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   BGH, 28.04.2022 - IX ZR 48/21   

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BGH, 28.04.2022 - IX ZR 48/21 (https://dejure.org/2022,15004)
BGH, Entscheidung vom 28.04.2022 - IX ZR 48/21 (https://dejure.org/2022,15004)
BGH, Entscheidung vom 28. April 2022 - IX ZR 48/21 (https://dejure.org/2022,15004)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 2 S 2 InsO, § 133 Abs 1 InsO, § 286 ZPO
    Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Bedeutung des Zahlungsverhaltens des zahlungsunfähigen Schuldners gegenüber einem Sozialversicherungsträger für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz; fällige Verbindlichkeiten erheblichen Umfangs; ...

  • IWW

    § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO, § ... 130 Abs. 1 InsO, § 130 Abs. 2 InsO, § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO, §§ 130 ff InsO, Art. 103j Abs. 1 EGInsO, § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 133 Abs. 1 InsO, § 286 ZPO, § 138 ZPO, § 138 Abs. 2 ZPO, § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO, § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB IV, § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB IV, § 138 Abs. 3 ZPO, § 139 ZPO, § 266a StGB, § 131 Abs. 1 InsO, §§ 130, 131 InsO

  • Wolters Kluwer

    Handeln eines Schuldners mit Benachteiligungsvorsatz i.R.v. Anfechtungsansprüchen eines Insolvenzverwalters aus dem ersten Insolvenzverfahren; Abgrenzung der Zahlungsverzögerungen von der Zahlungseinstellung eines Schuldners

  • rewis.io
  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zahlungsverhalten des Schuldners gegenüber einem Sozialversicherungsträger und Benachteiligungsvorsatz

  • Betriebs-Berater

    Zahlungsverhalten gegenüber Sozialversicherungsträgern als Beweisanzeichen für eine Zahlungseinstellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 17 Abs. 2 S. 2; InsO § 133 Abs. 1 S. 1-2
    Handeln eines Schuldners mit Benachteiligungsvorsatz i.R.v. Anfechtungsansprüchen eines Insolvenzverwalters aus dem ersten Insolvenzverfahren; Abgrenzung der Zahlungsverzögerungen von der Zahlungseinstellung eines Schuldners

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sozialversicherungsbeiträge verspätet gezahlt: Kein Indiz für Zahlungseinstellung!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Insolvenzanfechtung: Zum Benachteiligungsvorsatz bei schleppenden Beitragszahlungen an den Sozialversicherungsträger

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Notwendigkeit einer Gesamtwürdigung, wenn es darauf ankommt, ob das Zahlungsverhalten des zahlungsunfähigen Schuldners gegenüber einem Sozialversicherungsträger den Schluss rechtfertigt, dass der Schuldner wusste oder billigend in Kauf nahm, seine Gläubiger auch zu einem ...

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 2411
  • ZIP 2022, 1341
  • MDR 2022, 979
  • NZI 2022, 733
  • WM 2022, 1287
  • DB 2022, 1630
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (36)

  • BGH, 06.05.2021 - IX ZR 72/20

    Insolvenz, Vorsatzanfechtung, Gläubigerbenachteiligungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 28.04.2022 - IX ZR 48/21
    Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können daher in aller Regel nur mittelbar aus objektiven (Hilfs-)Tatsachen hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2016 - IX ZR 188/15, ZIP 2016, 1686 Rn. 12; vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 11; st. Rspr.).

    b) Es ist Aufgabe des Tatrichters, die ihm unterbreiteten Hilfstatsachen auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme umfassend und widerspruchsfrei zu würdigen (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8; vom 14. Juli 2016, aaO; vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 37).

    Dabei hat er die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den für und gegen den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis von diesem sprechenden Beweisanzeichen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 12).

    Bei der Anfechtung kongruenter Deckungen kann der Benachteiligungsvorsatz nach der neueren Rechtsprechung des Senats nicht allein darauf gestützt werden, dass der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erkanntermaßen zahlungsunfähig ist (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 30).

