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   BGH, 28.05.2013 - VI ZB 6/13   

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https://dejure.org/2013,12866
BGH, 28.05.2013 - VI ZB 6/13 (https://dejure.org/2013,12866)
BGH, Entscheidung vom 28.05.2013 - VI ZB 6/13 (https://dejure.org/2013,12866)
BGH, Entscheidung vom 28. Mai 2013 - VI ZB 6/13 (https://dejure.org/2013,12866)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unklarheiten in der Verfügung über die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist; erforderliche organisatorische Vorkehrungen bei beantragter Fristverlängerung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Organisation des Fristenwesens in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit der Verlängerung einer Berufungsfrist

  • Anwaltsblatt

    § 85 ZPO, § 233 ZPO
    Fristverlängerung bei Gericht: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist Pflicht!

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unklarheiten in der Verfügung über die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist; erforderliche organisatorische Vorkehrungen bei beantragter Fristverlängerung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 574 Abs. 2; ZPO § 85 Abs. 2
    Anforderungen an die Organisation des Fristenwesens in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit der Verlängerung einer Berufungsfrist

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Prozessuales

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fristverlängerung und Fristenkontrolle

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 85 ZPO, § 233 ZPO
    Fristverlängerung bei Gericht: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist Pflicht!

Besprechungen u.ä.

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 85 ZPO, § 233 ZPO
    Fristverlängerung bei Gericht: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist Pflicht!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 2821
  • MDR 2013, 1062
  • FamRZ 2013, 1304
  • VersR 2013, 1064
  • AnwBl 2013, 664
  • AnwBl Online 2013, 347
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 04.09.2018 - VIII ZB 70/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Zusätzliche Fristensicherung des

    Auf welche Weise der Rechtsanwalt sicherstellt, dass die Eintragung im Fristenkalender und die Wiedervorlage der Handakten rechtzeitig erfolgen, steht ihm grundsätzlich frei (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 154/09, aaO; vom 13. Juli 2013 - VI ZB 1/10, aaO; vom 28. Mai 2013 - VI ZB 6/13, NJW 2013, 2821 Rn. 9; vom 27. Januar 2015 - II ZB 21/13, aaO; vom 29. September 2016 - I ZB 31/16, aaO).

    In diesen Fällen muss als zusätzliche Fristensicherung auch das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenbuch eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig, spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt werden kann (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99, NJW-RR 1999, 1663 unter II 1; vom 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10, aaO; vom 22. März 2011 - II ZB 19/09, NJW 2011, 1598 Rn. 12; vom 28. Mai 2013 - VI ZB 6/13, aaO; vom 22. September 2015 - XI ZB 14/14, aaO Rn. 14; jeweils mwN).

  • BGH, 22.06.2021 - VIII ZB 56/20

    Anforderungen an das Fristenwesen des Rechtsanwalts für den Fall eines

    In diesen Fällen muss als zusätzliche Fristensicherung auch das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenbuch eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig, spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt werden kann (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99, NJW-RR 1999, 1663 unter II 1; vom 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10, NJW 2011, 151 Rn. 6; vom 22. März 2011 - II ZB 19/09, NJW 2011, 1598 Rn. 12; vom 28. Mai 2013 - VI ZB 6/13, NJW 2013, 2821 Rn. 9; vom 22. September 2015 - XI ZB 14/14, juris Rn. 14; jeweils mwN; vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17, aaO Rn. 15).
  • BGH, 16.10.2014 - VII ZB 15/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltliche Sorgfaltspflichten bei einem

    Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass es auf den objektiven Inhalt der gerichtlichen Verfügung ankommt und die Bindung des Rechtsmittelführers an das bisherige Fristende aufgehoben sein kann, wenn bei der Ausfertigung einer Verfügung, durch die der Vorsitzende die Frist zur Begründung eines Rechtsmittels verlängert hat, versehentlich das in der Urschrift angegebene neue Fristende ausgelassen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2013 - VI ZB 6/13, NJW 2013, 2821 Rn. 7; Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZB 61/08, NJW-RR 2009, 643 Rn. 13; Beschluss vom 25. Februar 1987 - IVa ZB 20/86, NJW-RR 1987, 1277 m.w.N.).

    Spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung muss diese Eintragung überprüft werden, damit sichergestellt ist, dass keine hypothetische, sondern die wirkliche Frist eingetragen wird (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2013 - VI ZB 6/13, NJW 2013, 2821 Rn. 9; Beschluss vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08, MDR 2010, 401; Beschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06, juris Rn. 7; Beschluss vom 13. Dezember 2001 - VII ZB 19/01, BGH-Report 2002, 246, 247; Beschluss vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99, NJW-RR 1999, 1663, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 12.11.2013 - II ZB 11/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltspflicht des

    Beantragt der Prozessbevollmächtigte eine Fristverlängerung, so muss das beantragte Fristende bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenkalender eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig, spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt werden kann (BGH, Beschluss vom 22. März 2011 - II ZB 19/09, NJW 2011, 1598 Rn. 12; Beschluss vom 28. Mai 2013 - VI ZB 6/13, NJW 2013, 2821 Rn. 9).

    Dieses Versäumnis ist aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts für die Fristversäumung nicht ursächlich geworden (vgl. zur Kausalität BGH, Beschluss vom 22. März 2011 - II ZB 19/09, NJW 2011, 1598 Rn. 14; Beschluss vom 28. Mai 2013 - VI ZB 6/13, NJW 2013, 2821 Rn. 10).

  • BGH, 22.06.2021 - VI ZB 15/20

    Fehlinterpretation eines Aktenvermerks wird Anwalt nicht zugerechnet!

    Er hat aber sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Oktober 2018 - VI ZB 68/16, NJW-RR 2019, 502 Rn. 10; vom 28. Mai 2013 - VI ZB 6/13, NJW 2013, 2821 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2019 - VIII ZB 103/18, NJW-RR 2020, 52, Rn. 11, jeweils mwN).
  • BGH, 29.09.2016 - I ZB 31/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fehler des Prozessbevollmächtigten bei der

    Der Anwalt hat sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2010  - VI ZB 1/10, NJW 2011, 151 Rn. 6; Beschluss vom 28. Mai 2013 - VI ZB 6/13, NJW 2013, 2821 Rn. 9).
  • BGH, 22.09.2015 - XI ZB 14/14

    Anforderungen an die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig

    Denn die Anweisung beschränkte sich nicht auf die Korrektur der unrichtig notierten Berufungsbegründungsfrist, sondern umfasste zusätzlich die Eintragung des Endes der verlängerten Frist, obwohl im Fall der Beantragung einer Fristverlängerung das beantragte Fristende erst bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenkalender einzutragen und dabei als vorläufig zu kennzeichnen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2013 - VI ZB 6/13, NJW 2013, 2821 Rn. 9 und vom 12. November 2013 - II ZB 11/12, FamRZ 2014, 295 Rn. 11; jeweils mwN).
  • BGH, 12.05.2020 - XI ZB 19/19

    Klage eines Verbraucherschutzverbandes gegen eine Bank auf Unterlassung der

    Auf welche Weise der Rechtsanwalt sicherstellt, dass die Eintragung im Fristenkalender und die Wiedervorlage der Handakten rechtzeitig erfolgen, steht ihm grundsätzlich frei (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2013 - VI ZB 6/13, NJW 2013, 2821 Rn. 9 und vom 4. September 2018.
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