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BGH, 28.04.1983 - I ZR 22/81 |
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Zinsanspruch eines Künstlers gegen seinen ehemaligen Manager und Promoter bezüglich einbehaltener Lizenzeinnahmen - Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede - Schadensersatzansprüche wegen Verheimlichung eines Treuhandverhältnisses gegenüber dem Manager - Hemmung ...
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 28.10.1982 - I ZR 134/80
Tätigkeit als "Manager" und Promotor für einen bekannten Sänger und Komponisten …
Auszug aus BGH, 28.04.1983 - I ZR 22/81
Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof inzwischen auf die Revision der Beklagten durch Urteil vom 28. Oktober 1982 - I ZR 134/80 - hinsichtlich der Abweisung der Widerklage aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Dazu hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß aufgrund der vertraglichen Beziehungen der Parteien, die sie in Einzelverträgen geregelt haben (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 1982 - I ZR 134/80 -) und deren jeweilige Rechtsnatur in diesem Zusammenhang offen bleiben kann, eine Treuepflicht der Beklagten bestanden habe, die - letztlich mit Duldung des Klägers - einbehaltenen Beträge im Interesse des Klägers bzw. der Firma Interlit zinsbringend anzulegen.
Der Senat hat in dem zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits ergangenen Urteil vom 28. Oktober 1982 - I ZR 134/80 - die Möglichkeit eines Teilvergütungsanspruchs nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB bejaht und den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf sein Urteil vom 28. Oktober 1982 - I ZR 134/80 (6 U 4136/80 - OLG München) - Bezug.
- BGH, 11.11.1971 - VII ZR 57/70
Rechtsfolgen der Prozeßaufrechnung
Auszug aus BGH, 28.04.1983 - I ZR 22/81
Nach ständiger Rechtsprechung steht die Rechtshängigkeit einer Forderung ihrer Aufrechnung in einem anderen Prozeß nicht entgegen, weil die Aufrechnung die Forderung nicht rechtshängig oder anhängig macht und deshalb von § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nicht erfaßt wird (vgl. BGHZ 57, 242, 243) [BGH 11.11.1971 - VII ZR 57/70] . - FG Düsseldorf, 23.06.1976 - VIII 512/74
Auszug aus BGH, 28.04.1983 - I ZR 22/81
Denn nach ganz überwiegender Meinung kann eine Steuerschuld nicht durch Hinterlegung getilgt werden (vgl. das von der Beklagten vorgelegte Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 1976 - VIII 512/74 S - m.w.N.).