    In diesen Fällen ist für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz von entscheidender Bedeutung, dass der Schuldner weiß oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt, dass er seine (übrigen) Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen können wird (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 36; vom 3. März 2022 - IX ZR 78/20, ZIP 2022, 589 Rn. 19, zVb in BGHZ).

    Dies kann aus der im Moment der Rechtshandlung gegebenen Liquiditätslage nicht in jedem Fall mit hinreichender Gewissheit abgeleitet werden (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO; vom 3. März 2022, aaO).

    Die gegenwärtige Zahlungsunfähigkeit allein spricht für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn sie ein Ausmaß angenommen hat, das eine vollständige Befriedigung der übrigen Gläubiger auch in Zukunft nicht erwarten lässt, etwa deshalb, weil ein Insolvenzverfahren unausweichlich erscheint (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 36; vom 3. März 2022, aaO Rn. 23).

    Ist die Krise noch nicht so weit fortgeschritten oder besteht aus anderen Gründen berechtigte Hoffnung auf Besserung, genügt der Blick auf die momentane Liquiditätslage nicht für eine im Sinne des § 286 ZPO sichere Überzeugung (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO).

    Befriedigt er in dieser Lage einzelne Gläubiger, handelt er deshalb mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 46; vom 3. März 2022, aaO Rn. 23, 75).

    Der Schuldner handelt mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er einen Zeitraum in seine Überlegungen einbezieht, der ihm unter Berücksichtigung des Verhaltens seiner übrigen Gläubiger ersichtlich nicht zur Verfügung steht (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 47; vom 3. März 2022, aaO Rn. 23).

    (1) Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 184 f; vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 15).

    Entscheidend ist die am Beweismaß des § 286 ZPO zu messende, in umfassender und widerspruchsfreier Würdigung des Prozessstoffs zu gewinnende Überzeugung, der Schuldner könne aus Mangel an liquiden Zahlungsmitteln nicht zahlen (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 41).

    Es müssen dann Umstände hinzutreten, die mit hinreichender Gewissheit dafürsprechen, dass die Zahlungsverzögerung auf fehlender Liquidität des Schuldners beruht (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO; vom 10. Februar 2022 - IX ZR 148/19, WM 2022, 477 Rn. 22).

    Maßgebend ist, dass die zusätzlichen Umstände im konkreten Einzelfall ein Gewicht erreichen, das der Erklärung des Schuldners entspricht, aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen zu können (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 42 mwN; vom 10. Februar 2022, aaO Rn. 23).

    Stärke und Dauer der Vermutung hängen davon ab, in welchem Ausmaß die Zahlungsunfähigkeit zutage getreten ist (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 44 f).

  • BGH, 03.03.2022 - IX ZR 78/20

    Rückforderungsklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung:

    Auszug aus BGH, 28.04.2022 - IX ZR 48/21
    In diesen Fällen ist für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz von entscheidender Bedeutung, dass der Schuldner weiß oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt, dass er seine (übrigen) Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen können wird (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 36; vom 3. März 2022 - IX ZR 78/20, ZIP 2022, 589 Rn. 19, zVb in BGHZ).

    Dies kann aus der im Moment der Rechtshandlung gegebenen Liquiditätslage nicht in jedem Fall mit hinreichender Gewissheit abgeleitet werden (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO; vom 3. März 2022, aaO).

    Die gegenwärtige Zahlungsunfähigkeit allein spricht für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn sie ein Ausmaß angenommen hat, das eine vollständige Befriedigung der übrigen Gläubiger auch in Zukunft nicht erwarten lässt, etwa deshalb, weil ein Insolvenzverfahren unausweichlich erscheint (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 36; vom 3. März 2022, aaO Rn. 23).

    Befriedigt er in dieser Lage einzelne Gläubiger, handelt er deshalb mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 46; vom 3. März 2022, aaO Rn. 23, 75).

    Der Schuldner handelt mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er einen Zeitraum in seine Überlegungen einbezieht, der ihm unter Berücksichtigung des Verhaltens seiner übrigen Gläubiger ersichtlich nicht zur Verfügung steht (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 47; vom 3. März 2022, aaO Rn. 23).

