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   BGH, 28.04.2017 - BLw 1/15   

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https://dejure.org/2017,21535
BGH, 28.04.2017 - BLw 1/15 (https://dejure.org/2017,21535)
BGH, Entscheidung vom 28.04.2017 - BLw 1/15 (https://dejure.org/2017,21535)
BGH, Entscheidung vom 28. April 2017 - BLw 1/15 (https://dejure.org/2017,21535)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 1 GrdstVG, § 10 Abs 1 Nr 1 GrdstVG
    Genehmigungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz: Beurteilung des dringenden Aufstockungsbedarfs des kaufinteressierten Landwirts; Ausräumung eines Versagungsgrunds durch eine Verpachtungsauflage

  • IWW

    § 6 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG, § ... 2 GrdstVG, § 9 Abs. 1 GrdstVG, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG, § 10 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 9 GrdstVG, § 47, § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG, § 60 Abs. 3 GNotKG, § 79 Abs. 2 Nr. 2 GNotKG

  • Wolters Kluwer

    Versagung der Genehmigung zur Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks; Beurteilung der dringenden Benötigung eines Grundstücks zur Aufstockung des Betriebes eines Landwirts; Genehmigungsverfahren nach dem Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG); Unausgewogenes ...

  • rewis.io

    Genehmigungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz: Beurteilung des dringenden Aufstockungsbedarfs des kaufinteressierten Landwirts; Ausräumung eines Versagungsgrunds durch eine Verpachtungsauflage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versagung der Genehmigung zur Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks; Beurteilung der dringenden Benötigung eines Grundstücks zur Aufstockung des Betriebes eines Landwirts; Genehmigungsverfahren nach dem Grundstückverkehrsgesetz ( GrdstVG ); Unausgewogenes ...

  • rechtsportal.de

    Versagung der Genehmigung zur Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks; Beurteilung der dringenden Benötigung eines Grundstücks zur Aufstockung des Betriebes eines Landwirts; Genehmigungsverfahren nach dem Grundstückverkehrsgesetz ( GrdstVG ); Unausgewogenes ...

  • datenbank.nwb.de

    Genehmigungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz: Beurteilung des dringenden Aufstockungsbedarfs des kaufinteressierten Landwirts; Ausräumung eines Versagungsgrunds durch eine Verpachtungsauflage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an den Aufstockungsbedarf eines Landwirts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 1485
  • DNotZ 2018, 233
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 26.11.2010 - BLw 14/09

    Grundstücksverkehrsgenehmigung bei Veräußerung eines landwirtschaftlichen

    Auszug aus BGH, 28.04.2017 - BLw 1/15
    Dementsprechend liegt eine ungesunde Bodenverteilung in der Regel dann vor, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist, die Fläche zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben (st. Rspr., vgl. zum Ganzen nur Senat, Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09, NJW-RR 2011, 521 Rn. 10 mwN).

    Unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen reichen nicht aus (st. Rspr., vgl. zum Ganzen nur Senat, Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09, NJW-RR 2011, 521 Rn. 13 mwN).

    Eine Pachtlanderweiterung gibt dem Landwirt keine dem Eigentumserwerb an den bewirtschafteten Flächen vergleichbar sichere Grundlage für langfristige Betriebsdispositionen (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09, NJW-RR 2011, 521 Rn. 22 mwN).

    Der Eigentumserwerb durch einen dringend aufstockungsbedürftigen Landwirt ist nämlich besser geeignet als die bloße Fortsetzung der zuvor bestehenden Verpachtung, um eine dauerhafte landwirtschaftliche Verwendung des Grundstücks zu sichern (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09, NJW-RR 2011, 521 Rn. 22 mwN).

  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

    Auszug aus BGH, 28.04.2017 - BLw 1/15
    Der Erwerb durch Personen, die keine Land- oder Forstwirte sind, wird nämlich dann gebilligt, wenn Land- und Forstwirte an den veräußerten Grundstücken nicht interessiert sind, selbst wenn der Erwerber eine reine Kapitalanlage bezweckt (vgl. BVerfGE 21, 73, 86).

