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   BGH, 28.04.2020 - 5 StR 504/19   

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https://dejure.org/2020,12454
BGH, 28.04.2020 - 5 StR 504/19 (https://dejure.org/2020,12454)
BGH, Entscheidung vom 28.04.2020 - 5 StR 504/19 (https://dejure.org/2020,12454)
BGH, Entscheidung vom 28. April 2020 - 5 StR 504/19 (https://dejure.org/2020,12454)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 26a StPO; Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
    Keine willkürliche Missachtung der Zuständigkeitsregeln bei Entscheidung über Befangenheitsantrag (gesetzlicher Richter)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Verwerfung der Revisionen als unbegründet mit Anm. des Senats zur Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters durch Behandlung eines Ablehnungsgesuchs wegen Verschleppungsabsicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Auszüge)

    Unzulässiger Ablehnungsantrag: Wenn der Angeklagte keinen Bock auf die Hauptverhandlung hat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO § 26a Abs. 1 Nr. 3
    Verwerfung der Revisionen als unbegründet mit Anm. des Senats zur Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters durch Behandlung eines Ablehnungsgesuchs wegen Verschleppungsabsicht

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.01.2019 - 5 StR 143/18

    Verwerfung eines Befangenheitsgesuchs als unzulässig unter Mitwirkung des

    Auszug aus BGH, 28.04.2020 - 5 StR 504/19
    a) Ein Verstoß gegen die Zuständigkeitsregelungen der §§ 26a, 27 StPO führt nämlich nicht stets, sondern nur dann zu einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn die Vorschriften willkürlich angewendet werden, weil der abgelehnte Richter sein eigenes Verhalten wertend beurteilt, sich also gleichsam zum "Richter in eigener Sache' macht, oder die richterliche Entscheidung die Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie verkennt (vgl. BVerfG (Kammer), NJW 2005, 3410, 3412; BGH, Beschluss vom 10. August 2005 - 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 219 f.; Urteil vom 23. Januar 2019 - 5 StR 143/18).

    Der Inhalt dieser dienstlichen Erklärungen wäre aber für die inhaltliche Prüfung des ersten Befangenheitsantrags nach Beschwerdegrundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2019 - 5 StR 143/18) von Bedeutung gewesen.

  • BGH, 10.08.2005 - 5 StR 180/05

    Gesetzlicher Richter (Unabhängigkeit und Unparteilichkeit; Verbot, Richter in

    Auszug aus BGH, 28.04.2020 - 5 StR 504/19
    a) Ein Verstoß gegen die Zuständigkeitsregelungen der §§ 26a, 27 StPO führt nämlich nicht stets, sondern nur dann zu einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn die Vorschriften willkürlich angewendet werden, weil der abgelehnte Richter sein eigenes Verhalten wertend beurteilt, sich also gleichsam zum "Richter in eigener Sache' macht, oder die richterliche Entscheidung die Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie verkennt (vgl. BVerfG (Kammer), NJW 2005, 3410, 3412; BGH, Beschluss vom 10. August 2005 - 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 219 f.; Urteil vom 23. Januar 2019 - 5 StR 143/18).
  • BGH, 19.12.2019 - 4 StR 496/19

    Urteilsgründe (Darlegung wesentlicher Anknüpfungstatsachen aus Gutachten eines

    Auszug aus BGH, 28.04.2020 - 5 StR 504/19
    Soweit die Darstellung einer DNA-Mischspur an einem Handschuh nicht vollständig den Anforderungen der Rechtsprechung entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2019 - 4 StR 496/19, und vom 28. August 2019 - 5 StR 419/19, jeweils mwN), schließt der Senat angesichts der Beweislage im Übrigen aus, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).
  • BGH, 28.08.2019 - 5 StR 419/19

    Anforderungen an die Darstellung der Gutachtenergebnisse zu DNA-Mischspuren

    Auszug aus BGH, 28.04.2020 - 5 StR 504/19
    Soweit die Darstellung einer DNA-Mischspur an einem Handschuh nicht vollständig den Anforderungen der Rechtsprechung entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2019 - 4 StR 496/19, und vom 28. August 2019 - 5 StR 419/19, jeweils mwN), schließt der Senat angesichts der Beweislage im Übrigen aus, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).
  • BVerfG, 02.06.2005 - 2 BvR 625/01

    Rechtliches Gehör; gesetzlicher Richter (gesetzliche Zuständigkeitsordnung;

    Auszug aus BGH, 28.04.2020 - 5 StR 504/19
    a) Ein Verstoß gegen die Zuständigkeitsregelungen der §§ 26a, 27 StPO führt nämlich nicht stets, sondern nur dann zu einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn die Vorschriften willkürlich angewendet werden, weil der abgelehnte Richter sein eigenes Verhalten wertend beurteilt, sich also gleichsam zum "Richter in eigener Sache' macht, oder die richterliche Entscheidung die Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie verkennt (vgl. BVerfG (Kammer), NJW 2005, 3410, 3412; BGH, Beschluss vom 10. August 2005 - 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 219 f.; Urteil vom 23. Januar 2019 - 5 StR 143/18).
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