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   BGH, 28.05.1958 - IV ZR 334/57   

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https://dejure.org/1958,4631
BGH, 28.05.1958 - IV ZR 334/57 (https://dejure.org/1958,4631)
BGH, Entscheidung vom 28.05.1958 - IV ZR 334/57 (https://dejure.org/1958,4631)
BGH, Entscheidung vom 28. Mai 1958 - IV ZR 334/57 (https://dejure.org/1958,4631)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 04.04.1914 - I 3/14

    Feststellungsurteil. Rechtskraft. Verjährung. Schadensersatz

    Auszug aus BGH, 28.05.1958 - IV ZR 334/57
    Da die Klägerin ihren Leistungsanspruch erst bestimmt bezeichnen konnte, nachdem der Beklagte Rechnung gelegt hatte, hätte das Landgericht, wenn es richtig verfahren wäre, zunächst nur ein Teilanerkenntnisurteil über die Verpflichtung zur Rechnungslegung erlassen dürfen und die Entscheidung über den Herausgabeanspruch dem späteren Urteil überlassen müssen (RGZ 84, 370).

    Unter Berufung auf die in RGZ 84, 370 ausgeführten Rechtsgedanken wird auch angenommen, daß dem Schuldner die Aufrechnung schon durch ein rechtskräftiges Urteil, durch das seine Verpflichtung zur Leistung festgestellt wird, unmöglich gemacht wird (vgl. Schuler NJW 1956, 1497).

  • BGH, 12.07.1951 - IV ZB 33/51

    Bevorzugte Umstellung abgetretener Forderungen

    Auszug aus BGH, 28.05.1958 - IV ZR 334/57
    Diese Rechtsansicht entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 3, 135; LM Nr. 11 zu BGB § 812).
  • BGH, 11.04.1957 - VII ZR 212/56

    Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht des Bürgen

    Auszug aus BGH, 28.05.1958 - IV ZR 334/57
    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 64, 228), der sich das Bundesarbeitsgericht (NJW 1956, 1007) und der Bundesgerichtshof (BGHZ 24, 97 [BGH 11.04.1957 - VII ZR 212/56]) angeschlossen haben, kann der Schuldner, der rechtskräftig zu einer Leistung verurteilt worden ist, gegenüber diesen Anspruch des Gläubigers nicht mit einer Forderung aufrechnen, die der gegen ihn gerichteten Forderung schon aufrechenbar gegenüberstand, als über diese in dem Rechtsstreit letztmals mündlich verhandelt wurde.
  • BGH, 23.04.1958 - IV ZR 275/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.05.1958 - IV ZR 334/57
    Wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 23. April 1958 - IV ZR 275/57 - ausgeführt hat, kann das Gericht, wenn die einseitigen Parteiangaben ihm aus irgendwelchen Gründen ausreichend erscheinen, seine Feststellungen auch allein auf diese gründen.
  • RG, 20.11.1903 - III 414/03

    Z.P.O. § 767 Abs. 2. Aufrechnung.

    Auszug aus BGH, 28.05.1958 - IV ZR 334/57
    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 64, 228), der sich das Bundesarbeitsgericht (NJW 1956, 1007) und der Bundesgerichtshof (BGHZ 24, 97 [BGH 11.04.1957 - VII ZR 212/56]) angeschlossen haben, kann der Schuldner, der rechtskräftig zu einer Leistung verurteilt worden ist, gegenüber diesen Anspruch des Gläubigers nicht mit einer Forderung aufrechnen, die der gegen ihn gerichteten Forderung schon aufrechenbar gegenüberstand, als über diese in dem Rechtsstreit letztmals mündlich verhandelt wurde.
  • BAG, 06.05.1956 - 2 AZR 13/56
    Auszug aus BGH, 28.05.1958 - IV ZR 334/57
    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 64, 228), der sich das Bundesarbeitsgericht (NJW 1956, 1007) und der Bundesgerichtshof (BGHZ 24, 97 [BGH 11.04.1957 - VII ZR 212/56]) angeschlossen haben, kann der Schuldner, der rechtskräftig zu einer Leistung verurteilt worden ist, gegenüber diesen Anspruch des Gläubigers nicht mit einer Forderung aufrechnen, die der gegen ihn gerichteten Forderung schon aufrechenbar gegenüberstand, als über diese in dem Rechtsstreit letztmals mündlich verhandelt wurde.
  • BGH, 28.10.1959 - IV ZR 91/59

    Gesellschaft zwischen Ehegatten

    Allerdings wäre zu berücksichtigen, daß die Ehefrau nunmehr möglicherweise in höherem Maße als früher auch mittels der Einkünfte ihres Vermögens zum Familienunterhalt beizutragen hatte (Urteil des Senats vom 28. Mai 1958 IV ZR 334/57).
  • BGH, 02.07.1958 - IV ZR 70/58

    Rechtsmittel

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 23. April 1958 - IV ZR 275/57 - dargelegt und im Urteil vom 28. Mai 1956 - IV ZR 334/57 - (vgl. auch Urteil vom 23. April 1958 - IV ZR 300/57 -) wiederholt hat, kann das Gericht allerdings, wenn ihm die einseitigen Parteiangaben aus irgendwelchen Gründen hinreichend erscheinen, seine Feststellungen auch allein auf diese gründen.
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