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   BGH, 28.05.2009 - I ZR 29/07   

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https://dejure.org/2009,11571
BGH, 28.05.2009 - I ZR 29/07 (https://dejure.org/2009,11571)
BGH, Entscheidung vom 28.05.2009 - I ZR 29/07 (https://dejure.org/2009,11571)
BGH, Entscheidung vom 28. Mai 2009 - I ZR 29/07 (https://dejure.org/2009,11571)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss der vertraglichen Haftung aufgrund eines Haftungsausschlusses eines Frachtführers nach dem taiwanesischem Zivilgesetzbuch (ZGB Taiwan); Anwendung deutschen Rechts auf einen Unterfrachtvertrag trotz Anwendung taiwanesischen Rechts auf den Hauptfrachtvertrag; ...

  • tis-gdv.de

    LuftfrachtR, Taiwan, Paketdienst

  • rabüro.de

    Zur Haftung des Unterfrachtführers

  • Judicialis

    EGBGB Art. 28 Abs. 1; ; ZGB Taiwan § 639 Abs. 1; ; HGB § 434; ; HGB § 437 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluss der vertraglichen Haftung aufgrund eines Haftungsausschlusses eines Frachtführers nach dem taiwanesischem Zivilgesetzbuch ( ZGB Taiwan); Anwendung deutschen Rechts auf einen Unterfrachtvertrag trotz Anwendung taiwanesischen Rechts auf den Hauptfrachtvertrag; ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.10.2008 - I ZR 12/06

    Eingreifen der Vorschrift des § 437 Handelsgesetzbuch ( HGB ) bei Anwendbarkeit

    Auszug aus BGH, 28.05.2009 - I ZR 29/07
    Wie der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat (Urt. v. 30.10.2008 - I ZR 12/06, TranspR 2009, 130 Tz. 24), greift § 437 HGB nur dann ein, wenn auf den Hauptfrachtvertrag deutsches Recht zur Anwendung kommt, da sich die Ersatzpflicht des ausführenden Frachtführers nach § 437 Abs. 1 HGB stets am Verhältnis zwischen dem Absender und dem vertraglichen (Haupt-)Frachtführer und nicht an den vertraglichen Beziehungen des Letzteren zum ausführenden Frachtführer orientiert (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445, S. 75; Fremuth in Fremuth/Thume, Transportrecht, § 437 HGB Rdn. 32; Koller, Transportrecht, 6. Aufl., § 437 HGB Rdn. 16; Seyffert, Die Haftung des ausführenden Frachtführers im neuen deutschen Frachtrecht, 2000, S. 165 f.; Ramming, TranspR 2000, 277, 279 f.).

    Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach der ausführende Frachtführer "in gleicher Weise wie der Frachtführer" haftet (BGH TranspR 2009, 130 Tz. 24).

    Diese Rechtsprechung hat der Senat nicht nur für den Bereich des Warschauer Abkommens (1955) und der CMR (BGHZ 172, 330 Tz. 26 ff.), sondern auch für den Bereich des Handelsgesetzbuchs (BGH TranspR 2009, 130 Tz. 28) aufgegeben.

    Trifft aber den Unterfrachtführer gegenüber dem Hauptfrachtführer die volle Frachtführerhaftung, so gibt es keinen sachgerechten Grund, seine Haftung gegenüber dem Empfänger als Drittbegünstigtem des Unterfrachtvertrags auszuschließen (BGHZ 172, 330 Tz. 30; BGH TranspR 2009, 130 Tz. 28).

    Während der ausführende Frachtführer nach Maßgabe des (Haupt-)Frachtvertrags zwischen dem Absender und dem vertraglichen (Haupt-)Frachtführer haftet (siehe dazu unter II 1), richtet sich die Haftung des Unterfrachtführers gegenüber dem Empfänger allein nach dem den Empfänger begünstigenden Unterfrachtvertrag (vgl. BGHZ 172, 330 Tz. 30; BGH TranspR 2009, 130 Tz. 29).

  • BGH, 14.06.2007 - I ZR 50/05

    Ansprüche des Empfängers von Transportgut gegen den Unterfrachtführer

    Auszug aus BGH, 28.05.2009 - I ZR 29/07
    Diese Rechtsprechung hat der Senat nicht nur für den Bereich des Warschauer Abkommens (1955) und der CMR (BGHZ 172, 330 Tz. 26 ff.), sondern auch für den Bereich des Handelsgesetzbuchs (BGH TranspR 2009, 130 Tz. 28) aufgegeben.