    Sollte das Berufungsgericht eine Zahlungseinstellung feststellen, wird es zu beachten haben, dass der Tatrichter für den Benachteiligungsvorsatz zu prüfen hat, welchen Schluss die die Zahlungseinstellung tragenden Tatsachen hinsichtlich der weiteren Entwicklung der Deckungslücke und der Erwartungen des Schuldners zulassen (BGH, Urteil vom 3. März 2022 - IX ZR 78/20, ZIP 2022, 589 Rn. 25, zVb in BGHZ).

  • BGH, 20.11.2001 - IX ZR 48/01

    Insolvenzanfechtung nach erledigtem Eröffnungsantrag; Beseitigung einer einmal

    Auszug aus BGH, 28.04.2022 - IX ZR 48/21
    (1) Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 184 f; vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 15).

    Die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist (BGH, Urteil vom 20. November 2001, aaO S. 185; vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 50/15, ZIP 2017, 2368 Rn. 12).

    Daher kann ein Rückstand von mehr als vier vollen Monatsbeiträgen bei einem einzigen Sozialversicherungsträger die Zahlungseinstellung begründen (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 187).

    Dabei hat die Würdigung Ausmaß und Entwicklung des Rückstandes im Verhältnis zum späteren Anfechtungsgegner mit in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 187; vom 17. Juni 2010 - IX ZR 134/09, ZInsO 2010, 1324 Rn. 9).

    Dass nach der Rechtsprechung des Senats im Allgemeinen Sozialversicherungsträger - wie die Beklagte - von Unternehmern, die sich in finanzieller Bedrängnis befinden, vor anderen Gläubigern bedient werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1999 - IX ZR 142/98, ZIP 1999, 1977, 1978; vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 191; vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75, 86; vom 1. Juli 2010 - IX ZR 70/08, WM 2010, 1756 Rn. 10), genügt nicht, um stets auf ein entsprechendes Bewusstsein des Schuldners schließen zu können.

  • BGH, 31.10.2019 - IX ZR 170/18

    Schaffung der Voraussetzungen für eine Zurechnung des Wissens des Hauptzollamtes

    Auszug aus BGH, 28.04.2022 - IX ZR 48/21
    Eine mehrmonatige - nicht notwendig sechsmonatige - Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ist geeignet, eine Zahlungseinstellung nahezulegen (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2019 - IX ZR 170/18, ZIP 2020, 83 Rn. 13 mwN).

    In diesen Fällen müssen zum Beitragsrückstand weitere auf eine Zahlungseinstellung deutende Indizien hinzutreten, so etwa wenn der Sozialversicherungsträger Beitragszahlungen des Schuldners nur unter Anwendung von Vollstreckungsdruck erwirken kann (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015, aaO Rn. 21; vom 31. Oktober 2019 - IX ZR 170/18, ZIP 2020, 83 Rn. 13).

    Soweit das Berufungsgericht zur Überzeugung gelangen sollte, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt Zahlungsunfähigkeit eintrat oder Zahlungseinstellung vorlag, wirkt eine einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit ebenso wie eine Zahlungseinstellung fort (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2019 - IX ZR 170/18, ZIP 2020, 83 Rn. 23).

    Die Wiederaufnahme der Zahlungen gegenüber allen Gläubigern hat der Anfechtungsgegner als derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich hierauf beruft (BGH, Urteil vom 17. November 2016 - IX ZR 65/15, ZIP 2016, 2423 Rn. 25 mwN; vom 31. Oktober 2019 - IX ZR 170/18, ZIP 2020, 83 Rn. 23).

  • BGH, 10.02.2022 - IX ZR 148/19

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungseinstellung

    Auszug aus BGH, 28.04.2022 - IX ZR 48/21
    Es müssen dann Umstände hinzutreten, die mit hinreichender Gewissheit dafürsprechen, dass die Zahlungsverzögerung auf fehlender Liquidität des Schuldners beruht (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO; vom 10. Februar 2022 - IX ZR 148/19, WM 2022, 477 Rn. 22).