    Die in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG enthaltenen Regelungen sind in ihrer Ausformung durch die Rechtsprechung des Senats mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfGE 21, 73 ff.; 21, 87 ff.; 21, 92 ff.; 21, 306 ff.).

  • BGH, 26.04.2002 - BLw 36/01

    Verbesserung der Agrarstruktur durch prozentual geringe Erhöhung des

    Auszug aus BGH, 28.04.2017 - BLw 1/15
    Anerkannt hat der Senat dies auch bei einer geringfügigen Anhebung eines bislang geringen Eigenlandanteils (Senat, Beschluss vom 26. April 2002 - BLw 36/01, NJW-RR 2002, 1169 f.).

    Zudem kann sich ein dringender Aufstockungsbedarf schon daraus ergeben, dass die zu erwerbenden Flächen in unmittelbarer Nähe der Hofstelle oder der bereits bewirtschafteten Flächen des kaufinteressierten Landwirts liegen und daher besonders geeignet sind, die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung zu verbessern (vgl. Senat, Beschluss vom 26. April 2002 - BLw 36/01, NJW-RR 2002, 1169, 1170; OLG Koblenz, OLGR 2004, 42; Netz, Grundstückverkehrsgesetz, 7. Aufl., Rn. 2073).

  • BGH, 28.04.2006 - BLw 32/05

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über Einwendungen gegen die Ausübung

    Auszug aus BGH, 28.04.2017 - BLw 1/15
    Die Pläne des Antragstellers sind zwar nach der Einschätzung der Vorinstanzen ernsthaft, aber gleichwohl unverbindlich und nicht näher konkretisiert; zudem beabsichtigt er deren Verwirklichung - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts im Jahr 2014 (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245 Rn. 22) - erst ein Jahrzehnt später.

    Eine Verpachtungsauflage ändert nichts daran, dass der Käufer im maßgeblichen Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts einem Landwirt nicht gleichgestellt werden kann, sondern als Nichtlandwirt anzusehen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Mai 1998 - BLw 2/98, NJW-RR 1998, 1472, 1473; Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245 Rn. 40).

  • BGH, 28.11.2014 - BLw 3/13

    Landwirtschaftssache: Wirksamkeit einer Verlängerung der Frist für die

    Auszug aus BGH, 28.04.2017 - BLw 1/15
    Da jedenfalls auch Grundstücke verkauft wurden, deren Größe die Genehmigungsfreigrenze überschreitet, wurde der Gesamtvertrag genehmigungspflichtig, weil die Genehmigung grundsätzlich nur einheitlich erteilt oder versagt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 3/13, NJW 2015, 1520 Rn. 6, insoweit in BGHZ 203, 297 nicht abgedruckt).

    Die Landwirtschaftsgerichte sind insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob die Veräußerung der Genehmigung bedurfte und ob diese nach § 9 Abs. 1 GrdstVG zu versagen wäre (näher Senat, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 3/13, NJW 2015, 1520 Rn. 30, insoweit in BGHZ 203, 297 nicht abgedruckt; Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 2/16, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BVerfG, 11.04.1967 - 1 BvR 728/65

    Begriff der "ungesunden Bodenverteilung" im Grundstücksverkehrsrechts

    Auszug aus BGH, 28.04.2017 - BLw 1/15
    Die in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG enthaltenen Regelungen sind in ihrer Ausformung durch die Rechtsprechung des Senats mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfGE 21, 73 ff.; 21, 87 ff.; 21, 92 ff.; 21, 306 ff.).
  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 335/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG

    Auszug aus BGH, 28.04.2017 - BLw 1/15
    Die in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG enthaltenen Regelungen sind in ihrer Ausformung durch die Rechtsprechung des Senats mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfGE 21, 73 ff.; 21, 87 ff.; 21, 92 ff.; 21, 306 ff.).
  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 168/64

    Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 1 GrdstVG

    Auszug aus BGH, 28.04.2017 - BLw 1/15
    Die in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG enthaltenen Regelungen sind in ihrer Ausformung durch die Rechtsprechung des Senats mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfGE 21, 73 ff.; 21, 87 ff.; 21, 92 ff.; 21, 306 ff.).
  • EuGH, 23.09.2003 - C-452/01

