 84/21, Rz. 29 f.; Urteil v. 30.08.2022, Az. X ZR 66/21, Rz. 47 f.).

    Individuelle Verhältnisse oder Eigenschaften des Reisenden sind zu berücksichtigen, wenn die daraus resultierenden Gefahren für den Reisenden dem gewöhnlichen Reisebetrieb im Buchungszeitpunkt noch nicht innegewohnt haben (BGH, Urteil v. 28.03.2023, Az. X ZR 78/22, Rz. 42; Urteil v. 30.08.2022, Az. X ZR 66/21, Rz. 63).

  • BGH, 14.11.2023 - X ZR 115/22

    Rückzahlung des für eine Pauschalreise gezahlten Reisepreises wegen erheblicher

    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist es in der Regel nicht zu beanstanden, dass ein Tatrichter die Covid-19-Pandemie als Umstand bewertet, der grundsätzlich geeignet ist, die Durchführung der Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 21).

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt dem Umstand, dass die Gesundheitsrisiken in Deutschland im Reisezeitraum ähnlich hoch waren, zwar grundsätzlich keine Bedeutung bei (BGH, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 25; Beschluss vom 13. Oktober 2022 - X ZR 80/21, RRa 2023, 72 Rn. 21; Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 40).

  • OLG Schleswig, 18.03.2024 - 16 U 74/23

    Reiserücktrittsversicherung muss zahlen, wenn sich Schürfwunde nach

    Der Tatbestand von § 651h Abs. 3 BGB ist in dieser Hinsicht erfüllt, wenn schon vor Beginn der Reise außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass die Reise oder die Beförderung zum Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, juris Rn. 23).
  • BGH, 23.01.2024 - X ZR 134/22

    Wirksamer Rückritt von einer Pauschalreise; Covid-19-Pandemie als geeigneter

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist es in der Regel nicht zu beanstanden, dass ein Tatrichter die Covid-19-Pandemie als Umstand bewertet, der grundsätzlich geeignet ist, die Durchführung der Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 21).
  • BGH, 14.11.2023 - X ZR 93/22

    Erstattung einer Anzahlung für eine Pauschalreise nach Rücktritt; Bestehen einer

    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist es in der Regel nicht zu beanstanden, dass ein Tatrichter die Covid-19-Pandemie als Umstand bewertet, der grundsätzlich geeignet ist, die Durchführung der Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 21).

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt dem Umstand, dass die Gesundheitsrisiken in Deutschland im Reisezeitraum ähnlich hoch waren, zwar grundsätzlich keine Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 25; Beschluss vom 13. Oktober 2022 - X ZR 80/21, RRa 2023, 72 Rn. 21; Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 40).

  • OLG Stuttgart, 12.10.2023 - 2 U 123/21

    Berechtigter Rücktritt von einem Pauschalreisevertrag aufgrund einer

    Einer Erheblichkeit der Beeinträchtigung steht es nicht entgegen, wenn dieselben oder vergleichbare Beeinträchtigungen auch am Heimatort des Reisenden vorlagen (vgl. BGH, Urteile vom 28. März 2023 ­ X ZR 78/22, juris Rn. 38; und vom 30. August 2022 ­ X ZR 66/21, juris, Rn. 24 ff.).

    Die Covid-19-Pandemie ("Corona-Pandemie") war im hier maßgeblichen Zeitraum im Sommer 2020 ein Umstand im Sinne des § 651h Abs. 3 BGB, der grundsätzlich geeignet war, die Durchführung einer Pauschalreise erheblich zu beeinträchtige (vgl. für Oktober 2020 BGH, Urteil vom 28. März 2023 ­ X ZR 78/22, juris Rn. 18; zum Zeitraum März/April 2020 BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2022 ­ X ZR 80/21, juris; Rn 19 f.).

    Ein erhebliches Indiz für außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 651h Abs. 3 BGB stellt in der Regel eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes dar, solche Umstände können aber auch vorliegen, wenn eine solche Warnung nicht ergangen ist (vgl. BGH, Urteile vom 28. März 2023 ­ X ZR 78/22, juris Rn. 28 ff.; und vom 30. August 2022 ­ X ZR 66/21Rn. 47).

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