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   BGH, 28.04.2004 - VIII ZR 230/03   

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https://dejure.org/2004,1473
BGH, 28.04.2004 - VIII ZR 230/03 (https://dejure.org/2004,1473)
BGH, Entscheidung vom 28.04.2004 - VIII ZR 230/03 (https://dejure.org/2004,1473)
BGH, Entscheidung vom 28. April 2004 - VIII ZR 230/03 (https://dejure.org/2004,1473)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter; Unangemessene Benachteiligung; Unwirksame Bedarfsklausel; Eingeschränkte Renovierungspflicht; Mietvertragliche Endrenovierungsklausel

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)

    Schönheitsreparaturen-Klausel

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wirksame Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen

  • Judicialis

    AGBG § 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 535 Abs. 1 S. 2; AGBG § 9
    Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnraummietrecht - Schönheitsreparaturklausel in AGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Inhaltskontrolle von "Schönheitsreparaturklauseln"

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 2087
  • NZM 2004, 497
  • ZMR 2004, 497
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.07.1988 - VIII ARZ 1/88

    Beteiligung des Mieters an Schönheitsreparaturen durch prozentuale Beteiligung an

    Auszug aus BGH, 28.04.2004 - VIII ZR 230/03
    Die - eingeschränkte - Endrenovierungsklausel des § 7 Abs. 3 ergänzt die Bestimmung in § 7 Abs. 1 über die turnusgemäß durchzuführenden Renovierungsmaßnahmen (Senatsurteil BGHZ 105, 71, 77 f); sie ist deshalb im Zusammenhang mit der Regelung des Absatzes 1 und insbesondere mit dem dortigen erläuternden Fristenplan zu lesen.

    Eine solche eingeschränkte Renovierungspflicht berücksichtigt in angemessener und ausgewogener Weise sowohl die Belange des Mieters, von einer starren, über den eigenen Abnutzungszeitraum hinausreichenden Renovierungslast verschont zu bleiben, als auch das Interesse des Vermieters an der Erlangung einer rechtlich und wirtschaftlich als Teil des Entgelts für die Gebrauchsüberlassung der Wohnung anzusehenden Leistung des Mieters (vgl. dazu z.B. Senatsurteil BGHZ 105, 71, 79).

    Letzteres hat er für die dort zu beurteilende Klausel bejaht, weil die turnusmäßigen Schönheitsreparaturen "während der Mietzeit ... nach Maßgabe des Fristenplans" auszuführen waren und sich weder aus dieser Formulierung noch aus dem Fristenplan Anhaltspunkte dafür ergaben, daß diese Fristen auch einen vorvertraglichen Abnutzungszeitraum miteinbeziehen sollten (aaO S. 265; ebenso Rechtsentscheid des Senats vom 6. Juli 1988, BGHZ 105, 71, 84 f).

  • BGH, 01.07.1987 - VIII ARZ 9/86

    Formularmäßige Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter einer bei

    Auszug aus BGH, 28.04.2004 - VIII ZR 230/03
    In seinem Rechtsentscheid vom 1. Juli 1987 (BGHZ 101, 253, 264 ff) hat der Senat ausgesprochen, daß bei Vermietung einer bei Vertragsbeginn nicht renovierten Wohnung die formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach Maßgabe eines Fristenplans jedenfalls dann wirksam ist, wenn die Renovierungsfristen (erst) mit dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen beginnen.
  • BGH, 30.10.1984 - VIII ARZ 1/84

    Abwälzung von Schönheitsreparaturen in Formularmietvertrag

    Auszug aus BGH, 28.04.2004 - VIII ZR 230/03
    Die formularmäßige Abwälzung der nach dem Gesetz (§ 536 BGB a.F., jetzt: § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) dem Vermieter obliegenden Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist grundsätzlich unbedenklich und benachteiligt den Mieter nicht unangemessen im Sinne des § 9 AGBG (jetzt § 307 BGB) (st. Rspr. des Senats seit BGHZ 92, 363).
  • BGH, 25.06.2003 - VIII ZR 335/02

    Formularmäßige Vereinbarung einer Renovierungspflicht des Mieters

    Auszug aus BGH, 28.04.2004 - VIII ZR 230/03
    Daraus folgt unmißverständlich, daß der Mieter bei Ende des Mietverhältnisses nicht unbedingt und ohne Rücksicht auf die seit Mietbeginn oder der letzten Renovierung verstrichenen Fristen eine vollständige Endrenovierung der Wohnung vorzunehmen hat; eine solche formularmäßige Bestimmung wäre, wie der Senat wiederholt entschieden hat (zuletzt Senatsurteile vom 14. Mai 2003 - VIII ZR 308/02, NJW 2003, 2234 unter II 1 und vom 25. Juni 2003 - VIII ZR 335/02, NJW 2003, 3192 unter III 2), wegen der aus dem "Summierungseffekt" folgenden unangemessenen Benachteiligung des Mieters unwirksam.
  • OLG Bremen, 30.08.1982 - 1 UH 1/82

