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   BGH, 28.05.1997 - 3 StR 145/97   

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https://dejure.org/1997,9674
BGH, 28.05.1997 - 3 StR 145/97 (https://dejure.org/1997,9674)
BGH, Entscheidung vom 28.05.1997 - 3 StR 145/97 (https://dejure.org/1997,9674)
BGH, Entscheidung vom 28. Mai 1997 - 3 StR 145/97 (https://dejure.org/1997,9674)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen versuchter sexueller Nötigung als ausreichende Warnung des Angeklagten - Absehen von Strafvollzug auf Grund der Einwilligung des Angeklagten zur sexual-therapeutischen Behandlung - Hinnahme der allein dem Tatrichter zustehenden Wertung durch das ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 56, § 337

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.10.1989 - 4 StR 525/89

    Revision wegen falscher Strafzumessung durch den Richter - Beurteilung, ob eine

    Auszug aus BGH, 28.05.1997 - 3 StR 145/97
    Diese Wertung liegt innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsrahmens und ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, selbst wenn eine zum umgekehrten Ergebnis führende Würdigung - wie sie die Beschwerdeführerin vornimmt - ebenfalls rechtlich möglich gewesen wäre, und das Revisionsgericht die gegenteilige Auffassung für zutreffender halten würde (vgl. BGH NStZ 1981, 389, 390; BGHR StGB § 56 II Gesamtwürdigung 4).
  • BGH, 10.09.1997 - 3 StR 337/97

    Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung - Rüge der Annahme

    Die Wertung des Landgerichts liegt innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsrahmens und ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, selbst wenn eine zum umgekehrten Ergebnis führende Würdigung - wie sie die Beschwerdeführerin vornimmt - ebenfalls rechtlich möglich gewesen wäre, und das Revisionsgericht die gegenteilige Auffassung für zutreffender halten würde (vgl. BGH NStZ 1981, 389, 390; BGHR StGB § 56 II Gesamtwürdigung 4; vgl. Urteil vom 28. Mai 1997 - 3 StR 145/97).
  • BGH, 29.07.1997 - 1 StR 289/97
    Dies gilt selbst dann, wenn eine zum umgekehrten Ergebnis führende Würdigung - wie sie die Beschwerdeführerin vornimmt - ebenfalls rechtlich möglich gewesen wäre und das Revisionsgericht die gegenteilige Auffassung für zutreffender halten wurde (BGH, Urt. vom 28. Mai 1997 - 3 StR 145/97).
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