    DER FREIE KAPITALVERKEHR VERWEHRT ES NICHT, DASS DER ERWERB LANDWIRTSCHAFTLICHER

    Auszug aus BGH, 28.04.2017 - BLw 1/15
    cc) Nichts anderes ergibt sich aus der von dem Beschwerdegericht herangezogenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 23. September 2003, 0spelt und Schlössle Weissenberg Familienstiftung, C-452/01, ECLI:EU:C:2003:493).
  • BGH, 26.04.2002 - BLw 2/02

    Dringlichkeit des Aufstockungsbedarfs

    Auszug aus BGH, 28.04.2017 - BLw 1/15
    Dringend ist der Aufstockungsbedarf, wenn eine gesteigerte Notwendigkeit für den Erwerb nach wirtschaftlichen und agrarstrukturellen Gesichtspunkten in mittel- und langfristiger Perspektive zu bejahen ist (Senat, Beschluss vom 26. April 2002 - BLw 2/02, RdL 2002, 242 f.).
  • BGH, 08.05.1998 - BLw 2/98

    Genehmigungsfähigkeit eines Landerwerbs durch einen Nichtlandwirt

  • OLG Schleswig, 03.03.2009 - 3 WLw 20/08

    Genehmigungserfordernis beim Grundstücksverkauf an Nichtlandwirt

  • BGH, 24.04.2009 - BLw 21/08

    Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung i.S.v. § 13 Abs. 4b HöfeO;

  • OLG Stuttgart, 23.10.1984 - 10 W (Lw) 23/84

    Grundstücksverkehrsgenehmigung; Versagung; Wert des Grundstücks; Gegenwert;

  • BGH, 28.04.2017 - BLw 2/16

    Grundstücksverkehrsgenehmigung und siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht: Mitteilung

  • OLG München, 04.04.2018 - W XV 3/17

    Genehmigung eines Grundstücksverkaufs von landwirtschaftlich genutzten Flächen

    Dementsprechend liegt eine ungesunde Bodenverteilung in der Regel dann vor, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebs dringend benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist, die Fläche zu den Bedingungen des Kaufvertrags zu erwerben (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 28.04.2017 - BLw 1/15 - NJW-RR 2017, 1485, Rn. 10 m.w.N.).

    Unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen reichen nicht aus (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 28.04.2017 - BLw 1/15 - NJW-RR 2017, 1485, Rn. 12 m.w.N.).

    Dringend ist der Aufstockungsbedarf, wenn eine gesteigerte Notwendigkeit für den Erwerb nach wirtschaftlichen und agrarstrukturellen Gesichtspunkten in mittel- und langfristiger Perspektive zu bejahen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28.04.2017 - BLw 1/15 - NJW-RR 2017, 1485, Rn. 14 m.w.N.).

    Vor diesem Hintergrund kann ein bestehender Versagungsgrund durch eine Verpachtungsauflage nur ausgeräumt werden, wenn dadurch eine absehbare Übergangszeit bis zu dem bevorstehenden Wegfall des Versagungsgrundes überbrückt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 28.04.2017 - BLw 1/15, RdL 2017, 257/259, entgegen Vorinstanz OLG Celle, Beschluss vom 09.12.2014 - 7 W 72/14 (L)).

    An der Europarechtskonformität bestehen bei einem solchen Verständnis des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG keine Zweifel (vgl. BGH, Beschluss vom 28.04.2017 - BLw 1/15, RdL 2017, 257/259).

    Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1 Mio. EUR festgesetzt (§ 76 Nr. 4, § 60 Abs. 3 GNotKG, vgl. BGH, Beschluss vom 28.07.2017 - BLw 1/15 - juris Rn. 3).

  • OLG Celle, 04.09.2023 - 7 W 22/22

    Grundstückverkehrsgenehmigung; Rückverpachtung; Eigenlandquote; Versagung der

    Werden mehrere Grundstücke verkauft, von denen - wie hier - zumindest eines der Größe nach die Freigrenze übersteigt, also der Genehmigungspflicht unterfällt, wird der Gesamtvertrag genehmigungspflichtig, weil die Genehmigung grundsätzlich nur einheitlich erteilt oder versagt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 3/13 , juris Rn. 6; Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 1/15 , juris Rn. 8).

    Unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen reichen nicht aus (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 1/15 , juris Rn. 12 mwN).

    Allerdings kann die Genehmigung grundsätzlich nur einheitlich erteilt oder versagt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 3/13 , juris Rn. 6; Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 1/15 , juris Rn. 8).

    (a) In den Genehmigungsverfahren nach dem Grundstückverkehrsgesetz muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, ob ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt; es lässt sich nicht allgemein definieren, welches Verhältnis zwischen Pacht- und Eigenland als unausgewogen anzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 1/15 , juris Rn. 15).

    Anerkannt ist dies auch bei einer geringfügigen Anhebung eines bislang geringen Eigenlandanteils (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 1/15 , juris Rn. 14).

    Zudem kann sich ein dringender Aufstockungsbedarf schon daraus ergeben, dass die zu erwerbenden Flächen in unmittelbarer Nähe der Hofstelle oder der bereits bewirtschafteten Flächen des kaufinteressierten Landwirts liegen und daher besonders geeignet sind, die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung zu verbessern (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 1/15 , juris Rn. 15).

  • OLG Naumburg, 27.07.2018 - 2 Ww 9/17

    Grundstücksverkehrsgenehmigung: Genehmigungsbedürftigkeit zweier

    Wenn die Genehmigungsfreigrenze teils überschritten und teils unterschritten wird, begründen die die Freigrenze übersteigenden Grundstücke daher das Genehmigungserfordernis für das gesamte Geschäft nach § 2 Abs. 1 GrdstVG (BGH, Beschluss v. 28.04.2017 - Az.: BLw 1/15 - , NJW-RR 2017, 1485 ff., Rdn. 8; BGH, Beschluss v. 28.04.2017 - Az.: BLw 2/16 - , a.a.O., Rdn. 10; ferner st. Rspr. des Senats, etwa Beschluss v. 07.11.2012 - Az.: 2 Ww 6/12 - , BzAR 2013, 322 ff.; Beschluss v. 17.11.2010 - Az.: 2 Ww 6/10 - , NJW-RR 2011, 884 ff.).

    Doch als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich ist die Fristverlängerung auf drei Monate schon angesichts der vorherigen Befassung der Genehmigungsbehörde, die dem Verfahren 2 Ww 5/15 zugrunde lag, nicht anzusehen; denn in diesem Verfahren hatte das zuständige Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF) ... bereits eine - die Voraussetzungen des Vorkaufsrechts bejahende - Stellungnahme vom 19.11.2014 abgegeben (Bl. I 158 ff. d. Verwaltungsvorgangs; vgl. demgegenüber das Beispiel aus dem Beschluss des BGH vom 28.04.2017, a.a.O., Rdn. 13: wenige Tage nach Antragseingang Verlängerung der Bearbeitungsfrist auf drei Monate bei einer weitgehenden Waldfläche).

    Der Bundesgerichtshof hat deshalb in seinem Beschluss vom 28.04.2017 - Az.: BLw 1/15 - (NJW-RR 2017, 1485 ff., dort Rdn. 12) die Erklärung eines Sparkassenvorstands, er wolle ein Jahrzehnt später landwirtschaftlich tätig werden, als zwar ernsthaft, gleichwohl aber als nicht ausreichend bewertet; in dem Beschluss vom 08.05.1998 - Az.: BLw 2/98 - (NJW-RR 1998, 1472 f.), in dem der BGH zu der gleichen Einschätzung gelangte, betrug der Zeitraum knapp sieben Jahre.

    Dringend ist der Aufstockungsbedarf, wenn eine gesteigerte Notwendigkeit für den Erwerb nach wirtschaftlichen und agrarstrukturellen Gesichtspunkten in mittel- und langfristiger Perspektive zu bejahen ist (BGH, Beschluss v. 28.04.2017 - Az.: BLw 1/15 - , a.a.O., Rdn. 14).

    Zudem kann sich ein dringender Aufstockungsbedarf schon daraus ergeben, dass die zu erwerbenden Flächen in unmittelbarer Nähe der Hofstelle oder der bereits bewirtschafteten Flächen des kaufinteressierten Landwirts liegen und daher besonders geeignet sind, die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung zu verbessern (BGH, Beschluss v. 28.04.2017 - Az.: BLw 1/15 - , a.a.O., Rdn. 15).

    Eine Pachtlanderweiterung gibt dem Landwirt keine dem Eigentumserwerb an den bewirtschafteten Flächen vergleichbar sichere Grundlage für langfristige Betriebsdispositionen (BGH, Beschluss v. 28.04.2017 - Az.: BLw 1/15 - , NJW-RR 2017, 1485 ff., Rdn. 20; BGH, Beschluss v. 26.11.2010 - Az.: BLw 14/09 - , NJW-RR 2011, 521 ff., Rdn. 22).

  • BGH, 29.04.2022 - BLw 5/20

    BGH hebt Entscheidung zum Verkauf von brandenburgischen Ackerflächen durch

    Denn es ist nicht angängig, den Verkäufer auf den Verkauf einzelner Teilflächen oder auf einen Verkauf unter dem angemessenen genehmigungsfähigen Gesamtpreis zu verweisen (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Mai 1998 - BLw 42/97, NJW-RR 1998, 1470, 1471; Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 3/13, NJW 2015, 1520 Rn. 6, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 203, 297; Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 1/15, NJW-RR 2017, 1485 Rn. 8).

    Eine Akkumulation landwirtschaftlicher Grundstücke im Eigentum solcher Unternehmen, die nicht selbst Landwirtschaft betreiben, sondern aus der Verpachtung der Flächen an andere Landwirte Gewinn erwirtschaften, liefe den Zielen des Grundstückverkehrsgesetzes zuwider (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09, NJW-RR 2011, 521 Rn. 22; Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 4/13, RdL 2015, 135 Rn. 9; Beschluss vom 25. November 2016 - BLw 4/15, RdL 2017, 102 Rn. 25; Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 1/15, NJW-RR 2017, 1485 Rn. 20).

    Mit der Europarechtskonformität dieser Rechtsprechung hat sich der Senat bereits auseinandergesetzt (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 1/15, NJW-RR 2017, 1485 Rn. 22 ff.).

  • BGH, 24.11.2023 - Blw 2/23

    Entscheidung über die Genehmigung der Veräußerung eines Grundstücks nach § 3 ASVG

    b) Vor diesem Hintergrund geht das Beschwerdegericht zu Recht davon aus, dass der Versagungsgrund des § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 ASVG grundsätzlich vorliegt, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist, die Fläche zu den Bedingungen des Kaufvertrags zu erwerben (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 1/15, NJW-RR 2017, 1485 Rn. 10; Beschluss vom 8. Mai 2020 - BLw 2/18, AUR 2020, 294, 295 - jeweils zu § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrdstVG).

    Auf das Aufstockungsbedürfnis eines Landwirts kommt es nur deshalb an, weil Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur in erster Linie auf die Schaffung und die Erhaltung selbständiger und lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe abzielen und eine Veräußerung an einen Nichtlandwirt grundsätzlich nur dann eine - die Versagung der Genehmigung rechtfertigende - ungesunde Bodenverteilung darstellt, wenn ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 1/15, NJW-RR 2017, 1485 Rn. 10, 14 ff.).

  • BGH, 24.11.2023 - BLw 1/23

    Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz; Qualifikation eines

    Ein Vertrag über die Veräußerung von Grundstücken ist dann genehmigungspflichtig, wenn jedenfalls ein Grundstück die Genehmigungsfreigrenze überschreitet (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 1/15, NJW-RR 2017, 1485 Rn. 8; Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 2/16, NJW-RR 2017, 1228 Rn. 10 jeweils mwN).

    Diese ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf überprüfbar, ob der Tatrichter von zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist und alle maßgeblichen Umstände gewürdigt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 1/15, NJW-RR 2017, 1485 Rn. 15).

    Ein dringender Aufstockungsbedarf kann sich insbesondere schon daraus ergeben, dass die zu erwerbenden Flächen in unmittelbarer Nähe der Hofstelle oder der bereits bewirtschafteten Flächen des kaufinteressierten Landwirts liegen und daher besonders geeignet sind, die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung zu verbessern (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 1/15, NJW-RR 2017, 1485 Rn. 15).