    Maßgebend ist, dass die zusätzlichen Umstände im konkreten Einzelfall ein Gewicht erreichen, das der Erklärung des Schuldners entspricht, aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen zu können (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, aaO Rn. 42 mwN; vom 10. Februar 2022, aaO Rn. 23).

    Bezieht sich ein im Wesentlichen gleichbleibendes, dauerhaft schleppendes Zahlungsverhalten des späteren Schuldners auch auf einen Zeitraum, in dem der Schuldner seine Zahlungen unstreitig noch nicht eingestellt hatte, kann aus dem Zahlungsverhalten nicht auf eine später eingetretene Zahlungseinstellung geschlossen werden (BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - IX ZR 148/19, WM 2022, 477 Rn. 27).

    Sofern die Verbindlichkeit, welche die Annahme einer Zahlungseinstellung des Schuldners trägt, erfüllt oder gestundet wird, kann den Insolvenzverwalter für den Zeitraum, in dem die Wiederaufnahme der Zahlungen erfolgt sein soll, eine sekundäre Darlegungslast zum Zahlungsverhalten des Schuldners im Übrigen, insbesondere zu weiterhin nicht bedienten Verbindlichkeiten des Schuldners treffen (BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - IX ZR 148/19, WM 2022, 477 Rn. 19).

  • BGH, 18.07.2013 - IX ZR 143/12

    Insolvenzanfechtung: Feststellung der Zahlungsunfähigkeit aufgrund von Indizien

    Auszug aus BGH, 28.04.2022 - IX ZR 48/21
    (1) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Zahlungsunfähigkeit auch durch einen Liquiditätsstatus festgestellt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 143/12, ZIP 2013, 2015 Rn. 7).

    Fehlt es an einem hinreichend aussagekräftigen einzelnen Indiz, kommt der Schluss auf eine Zahlungseinstellung nur in Betracht, wenn die Gesamtheit der Indizien die nach dem Beweismaß des § 286 ZPO begründete Überzeugung rechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 143/12, ZIP 2013, 2015 Rn. 10).

    Die mehr als halbjährige Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen bildet nach ständiger Rechtsprechung ein erhebliches Beweisanzeichen für eine Zahlungseinstellung (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 143/12, ZIP 2013, 2015 Rn. 12 mwN), das den Schluss allein tragen kann.

    So stellt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein deutliches Indiz für eine Zahlungseinstellung dar, wenn im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten erheblichen Umfangs bestanden haben, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222 Rn. 20 ff, 28; Beschluss vom 26. Februar 2013 - II ZR 54/12, GmbHR 2013, 482 Rn. 6 mwN; Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 143/12, ZIP 2013, 2015 Rn. 9; vom 8. Januar 2015 - IX ZR 203/12, ZIP 2015, 437 Rn. 15).

  • BGH, 21.06.2007 - IX ZR 231/04

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung einer Zahlung mit Wechsel; Beseitigung

    Auszug aus BGH, 28.04.2022 - IX ZR 48/21
    Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen (BGH, Urteil vom 21. Juni 2007 - IX ZR 231/04, WM 2007, 1616 Rn. 28).

    Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus (BGH, Urteil vom 21. Juni 2007, aaO Rn. 29; vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, WM 2008, 452 Rn. 21 jeweils mwN).

    Das gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen (BGH, Urteil vom 21. Juni 2007, aaO Rn. 29; vom 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07, WM 2010, 711 Rn. 42).

  • BGH, 09.01.2014 - IX ZR 209/11

    Insolvenzrechtliche Anfechtungsklage: Behandlung widersprüchlicher Regelungen im

    Auszug aus BGH, 28.04.2022 - IX ZR 48/21
    Diese Anfechtungsmöglichkeit bleibt auch nach Eröffnung des zweiten Insolvenzverfahrens bestehen (BGH, Urteil vom 9. Januar 2014 - IX ZR 209/11, BGHZ 199, 344 Rn. 27 ff).

