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   BGH, 28.05.2008 - XII ZB 134/07   

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BGH, 28.05.2008 - XII ZB 134/07 (https://dejure.org/2008,1341)
BGH, Entscheidung vom 28.05.2008 - XII ZB 134/07 (https://dejure.org/2008,1341)
BGH, Entscheidung vom 28. Mai 2008 - XII ZB 134/07 (https://dejure.org/2008,1341)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b, Abs. 3; VAHRG § 1 Abs. 2
    Versorgungsausgleich: Realteilung von Anrechten des Notarversorgungswerks Ham-burg

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bemessungsgrundlage des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs; Versorgungsausgleichsansprüche nach einer Ehescheidung; Berechnung des Rentensteigerungsbetrages in Abhängigkeit von der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre und des persönlichen ...

  • Judicialis

    VAHRG § 1 Abs. 2; ; BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b; ; BGB § 1587 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Realteilung von Anrechten des Notarversorgungswerks Hamburg durch Abschluss einer Lebensversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 176, 348
  • NJW-RR 2008, 1301
  • MDR 2008, 1037
  • FamRZ 2008, 1418
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 12.05.1989 - IVb ZB 88/85

    Realteilung von Anrechten der Kassenärztlichen Versorgung in Hessen

    Auszug aus BGH, 28.05.2008 - XII ZB 134/07
    bb) Ungeachtet dieses sich aus § 1 Abs. 2 VAHRG ergebenden Gestaltungsspielraums des Versorgungsträgers ist die Regelung einer Realteilung allerdings darauf zu überprüfen, ob bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sind, die sich aus deren Charakter als Form des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs und dem Rechtsgedanken des § 1587 b Abs. 4 BGB ergeben, und ob das Ergebnis angemessen erscheint (Senatsbeschlüsse vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 88/85 - FamRZ 1989, 951, 953 und vom 22. Oktober 1997 - XII ZB 81/95 - FamRZ 1998, 421, 423).

    Denn dann bleiben das ausgeglichene und das begründete Anrecht ohnehin gleichwertig, weil sie derselben Entwicklung unterliegen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 88/85 - FamRZ 1989, 951, 953 und Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1 VAHRG Rdn. 11 ff.).

    Falls dies aus tatsächlichen Umständen nicht möglich sein sollte, würde die in der Satzung der Hamburgischen Notarversorgung vorgesehene Realteilung die Mindestanforderungen an den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht erfüllen, so dass eine andere Ausgleichsform zu wählen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 88/85 - FamRZ 1989, 951, 953).

  • BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 70/85

    Realteilung von Anwartschaften der Bayerischen Ärzteversorgung

    Auszug aus BGH, 28.05.2008 - XII ZB 134/07
    Das vom Versorgungsträger in seiner maßgeblichen Regelung vorgesehene Verfahren - hier also der Abschluss einer Lebensversicherung für die externe Ehefrau über den vom Gericht festgesetzten Ausgleichsbetrag - muss daher als verbindlich angesehen werden (Senatsbeschluss vom 21. September 1988 - IVb ZB 70/85 - FamRZ 1988, 1254, 1255).

    Entsprechendes gilt für Versorgungen, denen zwar kein Deckungskapital zugrunde liegt, für die aber (bei statischen Versorgungen mit Hilfe der Barwertverordnung, bei volldynamischen Versorgungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen) ein Barwert gebildet werden kann (Senatsbeschluss vom 21. September 1988 - IVb ZB 70/85 - FamRZ 1988, 1254, 1255).

    Diese Formulierung stellt auf einen hälftigen Ausgleich der ehezeitlich erworbenen monatlichen Anwartschaft ab, wie es auch den Auskünften der Hamburgischen Notarversorgung entspricht (zu einer Versorgungsregelung mit Ausgleich des hälftigen ehezeitlich erworbenen Barwerts vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 1988 - IVb ZB 70/85 - FamRZ 1988, 1254, 1255).

  • BGH, 18.09.1985 - IVb ZB 184/82

    Ermittlung der auszugleichenden Versorgungsanwartschaften bei einer Notarkasse

    Auszug aus BGH, 28.05.2008 - XII ZB 134/07
    dd) Das Oberlandesgericht hat den Ehezeitanteil der Hamburgischen Notarversorgung des Ehemannes deswegen zu Recht nach der Auffangvorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB zeitratierlich aus dem Verhältnis der Gesamtversicherungszeit zur Versicherungszeit innerhalb der Ehezeit ermittelt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 1993 - XII ZB 75/89 - FamRZ 1993, 684, 687 und vom 18. September 1985 - IVb ZB 184/82 - FamRZ 1985, 1236, 1237 f.).

    (1) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts enthält die Satzung der Beteiligten zu 1 in § 11 keine feste Altersgrenze (vgl. auch Senatsbeschluss vom 18. September 1985 - IVb ZB 184/82 - FamRZ 1985, 1236, 1238).