    Der Hauptfrachtführer, der einen Beförderungsauftrag nicht selbst (vollständig) ausführt, sondern im eigenen Namen und für eigene Rechnung einen Unterfrachtführer mit einer in den Anwendungsbereich der §§ 407 ff. HGB fallenden Beförderung beauftragt, schließt mit diesem einen selbständigen (Unter-)Frachtvertrag ab (vgl. BGHZ 172, 330 Tz. 30).

    Trifft aber den Unterfrachtführer gegenüber dem Hauptfrachtführer die volle Frachtführerhaftung, so gibt es keinen sachgerechten Grund, seine Haftung gegenüber dem Empfänger als Drittbegünstigtem des Unterfrachtvertrags auszuschließen (BGHZ 172, 330 Tz. 30; BGH TranspR 2009, 130 Tz. 28).

    Während der ausführende Frachtführer nach Maßgabe des (Haupt-)Frachtvertrags zwischen dem Absender und dem vertraglichen (Haupt-)Frachtführer haftet (siehe dazu unter II 1), richtet sich die Haftung des Unterfrachtführers gegenüber dem Empfänger allein nach dem den Empfänger begünstigenden Unterfrachtvertrag (vgl. BGHZ 172, 330 Tz. 30; BGH TranspR 2009, 130 Tz. 29).

  • OLG Köln, 16.01.2007 - 3 U 157/04

    Frachtführerhaftung nach taiwanesischem Recht und Haftung des ausführenden

    Auszug aus BGH, 28.05.2009 - I ZR 29/07
    Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG Köln VersR 2007, 1149).
  • BGH, 24.09.1987 - I ZR 197/85

    Überprüfung der Beförderungssicherheit des Gutes durch den Frachtführer;

    Auszug aus BGH, 28.05.2009 - I ZR 29/07
    Allerdings hat der Senat in der Vergangenheit angenommen, dass dem Empfänger gegen den Unterfrachtführer, der nicht nachfolgender Frachtführer ist (§ 432 Abs. 2 HGB a.F., Art. 34 CMR), wegen des Verlusts oder der Beschädigung des dem Hauptfrachtführer vom Absender zur Beförderung übergegebenen Gutes keine Schadensersatzansprüche zustehen (vgl. nur BGH, Urt. v. 24.9.1987 - I ZR 197/85, TranspR 1988, 108, 111; BGHZ 116, 15, 17 ff.).
  • BGH, 29.03.2001 - I ZR 312/98

    Beendigung der KVO -Haftung des Frachtführers durch Hinterlegung

    Auszug aus BGH, 28.05.2009 - I ZR 29/07
    Zudem stellt § 421 Abs. 1 Satz 3 HGB ausdrücklich klar, dass der Empfänger im Wege der Drittschadensliquidation auch einen Schaden des Absenders ersetzt verlangen kann (vgl. auch BGH, Urt. v. 29.3.2001 - I ZR 312/98, TranspR 2001, 447, 449 = VersR 2002, 122 zur KVO; Koller a.a.O. § 421 HGB Rdn. 18).
  • BGH, 24.10.1991 - I ZR 208/89

    Verjährung von Ersatzansprüchen aus CMR-Beförderung durch Reklamation des

    Auszug aus BGH, 28.05.2009 - I ZR 29/07
    Allerdings hat der Senat in der Vergangenheit angenommen, dass dem Empfänger gegen den Unterfrachtführer, der nicht nachfolgender Frachtführer ist (§ 432 Abs. 2 HGB a.F., Art. 34 CMR), wegen des Verlusts oder der Beschädigung des dem Hauptfrachtführer vom Absender zur Beförderung übergegebenen Gutes keine Schadensersatzansprüche zustehen (vgl. nur BGH, Urt. v. 24.9.1987 - I ZR 197/85, TranspR 1988, 108, 111; BGHZ 116, 15, 17 ff.).
  • BGH, 13.10.2022 - I ZR 151/21

    A) Der Hauptfrachtführer haftet dem Absender nur dann nach Art. 29 CMR

    Trifft aber den Unterfrachtführer dem Hauptfrachtführer gegenüber die volle Frachtführerhaftung, gibt es keinen Grund, seine Haftung gegenüber dem Empfänger als Drittbegünstigten des Unterfrachtvertrags auszuschließen (BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 50/05, BGHZ 172, 330 [juris Rn. 30]; zu § 421 HGB BGH, Urteil vom 30. Oktober 2008 - I ZR 12/06, TranspR 2009, 130 [juris Rn. 28]; Urteil vom 28. Mai 2009 - I ZR 29/07, TranspR 2010, 34 [juris Rn. 17]; Urteil vom 13. Juni 2012 - I ZR 161/10, TranspR 2012, 456 [juris Rn. 27]).
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