    Dabei sind die Vorschriften der §§ 130 ff InsO in der seit dem 5. April 2017 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 103j Abs. 1 EGInsO), weil das für die Anfechtung maßgebliche erste Insolvenzverfahren (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2014 - IX ZR 209/11, WM 2014, 324 Rn. 36, insoweit in BGHZ 199, 344 nicht abgedruckt) am 1. Mai 2017 eröffnet worden ist.

    Dies gilt auch, wenn der Schuldner in der Krise zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung geleistet hat (BGH, Urteil vom 9. September 1997 - IX ZR 14/97, BGHZ 136, 309, 311 ff; vom 20. Januar 2011 - IX ZR 8/10, ZIP 2011, 385 Rn. 6 mwN; vom 9. Januar 2014 - IX ZR 209/11, WM 2014, 324 Rn. 37, insoweit in BGHZ 199, 344 nicht abgedruckt).

  • BGH, 07.05.2015 - IX ZR 95/14

    Insolvenzanfechtung der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen: Indizwirkung

    Auszug aus BGH, 28.04.2022 - IX ZR 48/21
    Entrichtet der Schuldner die Sozialversicherungsbeiträge fortlaufend mit einer Verzögerung von zwei bis drei Monaten, kommt es regelmäßig darauf an, ob weitere für eine Zahlungseinstellung sprechende Umstände vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, ZIP 2015, 1234 Rn. 20 f einerseits und BGH, Beschluss vom 5. Februar 2015 - IX ZR 79/13, juris Rn. 2 andererseits).

    In diesen Fällen müssen zum Beitragsrückstand weitere auf eine Zahlungseinstellung deutende Indizien hinzutreten, so etwa wenn der Sozialversicherungsträger Beitragszahlungen des Schuldners nur unter Anwendung von Vollstreckungsdruck erwirken kann (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015, aaO Rn. 21; vom 31. Oktober 2019 - IX ZR 170/18, ZIP 2020, 83 Rn. 13).

  • BGH, 17.06.2010 - IX ZR 134/09

    Insolvenzanfechtung: Zur Inkongruenz führender Vollstreckungsdruck

    Auszug aus BGH, 28.04.2022 - IX ZR 48/21
    Dabei hat die Würdigung Ausmaß und Entwicklung des Rückstandes im Verhältnis zum späteren Anfechtungsgegner mit in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 187; vom 17. Juni 2010 - IX ZR 134/09, ZInsO 2010, 1324 Rn. 9).

    Die Schuldnerin hätte deshalb zur Zeit ihrer Leistung damit rechnen müssen, dass ohne sie die Beklagte nach dem kurz bevorstehenden Ablauf einer letzten Zahlungsfrist mit der ohne weiteres zulässigen Zwangsvollstreckung sofort beginne (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2010 - IX ZR 134/09, ZInsO 2010, 1324 Rn. 8 mwN).

  • BGH, 12.10.2017 - IX ZR 50/15

    Insolvenzanfechtung: Zahlungseinstellung bei tatsächlich nur vorliegender

  • BGH, 27.05.2003 - IX ZR 169/02

    Anfechtbarkeit von Zahlungen zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

  • BGH, 12.10.2006 - IX ZR 228/03

    Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit

  • BGH, 14.07.2016 - IX ZR 188/15

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des

  • BGH, 08.01.2015 - IX ZR 203/12

    Insolvenzanfechtungsprozess: Tatrichterliche Feststellung der Zahlungseinstellung

  • BGH, 09.09.1997 - IX ZR 14/97

    Konkursanfechtung bezüglich die Pfändung von Geld

  • BGH, 20.01.2011 - IX ZR 8/10

    Insolvenzanfechtung: Inkongruente Leistung des Schuldners nach angedrohter

  • BGH, 07.11.2013 - IX ZR 49/13

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Sozialversicherungsträgers von