    Ob und in welchem Umfang Hamburger Notare regelmäßig vor Vollendung des 70. Lebensjahres ausscheiden und damit Altersruhegeld in Anspruch nahmen, hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 18. September 1985 - IVb ZB 184/82 - FamRZ 1985, 1236, 1238).

  • BGH, 19.08.1998 - XII ZB 100/96

    Absehen von Ausgleich durch Realteilung

    Auszug aus BGH, 28.05.2008 - XII ZB 134/07
    Maßgebliche Kriterien können dafür etwa sein, in welcher Weise und mit welchen für den Berechtigten möglicherweise vorteilhafteren Auswirkungen der Ausgleich ohne Realteilung durchzuführen wäre, ob der gegebene Qualitätsunterschied durch anderweite Vorteile für den Berechtigten kompensiert wird und nicht zuletzt auch, wie sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte zur Art der Durchführung des Ausgleichs stellt (Senatsbeschluss vom 19. August 1998 - XII ZB 100/96 - FamRZ 1999, 158 f.).

    Denn daraus kann in Bezug auf den ansonsten in Betracht kommenden Ausgleich nach § 3 b VAHRG nur dann eine Benachteiligung abgeleitet werden, wenn dieser Ausgleich für die Ehefrau zu einer Versorgung für den Invaliditätsfall führen würde (Senatsbeschluss vom 19. August 1998 - XII ZB 100/96 - FamRZ 1999, 158, 159).

  • BGH, 14.03.2007 - XII ZB 142/06

    Bemessung des Ehezeitanteils der Versorgung eines GmbH-Gesellschafters bei

    Auszug aus BGH, 28.05.2008 - XII ZB 134/07
    Lediglich davon abweichende untypische Verläufe können dem Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG vorbehalten bleiben, um dieses nicht zu überfrachten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892 und vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1150).

    (3) Wenn im Rahmen der zeitratierlichen Berechnung allerdings eine Gesamtzeit bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres berücksichtigt wird, was zu einer anteiligen Verringerung des Ehezeitanteils führt, kann auch die mit der längeren Beschäftigungsdauer einhergehende Erhöhung der Versorgungsanwartschaft nicht unberücksichtigt bleiben (zum umgekehrten Fall des vorzeitigen Ruhestands mit geringerer Versorgung, aber höherem Ehezeitanteil vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892 f.).

  • BGH, 22.06.2005 - XII ZB 117/03

    Bewertung der Ruhegelder der Baden-Württembergischen Ärzteversorgung; Höhe des

    Auszug aus BGH, 28.05.2008 - XII ZB 134/07
    Auch der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient kann nicht mit einem Bruchteil entrichteter Beiträge gleichgesetzt werden, weil er nicht von der absoluten Höhe der geleisteten Beiträge, sondern von dem Verhältnis des Beitrags zum Regelpflichtbeitrag abhängt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1456).

    Allerdings hat der Senat die Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 d BGB inzwischen so ausgelegt, dass der Ehezeitanteil solcher Versorgungen, wie derjenige in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB, aus der Summe der den Entgeltpunkten entsprechenden Rechengrößen vervielfacht mit der dem aktuellen Rentenwert entsprechenden Bemessungsgrundlage zu bestimmen ist (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1456).

  • BGH, 06.02.2008 - XII ZB 180/05

    Beurteilung der Dynamik eines Versorgungsanrechts

    Auszug aus BGH, 28.05.2008 - XII ZB 134/07
    Ob dies ausreicht, um die Hamburgische Notarversorgung im Anwartschafts- oder Leistungsstadium als volldynamisch einzustufen, wird das Oberlandesgericht auf der Grundlage der festzustellenden tatsächlichen Umstände prüfen müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 863 ff.).
  • BGH, 13.01.1993 - XII ZB 75/89

    Versorgungsausgleich bei Ruhegeldzusage für GmbH-Geschäftsführer

    Auszug aus BGH, 28.05.2008 - XII ZB 134/07
    dd) Das Oberlandesgericht hat den Ehezeitanteil der Hamburgischen Notarversorgung des Ehemannes deswegen zu Recht nach der Auffangvorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB zeitratierlich aus dem Verhältnis der Gesamtversicherungszeit zur Versicherungszeit innerhalb der Ehezeit ermittelt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 1993 - XII ZB 75/89 - FamRZ 1993, 684, 687 und vom 18. September 1985 - IVb ZB 184/82 - FamRZ 1985, 1236, 1237 f.).
  • BGH, 22.10.1997 - XII ZB 81/95

    Versorgungsausgleich geschiedener Eheleute - Rentenanwartschaften der

    Auszug aus BGH, 28.05.2008 - XII ZB 134/07
    bb) Ungeachtet dieses sich aus § 1 Abs. 2 VAHRG ergebenden Gestaltungsspielraums des Versorgungsträgers ist die Regelung einer Realteilung allerdings darauf zu überprüfen, ob bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sind, die sich aus deren Charakter als Form des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs und dem Rechtsgedanken des § 1587 b Abs. 4 BGB ergeben, und ob das Ergebnis angemessen erscheint (Senatsbeschlüsse vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 88/85 - FamRZ 1989, 951, 953 und vom 22. Oktober 1997 - XII ZB 81/95 - FamRZ 1998, 421, 423).
  • BGH, 14.07.1982 - IVb ZB 726/81