    Vertragliche Kostenübernahme des Mieters für Schönheitsreparaturen; Erstattung

    Auszug aus BGH, 28.04.2004 - VIII ZR 230/03
    d) Ist § 7 Abs. 3 Satz 1 mithin - entgegen der Auffassung des Landgerichts - dahin auszulegen, daß die Pflicht zur Endrenovierung nicht unabhängig von den in Abs. 1 genannten Fristen, sondern erst nach deren Ablauf besteht, wird der Mieter hierdurch nicht i.S.d. § 9 AGBG (§ 307 BGB) unangemessen benachteiligt (ebenso OLG Bremen, NJW 1983, 689 = GE 1982, 1085 = WuM 1982, 317; Schmidt-Futterer/Langenberg aaO Rdnr. 163).
  • BGH, 14.05.2003 - VIII ZR 308/02

    Begriff der unangemessenen Benachteiligung einer Vertragspartei

    Auszug aus BGH, 28.04.2004 - VIII ZR 230/03
    Daraus folgt unmißverständlich, daß der Mieter bei Ende des Mietverhältnisses nicht unbedingt und ohne Rücksicht auf die seit Mietbeginn oder der letzten Renovierung verstrichenen Fristen eine vollständige Endrenovierung der Wohnung vorzunehmen hat; eine solche formularmäßige Bestimmung wäre, wie der Senat wiederholt entschieden hat (zuletzt Senatsurteile vom 14. Mai 2003 - VIII ZR 308/02, NJW 2003, 2234 unter II 1 und vom 25. Juni 2003 - VIII ZR 335/02, NJW 2003, 3192 unter III 2), wegen der aus dem "Summierungseffekt" folgenden unangemessenen Benachteiligung des Mieters unwirksam.
  • BGH, 03.06.1998 - VIII ZR 317/97

    Zur Zulässigkeit der Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter in

    Auszug aus BGH, 28.04.2004 - VIII ZR 230/03
    Soweit durch den Ausdruck "im allgemeinen" ein Auslegungsspielraum bleibt, ist dies mit Rücksicht auf die von den Lebensgewohnheiten eines Mieters abhängige Abnutzung einer Wohnung und die Schwierigkeiten einer genaueren Formulierung sachgerecht und hinnehmbar (vgl. dazu Senatsurteil vom 3. Juni 1998 - VIII ZR 317/97, NJW 1998, 3114 = WM 1998, 2145 unter III 3).
  • BGH, 18.10.2006 - VIII ZR 52/06

    Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen

    Denn § 10 Ziff. 3 des Mietvertrags, wonach sich der Mieter verpflichtet, die Schönheitsreparaturen "im Allgemeinen" innerhalb der nach der Nutzungsart der Räume gestaffelten Fristen von drei, fünf beziehungsweise sieben Jahren auszuführen, enthält einen - zulässigen - flexiblen Fristenplan, der die Berücksichtigung des tatsächlichen Zustands der Wohnung ermöglicht (vgl. Senat, Urteil vom 28. April 2004 - VIII ZR 230/03, NJW 2004, 2087, unter III d; Urteil vom 13. Juli 2005 - VIII ZR 351/04, NJW 2005, 3416, unter II 2).
  • BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 178/05

    Formularmäßige Vereinbarung eines Fristenplans für vom Mieter vorzunehmende

    Dazu gehört unter anderem, dass auch der durchschnittliche Mieter in der Lage ist, vertragliche Klauseln im Zusammenhang zu lesen und daraus ihren Sinn zu ermitteln (Senatsurteil vom 28. April 2004 - VIII ZR 230/03, NJW 2004, 2087 = WuM 2004, 333 unter III a).
  • BGH, 20.10.2004 - VIII ZR 378/03

    Zur Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel

    Der Senat hat in dem Rechtsentscheid vom 1. Juli 1987 zu einer lediglich in einzelnen Formulierungen abweichenden, jedoch inhaltsgleichen Klausel ausgeführt, daß sich gegen eine Auslegung, wonach die Renovierungspflicht lediglich für die während der Mietzeit abgelaufenen Fristen bestehe, keine Einwände erheben ließen (BGHZ 101, 253, 265 f.; Senatsurteil vom 28. April 2004 - VIII ZR 230/03, NJW 2004, 2087 unter III d; vgl. auch BGHZ 105, 71, 85 hinsichtlich einer Kostenabgeltungsklausel).
  • BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 106/05

    Formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach einem

    Vorformulierte Fristenpläne für die Ausführung von Schönheitsreparaturen müssen, um der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB standzuhalten, nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats so abgefasst sein, dass der Fristenplan nur den Charakter einer Richtlinie hat, von der im Einzelfall bei gutem Erhaltungszustand der Mieträume auch nach oben abgewichen werden kann; dies muss für den durchschnittlichen, verständigen Mieter erkennbar sein (Urteil vom 28. April 2004 - VIII ZR 230/03, NJW 2004, 2087, unter III a; Urteil vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2586, unter II 2; Urteil vom 13. Juli 2005 - VIII ZR 351/04, NJW 2005, 3416, unter II 2).
  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 17/04

    Formularmäßige Vereinbarung der Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den

    Wird eine Wohnung in renovierungsbedürftigem Zustand vermietet, ist die formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach Maßgabe eines Fristenplanes jedenfalls dann wirksam, wenn die Renovierungsfristen erst mit dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen beginnen (st. Rspr.; Senat, BGHZ 101, 253; 105, 71, 84 ff.; Urteil vom 28. April 2004 - VIII ZR 230/03, NJW 2004, 2087, unter III d) und es sich nicht um einen "starren" Fristenplan handelt (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2586, unter II 2).

    Damit ist nicht allein der Zeitablauf für die Durchführung von Schönheitsreparaturen von Bedeutung, sondern es kommt entscheidend auf die von den Lebensgewohnheiten eines Mieters abhängige Abnutzung der Wohnung an (Senat, Urteil vom 28. April 2004 - VIII ZR 230/03, NJW 2004, 2087, unter III a).

    Seinen Anforderungen werden § 4 Ziff. 8 und § 13 Nr. 1 des Mietvertrags gerecht, da ein verständiger Mieter den Formularklauseln den Inhalt seiner Schönheitsreparaturverpflichtung mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen kann (vgl. zu einer ähnlichen Klausel Senatsurteil vom 28. April 2004, aaO, unter III a).

  • BGH, 16.02.2005 - VIII ZR 48/04

    Formularmäßige Vereinbarung der Vornahme von Schönheitsreparaturen durch einen

    Der Fristenplan des Mustermietvertrags wird in Rechtsprechung und Schrifttum auch im Falle der formularvertraglichen Vereinbarung allgemein als zulässig angesehen (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 363, 368 f.; 101, 253, 263 f.; Urteil vom 28. April 2004, NJW 2004, 2087, unter III; Urteil vom 23. Juni 2004, NJW 2004, 2586, unter II 2 b; OLG Bremen, NJW 1983, 689; Langenberg, Schönheitsreparaturen, Instandsetzung und Rückbau, 2. Aufl., 1 C Rdnr. 3; Knops in Herrlein/Kandelhard, Mietrecht, 2. Aufl., § 535 Rdnr. 55).
  • BGH, 18.11.2008 - VIII ZR 73/08

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend eine Renovierungsklausel

    Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass Vornahmeklauseln, mit - wie hier - flexiblen Renovierungsfristen auch bei unrenoviert überlassenen Wohnungen wirksam sind (Senatsurteile vom 28. April 2004 - VIII ZR 230/03, NJW 2004, 2087, vom 26. Mai 2004 - VIII ZR 77/03, NJW 2004, 3042, vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 378/03, WuM 2005, 50, und vom 9. März 2005 - VIII ZR 17/04, NJW 2005, 1426).
  • BGH, 13.07.2005 - VIII ZR 351/04

    Formularmäßige Vereinbarung eines Fristenplans für Schönheitsreparaturen in einer

  • LG Gießen, 04.07.2012 - 1 S 11/12

    Wohnraummiete: Wirksamkeit einer Renovierungsklausel; einvernehmliche

  • BGH, 09.03.2005 - III ZR 17/04
  • LG Berlin, 25.06.2007 - 62 S 341/06

    Wohnraummiete: Farbdiktat für die Ausführung der formularmäßig auf den Mieter

  • KG, 06.12.2007 - 8 U 135/07

    Formularmäßiger Wohnraummietvertrag: Unwirksamkeit einer

  • KG, 22.05.2008 - 8 U 205/07

    Wohnraummiete: Formularklausel über regelmäßig erforderliche

  • OLG Köln, 27.05.2008 - 15 U 229/07

    Formularmäßige Vereinbarung von vertraglichen Schadensersatzansprüchen und einer

  • OLG Düsseldorf, 08.06.2006 - 24 U 166/05

    Auslegung der Mietvertragsklausel "Der Mieter wird Schönheitsreparaturen nach den

  • OLG Düsseldorf, 21.05.2008 - 18 U 139/07

    Amtshaftung: Zur Rechtmäßigkeit einer gegen ein Bauvorhaben gerichteten

  • AG Dortmund, 26.11.2013 - 425 C 7773/12

    Mietfläche weicht 10% vom Mietvertrag ab: Gebrauchsbeeinträchtigung!

  • LG Düsseldorf, 28.03.2007 - 12 O 265/06

    Begrenzung von Flatrate-Tarifen

  • LG Bremen, 03.11.2006 - 4 S 112/06

    Unangemessene Behandlung eines Mieters bei der Pflicht zur Durchführung von

  • AG Köln, 11.07.2006 - 221 C 105/06

    Anforderungen an den substantiierten Vortrag bei Geltendmachung von

  • LG Berlin, 18.01.2008 - 63 S 215/07

    Wohnraummiete: Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter

  • AG Hamburg-Blankenese, 04.01.2006 - 508 C 230/05
  • LG Berlin, 30.11.2007 - 63 S 116/07

    Wohnraummiete: Wirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel trotz unwirksamer

  • SG Bremen, 07.08.2009 - S 23 AS 1415/09
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