  • BGH, 17.11.2016 - IX ZR 65/15

    Insolvenzanfechtung: Darlegungs- und Beweislast des Gläubigers für die

  • BGH, 23.03.2006 - IX ZR 116/03

    Anfechtbarkeit einer einer Vorpfändung nachfolgenden Hauptpfändung

  • BGH, 07.12.2006 - IX ZR 157/05

    Inkongruente Deckung bei Erfüllung einer Forderung

  • BGH, 01.07.2010 - IX ZR 70/08

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Anfechtungsgegners von einer drohenden

  • BGH, 14.10.1999 - IX ZR 142/98

    Anfechtung einer Zahlung zur Abwendung des Gesamtvollstreckungsverfahrens

  • BGH, 05.02.2015 - IX ZR 79/13

    Schluss auf eine Zahlungseinstellung aus der Nichtabführung von

  • BGH, 26.02.2013 - II ZR 54/12

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers: Inanspruchnahme für Zahlungen nach

  • BGH, 11.02.2010 - IX ZR 104/07

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit des Erwerbs einer Aufrechnungslage

  • BGH, 09.06.2016 - IX ZR 174/15

    Insolvenzanfechtung einer kongruenten Leistungen: Indizien für eine erkennbare

  • BGH, 20.12.2007 - IX ZR 93/06

    Prüfung der Zahlungsunfähigkeit - Keine Berücksichtigung der von einem

  • BGH, 19.03.2019 - XI ZR 9/18

    Anspruch auf Rückzahlung einer im Rahmen eines Darlehensvertrags entrichteten

  • BGH, 13.08.2009 - IX ZR 159/06

    Zur Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung

  • BGH, 03.02.1999 - VIII ZR 14/98

    Anforderungen an substantiiertes Bestreiten

  • BGH, 24.05.2005 - IX ZR 123/04

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit

  • BGH, 19.12.2017 - II ZR 88/16

    Insolvenzrecht: BGH lehnt "Bugwellen"-Theorie für Feststellung der

  • BGH, 27.07.2006 - IX ZB 204/04

    Rechtsfolgen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Eröffnung des

  • BGH, 20.09.2006 - VIII ZR 127/04

    Formularmäßige Vereinbarung des Rückkaufs von Ersatzteilen nach Beendigung eines

  • BGH, 06.12.2012 - IX ZR 3/12

    Insolvenzanfechtung: Beweislast des Gläubigers/Anfechtungsgegners für den

  • BGH, 28.06.2022 - II ZR 112/21

    Anspruch eines Insolvenzverwalters gegen Geschäftsführer einer GmbH auf

    So wird es für zulässig erachtet, die Zahlungsunfähigkeit durch einen Liquiditätsstatus auf den Stichtag in Verbindung mit einem Finanzplan für die auf den Stichtag folgenden drei Wochen, in dem tagesgenau Einzahlungen und Auszahlungen gegenübergestellt werden, darzutun (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2022 - IX ZR 48/21, WM 2022, 1287 Rn. 18).
  • BFH, 03.08.2022 - XI R 44/20

    Zur Aufrechnung im Insolvenzverfahren

    ff) Soweit im zweiten Rechtsgang im Hinblick auf die Anfechtung nach § 133 InsO zu prüfen ist, ob eine vorsätzliche Benachteiligung von Gläubigern durch Rechtshandlungen des Insolvenzschuldners erfolgt ist, verweist der Senat auf die neuere Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteile vom 06.05.2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28, Rz 30 ff.; vom 10.02.2022 - IX ZR 148/19, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 2022, 483, Rz 13; vom 24.02.2022 - IX ZR 250/20, NJW-RR 2022, 557, Rz 21; vom 03.03.2022 - IX ZR 78/20, NJW 2022, 2038, Rz 109; vom 03.03.2022 - IX ZR 53/19, NJW 2022, 1457, Rz 11; vom 28.04.2022 - IX ZR 48/21, WM 2022, 1287, Rz 15).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 28.02.2023 - 5 Sa 142/22

    Insolvenzanfechtung - Gehaltszahlungen - Gläubigerbenachteiligungsvorsatz -

    Die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist (BGH, Urteil vom 28. April 2022 - IX ZR 48/21 - Rn. 27, juris = NJW 2022, 2411).