  • OLG Brandenburg, 10.08.2023 - 16 WLw 4/20
    Dringend ist der Aufstockungsbedarf, wenn eine gesteigerte Notwendigkeit für den Erwerb nach wirtschaftlichen und agrarstrukturellen Gesichtspunkten in mittel- und langfristiger Perspektive zu bejahen ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 1/15 -, Rn. 14, juris; BGH, Beschluss vom 26. April 2002 - BLw 2/02, RdL 2002, 242 f.).

    Dagegen lehnen es andere ab, sich von starren Prozentsätzen leiten zu lassen (BGH, Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 1/15 -, Rn. 14, juris, mit Verweis auf Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 5 W (Lw) 5/12 -, Rn. 76, juris).

    Zudem kann sich ein dringender Aufstockungsbedarf schon daraus ergeben, dass die zu erwerbenden Flächen in unmittelbarer Nähe der Hofstelle oder der bereits bewirtschafteten Flächen des kaufinteressierten Landwirts liegen und daher besonders geeignet sind, die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung zu verbessern (BGH, Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 1/15 -, Rn. 15, juris).

  • BGH, 10.05.2019 - BLw 1/18

    Grundstücksverkehrsgenehmigung und siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht:

    Dieser überschreitet jedoch den Höchstwert von einer Million Euro (§ 60 Abs. 3 GNotKG; vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 1/15, juris Rn. 27, insoweit in NJW-RR 2017, 1485 nicht abgedruckt, sowie Beschluss vom 28. Juli 2017 - BLw 1/15, juris).
  • OLG Frankfurt, 03.07.2023 - 20 WLw 1/23

    Eigenschaft als Landwirt

    Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH NJW-RR 2017, 1228; NJW-RR 2017, 1485; DNotZ 2020, 149, je zitiert nach juris), der der Senat folgt (vgl. Beschluss des Senats vom 23.05.2016, a.a.O.), sind die Landwirtschaftsgerichte im Einwendungsverfahren gemäß § 10 RSG auf die Prüfung beschränkt, ob die Veräußerung der Genehmigung bedurfte und ob diese nach § 9 GrdstVG zu versagen wäre; die sonstigen sich aus dem Siedlungsrecht ergebenden Voraussetzungen für das Vorkaufsrecht nach § 4 RSG sind einem ggf. zu führenden Zivilprozess vorbehalten.

    Ungeachtet der Frage, ob dies von der Beschwerdeführerin oder der "Familie A" geplant war und ob hierin eine landwirtschaftliche Tätigkeit gesehen werden könnte, reichen in diesem Zusammenhang unklar oder unverbindliche Absichtserklärungen ohnehin nicht aus (BGH NJW-RR 2017, 1485; OLG Hamm RdL 2020, 379, zitiert nach juris).

    Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa NJW-RR 2017, 1485, zitiert nach juris) ist für das Aufstockungsinteresse nicht etwa erforderlich, dass der kaufinteressierte Landwirt zur Aufrechterhaltung seines Betriebs auf das streitgegenständliche Grundstück bzw. die Grundstücke angewiesen ist.

  • OLG Brandenburg, 13.08.2020 - 16 WLw 5/20
    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 1/15 (RdL 2017, 257-259) - zu dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs Stellung genommen.
  • OLG Brandenburg, 13.08.2020 - 16 WLw 7/20
  • OLG Rostock, 26.04.2022 - 14 W XV 3/19

    Erteilung der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz; Ausübung des

  • OLG Frankfurt, 20.06.2022 - 20 WLw 6/21

    Veräußerungsauflage im Zusammenhang mit § 9 Abs. 6 GrdstVG

  • OLG Frankfurt, 25.07.2022 - 20 WLw 10/21

    Berücksichtigung eines Naturschutzkonzepts im Rahmen des § 9 Abs. 2 GrdstVG

  • OLG Oldenburg, 18.10.2018 - 10 W 17/18

    Aktive Bewirtschaftung; Grundstücksverkehrsgenehmigung; Nebenerwerbslandwirt;

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