    Berechnung der Gesamtzeit; Berücksichtigung einer vorgezogenen Altersgrenze

    Auszug aus BGH, 28.05.2008 - XII ZB 134/07
    (2) In Ermangelung einer festen Altersgrenze in der Versorgungssatzung muss die der Bemessung des Ehezeitanteils nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB zugrunde zu legende Altersgrenze unter Beachtung der konkreten Umstände der hier betroffenen Berufsgruppe bestimmt werden (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1982 - IVb ZR 741/81 - FamRZ 1982, 999, 1000 f. und - IVb ZB 726/81 - FamRZ 1982, 1003, 1004 [jeweils zur Ehezeit nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB]).
  • BGH, 06.07.1988 - IVb ZB 151/84

    Berücksichtigung von nachträglich eingetretenen Wertunterschieden

  • BGH, 02.09.2009 - XII ZB 92/07

    Berücksichtigung der Unwirksamkeit der in § 78 Abs. 1, § 78 Abs. 2 und 79 Abs. 1

    Denkbar sind verschiedene Teilungsverfahren, wobei das vom Versorgungsträger in seiner maßgeblichen Regelung vorgesehene Verfahren nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VAHRG grundsätzlich als verbindlich anzusehen ist (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 176, 348, 360).

    Ungeachtet dieses Gestaltungsspielraums des Versorgungsträgers ist die Regelung einer Realteilung gerichtlich aber darauf zu überprüfen, ob bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sind, die sich aus deren Charakter als Form des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs und dem Rechtsgedanken des § 1587 b Abs. 4 BGB ergeben, und ob das Ergebnis nach Treu und Glauben angemessen erscheint bzw. gegen höherrangiges Recht verstößt (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 176, 348, 360; vom 23. März 2005 - XII ZB 65/03 - FamRZ 2005, 1063, 1064 ; vom 22. Oktober 1997 - XII ZB 81/95 - FamRZ 1998, 421, 423 und vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 88/85 - FamRZ 1989, 951, 953).

  • BGH, 18.08.2021 - XII ZB 359/19

    Zur Frage, inwieweit die in § 44 Abs. 3 der Satzung der Evangelischen

    (2) Diese im Hinblick auf eine vergleichbare Wertentwicklung der Anrechte vorhandenen Qualitätsunterschiede werden entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde durch anderweitige Regelungen in der freiwilligen Versicherung nicht hinreichend kompensiert (vgl. dazu Senatsbeschluss BGHZ 176, 348 = FamRZ 2008, 1418 Rn. 45 zu § 1 Abs. 2 VAHRG).
  • OLG Celle, 13.09.2010 - 10 UF 198/10

    Anforderungen an die gerichtliche Entscheidung bei interner Teilung einer

    Die Ehefrau erhält nach Auffassung des Senats mit diesem Zuschlag einen angemessenen Ausgleich für die Einschränkung des Risikoschutzes (vgl. zur beschränkten Prüfungskompetenz der Gerichte schon BGH FamRZ 1999, 158, 159; 2008, 1418, 142 zur früheren Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG).
  • OLG Düsseldorf, 10.09.2010 - 7 UF 84/10

    Teilentscheidung bei neuem VA-Recht; Anforderungen an die interne Teilung

    Dass die Versorgungsträger insoweit Spielräume haben, war schon für die Realteilung nach altem Recht (§ 1 Abs. 3 VAHRG) anerkannt; entsprechende Ausführungen finden sich in den Materialien (BT-Drucksache 9/2296, Seite 11) und sind von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt worden (vgl. BGH v. 21.9.88, FamRZ 1988, 1254; v. 12.5.1989, FamRZ 1989, 951; v. 28.5.2008, FamRZ 2008, 1418).
  • OLG Nürnberg, 02.11.2018 - 11 UF 737/18

    Streit um Ausgleich einer fondsgebundenen privaten Basisrentenversicherung

    Damals war die Realteilung sogar durch Begründung eines Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger möglich (BGH FamRZ 2008, 1418 Rn. 49).
  • OLG Frankfurt, 08.06.2020 - 6 UF 229/15

    Versorgungsausgleich: Auswirkungen des Gebots der gleichwertigen Teilhabe nach §

    Die Verwendung der ungünstigeren Rechtsgrundlagen führt zu einer Benachteiligung bezüglich der Wertentwicklung des für den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu begründenden Anrechts, die auch nicht durch einen anderweitigen Vorteil kompensiert wird (zu diesem Maßstab vgl. BGH FamRZ 2008, 1418).
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