    Von einer Zahlungsunfähigkeit ist danach regelmäßig auszugehen, wenn die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr beträgt, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 28. April 2022 - IX ZR 48/21 - Rn. 24, juris = NJW 2022, 2411).

    Maßgebend ist, dass die zusätzlichen Umstände im konkreten Einzelfall ein Gewicht erreichen, das der Erklärung des Schuldners entspricht, aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen zu können (BGH, Urteil vom 28. April 2022 - IX ZR 48/21 - Rn. 29, juris = NJW 2022, 2411).

  • OLG Düsseldorf, 22.12.2022 - 12 U 46/22

    1. Auch im Rahmen der Haftung des Geschäftsführers nach § 64 S. 1 GmbHG aF ist

    Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen (BGH, Urt. v. 28.04.2022 - IX ZR 48/21, ZInsO 2022, 1498, 1501 Rn. 27).
  • OLG München, 20.10.2022 - 7 U 1785/18

    Vereinbarung mit der Gläubigerin eines Verlustausgleichsanspruchs zur Abwendung

    Zahlungsunfähigkeit liegt jedenfalls vor, wenn sich bei einer geordneten Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten und liquiden Mittel der Schuldnerin eine Deckungslücke von mindestens 10% ergibt (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 28.4.2022 - IX ZR 48/21, Rz. 24; Urteil vom 28.6.2022 - II ZR 112/21, Rz. 14).
  • OLG Köln, 06.11.2023 - 2 U 40/23
    Der Kläger hat zwar zu Recht darauf verwiesen, dass auch das Zahlungsverhalten gegenüber Sozialversicherungsträgern nach den gesamten Umständen ein Gewicht erreichen kann, das einer Erklärung des Schuldners gleichsteht, aus Mangel an liquiden Mitteln nicht bezahlen zu können und in diesem Zusammenhang auch von Bedeutung ist, wenn der Schuldner unter dem dauernden Druck einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung gezahlt hat (vgl. BGH, Urt. v. 28.04.2022, IX ZR 48/21, zit. nach juris, Rn. 31, 36).
  • OLG Düsseldorf, 08.02.2024 - 22 U 212/23

    Vertragsschluss ist keine Bonitätsbestätigung!

    So wird es für zulässig erachtet, die Zahlungsunfähigkeit durch einen Liquiditätsstatus auf den Stichtag in Verbindung mit einem Finanzplan für die auf den Stichtag folgenden drei Wochen, in dem tagesgenau Einzahlungen und Auszahlungen gegenübergestellt werden, darzutun (vgl. BGH WM 2022, 1287 = BeckRS 2022, 14313 Rn. 18).
  • OLG Zweibrücken, 19.10.2022 - 7 U 78/21
    In diesen Fällen ist für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz von entscheidender Bedeutung, dass der Schuldner weiß oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt, dass er seine (übrigen) Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen können wird; dies kann aus der im Moment der Rechtshandlung gegebenen Liquiditätslage nicht in jedem Fall mit hinreichender Gewissheit abgeleitet werden (BGHZ 230, 28 Rn. 36; ZIP 2022, 589 Rn. 19; WM 2022, 1287 Rn. 14).
  • OLG Zweibrücken, 02.11.2022 - 7 U 78/21

    Anfechtbarkeit von Rückzahlungen eines Nachrangdarlehens an den geschiedenen

    In diesen Fällen ist für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz von entscheidender Bedeutung, dass der Schuldner weiß oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt, dass er seine (übrigen) Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen können wird; dies kann aus der im Moment der Rechtshandlung gegebenen Liquiditätslage nicht in jedem Fall mit hinreichender Gewissheit abgeleitet werden (BGHZ 230, 28 Rn. 36; ZIP 2022, 589 Rn. 19; WM 2022, 1287 Rn. 14).
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