Rechtsprechung
   BGH, 28.05.2003 - IXa ZB 93/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,11914
BGH, 28.05.2003 - IXa ZB 93/03 (https://dejure.org/2003,11914)
BGH, Entscheidung vom 28.05.2003 - IXa ZB 93/03 (https://dejure.org/2003,11914)
BGH, Entscheidung vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 93/03 (https://dejure.org/2003,11914)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,11914) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung einer Rechtsbeschwerde; Antrag auf Bestellung eines Notanwalts

  • Judicialis

    ZPO § 78b; ; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2; ; ZPO § 575 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233, 575 Abs. 2
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.12.2002 - IX ZB 465/02

    Beiordnung eines Notanwalts

    Auszug aus BGH, 28.05.2003 - IXa ZB 93/03
    Der Antrag der Schuldner, ihnen für die Durchführung der Rechtsbeschwerde einen Notanwalt zu bestellen, wurde durch Beschluß des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 18. Dezember 2002 - IX ZB 465/02 - mit der Begründung zurückgewiesen, die Schuldner hätten ihre Bemühungen, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, nicht nachgewiesen.
  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 219/99

    Bestellung eines Notanwalts für die Revisionsinstanz

    Auszug aus BGH, 28.05.2003 - IXa ZB 93/03
    Dazu, ob sich die Schuldner, was zeitlich möglich und damit zumutbar war, vor Ablauf der bis zum 16. Dezember 2002 verlängerten Begründungsfrist an mehrere der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte gewandt (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99, BGHR ZPO § 78b Vertretungsbereitschaft 2) und - gegebenenfalls - aus welchen Gründen diese eine Übernahme des Mandats abgelehnt haben, verhält sich das Wiedereinsetzungsgesuch nicht.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht