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   BGH, 28.05.2018 - 3 StR 88/18   

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BGH, 28.05.2018 - 3 StR 88/18 (https://dejure.org/2018,28970)
BGH, Entscheidung vom 28.05.2018 - 3 StR 88/18 (https://dejure.org/2018,28970)
BGH, Entscheidung vom 28. Mai 2018 - 3 StR 88/18 (https://dejure.org/2018,28970)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 29 BtMG; § 52 StGB
    Voraussetzungen einer konkurrenzrechtlichen Bewertungseinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (tatbestandliche Handlungseinheit; ein und derselbe Güterumsatz; dieselbe Rauschgiftmenge; einheitlicher Erwerbsvorgang; gleichzeitiger Besitz; teilweises Überschneiden ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 52 Abs. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Bewertung des konkurrenzrechtlichen Verhältnisses zweier Betäubungsmitteltaten zueinander; Gleichzeitiger Besitz zweier aus verschiedenen Liefervorgängen stammender Handelsmengen; Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • rewis.io

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Konkurrenzen bei gleichzeitigem Besitz verschiedener Handelsmengen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 52 Abs. 1
    Bewertung des konkurrenzrechtlichen Verhältnisses zweier Betäubungsmitteltaten zueinander; Gleichzeitiger Besitz zweier aus verschiedenen Liefervorgängen stammender Handelsmengen; Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2020, 42
  • StV 2019, 329 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 24.01.2017 - 3 StR 487/16

    Keine Bewertungseinheit bei verschiedenen Betäubungsmittelmengen allein aufgrund

    Auszug aus BGH, 28.05.2018 - 3 StR 88/18
    Zwar werden sämtliche Betätigungen, die sich im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes auf den Vertrieb einer einheitlichen Rauschgiftmenge beziehen, vom gesetzlichen Tatbestand in dem pauschalierenden, verschiedenartige Tätigkeiten umfassenden Begriff des Handeltreibens zu einer Bewertungseinheit und damit zu einer Tat des Handeltreibens verbunden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 3 StR 487/16, NStZ 2017, 711, 712).

    Auch der bloße gleichzeitige Besitz zweier aus verschiedenen Liefervorgängen stammender Handelsmengen vermag, wie das Landgericht richtig gesehen hat, zwei selbstständige Fälle des Handeltreibens nicht zu einer Bewertungseinheit im Sinne einer tatbestandlichen Handlungseinheit zu verbinden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 2. April 2015 - 3 StR 642/14, juris Rn. 7; Beschluss vom 24. Januar 2017 - 3 StR 487/16, NStZ 2017, 711, 712 jew. mwN).

    b) Doch hat das Landgericht bei der Annahme von Tatmehrheit nicht bedacht, dass mehrere Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - unabhängig vom Vorliegen einer Bewertungseinheit - zueinander dann in Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB stehen, wenn ihre tatbestandlichen Ausführungshandlungen sich - teilweise - überschneiden (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 3 StR 487/16, NStZ 2017, 711, 712 mwN; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, juris Rn. 23 (zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen); vom 28. Juni 2011 - 3 StR 485/10, juris Rn. 5).

  • BGH, 28.06.2011 - 3 StR 485/10

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Anbau; Tateinheit; Tatmehrheit;

    Auszug aus BGH, 28.05.2018 - 3 StR 88/18
    Dies ist hier nicht der Fall, weil die Betäubungsmittel weder aus einem einheitlichen Erwerbsvorgang stammen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2008 - 2 StR 619/07, NStZ 2008, 470) noch zu einem einheitlichen Verkaufsvorrat vereint wurden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2012 - 5 StR 445/11, NStZ-RR 2012, 121, 122; vom 28. Juni 2011 - 3 StR 485/10, juris Rn. 5).

    b) Doch hat das Landgericht bei der Annahme von Tatmehrheit nicht bedacht, dass mehrere Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - unabhängig vom Vorliegen einer Bewertungseinheit - zueinander dann in Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB stehen, wenn ihre tatbestandlichen Ausführungshandlungen sich - teilweise - überschneiden (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 3 StR 487/16, NStZ 2017, 711, 712 mwN; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, juris Rn. 23 (zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen); vom 28. Juni 2011 - 3 StR 485/10, juris Rn. 5).

  • BGH, 02.04.2015 - 3 StR 642/14

    Tateinheitliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln aufgrund von sich

    Auszug aus BGH, 28.05.2018 - 3 StR 88/18
    Auch der bloße gleichzeitige Besitz zweier aus verschiedenen Liefervorgängen stammender Handelsmengen vermag, wie das Landgericht richtig gesehen hat, zwei selbstständige Fälle des Handeltreibens nicht zu einer Bewertungseinheit im Sinne einer tatbestandlichen Handlungseinheit zu verbinden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 2. April 2015 - 3 StR 642/14, juris Rn. 7; Beschluss vom 24. Januar 2017 - 3 StR 487/16, NStZ 2017, 711, 712 jew. mwN).

    Da das Vorhalten einer Handelsmenge zum Vertrieb als Teilakt des Handeltreibens anzusehen ist, vermag der gleichzeitige Besitz zweier für den Verkauf bestimmter Vorräte jedenfalls dann Tateinheit in diesem Sinne zu begründen, wenn die Art und Weise der Besitzausübung über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertigt, dass - etwa wegen eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs (vgl. auch BGH, Urteil vom 2. April 2015 - 3 StR 642/14, juris Rn. 8; Beschluss vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, juris Rn. 29 (zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen)) - die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die andere darstellt (BGH, Urteil vom 2. April 2015 - 3 StR 642/14, juris Rn. 7 mwN; LK/Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., Vor §§ 52 ff. Rn. 43; Weber, BtMG, 5. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 628 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1998 - 4 StR 315/98, NStZ-RR 1999, 119, 120).

  • BGH, 10.07.2017 - GSSt 4/17

    Tateinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (natürliche Handlungseinheit;

    Auszug aus BGH, 28.05.2018 - 3 StR 88/18
    b) Doch hat das Landgericht bei der Annahme von Tatmehrheit nicht bedacht, dass mehrere Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - unabhängig vom Vorliegen einer Bewertungseinheit - zueinander dann in Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB stehen, wenn ihre tatbestandlichen Ausführungshandlungen sich - teilweise - überschneiden (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 3 StR 487/16, NStZ 2017, 711, 712 mwN; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, juris Rn. 23 (zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen); vom 28. Juni 2011 - 3 StR 485/10, juris Rn. 5).

    Da das Vorhalten einer Handelsmenge zum Vertrieb als Teilakt des Handeltreibens anzusehen ist, vermag der gleichzeitige Besitz zweier für den Verkauf bestimmter Vorräte jedenfalls dann Tateinheit in diesem Sinne zu begründen, wenn die Art und Weise der Besitzausübung über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertigt, dass - etwa wegen eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs (vgl. auch BGH, Urteil vom 2. April 2015 - 3 StR 642/14, juris Rn. 8; Beschluss vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, juris Rn. 29 (zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen)) - die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die andere darstellt (BGH, Urteil vom 2. April 2015 - 3 StR 642/14, juris Rn. 7 mwN; LK/Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., Vor §§ 52 ff. Rn. 43; Weber, BtMG, 5. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 628 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1998 - 4 StR 315/98, NStZ-RR 1999, 119, 120).

  • BGH, 13.10.1998 - 4 StR 315/98

    Verklammerung von zwei selbständigen Einzelstraftaten auf dem Gebiet des

    Auszug aus BGH, 28.05.2018 - 3 StR 88/18
    Da das Vorhalten einer Handelsmenge zum Vertrieb als Teilakt des Handeltreibens anzusehen ist, vermag der gleichzeitige Besitz zweier für den Verkauf bestimmter Vorräte jedenfalls dann Tateinheit in diesem Sinne zu begründen, wenn die Art und Weise der Besitzausübung über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertigt, dass - etwa wegen eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs (vgl. auch BGH, Urteil vom 2. April 2015 - 3 StR 642/14, juris Rn. 8; Beschluss vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, juris Rn. 29 (zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen)) - die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die andere darstellt (BGH, Urteil vom 2. April 2015 - 3 StR 642/14, juris Rn. 7 mwN; LK/Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., Vor §§ 52 ff. Rn. 43; Weber, BtMG, 5. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 628 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1998 - 4 StR 315/98, NStZ-RR 1999, 119, 120).
  • BGH, 20.02.2008 - 2 StR 619/07

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bewertungseinheit);

    Auszug aus BGH, 28.05.2018 - 3 StR 88/18
    Dies ist hier nicht der Fall, weil die Betäubungsmittel weder aus einem einheitlichen Erwerbsvorgang stammen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2008 - 2 StR 619/07, NStZ 2008, 470) noch zu einem einheitlichen Verkaufsvorrat vereint wurden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2012 - 5 StR 445/11, NStZ-RR 2012, 121, 122; vom 28. Juni 2011 - 3 StR 485/10, juris Rn. 5).
  • BGH, 26.02.1997 - 3 StR 586/96

    Vorliegen von Tateinheit bei mehreren Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit

    Auszug aus BGH, 28.05.2018 - 3 StR 88/18
    Dabei ist jedoch entscheidend, dass sich die Bemühungen des Täters auf dieselbe Rauschgiftmenge beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1997 - 3 StR 586/96, NStZ 1997, 344).
  • BGH, 11.01.2012 - 5 StR 445/11

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Bewertungseinheit;

    Auszug aus BGH, 28.05.2018 - 3 StR 88/18
    Dies ist hier nicht der Fall, weil die Betäubungsmittel weder aus einem einheitlichen Erwerbsvorgang stammen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2008 - 2 StR 619/07, NStZ 2008, 470) noch zu einem einheitlichen Verkaufsvorrat vereint wurden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2012 - 5 StR 445/11, NStZ-RR 2012, 121, 122; vom 28. Juni 2011 - 3 StR 485/10, juris Rn. 5).
  • BGH, 02.06.2021 - 3 StR 21/21

    Begriff der kriminellen Vereinigung (übergeordnetes gemeinsames Interesse;

    Im Übrigen ist für die Möglichkeit einer Teilanfechtung die Frage ohne Bedeutung, ob die konkurrenzrechtliche Bewertung der Fälle 4 und 5 durch das Landgericht zutrifft (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Mai 2018 - 3 StR 88/18, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 6 Rn. 7 mwN), da sich das Rechtsmittel in Bezug auf beide Taten lediglich gegen den Strafausspruch wendet (s. BGH, Urteile vom 14. Mai 1996 - 1 StR 149/96, juris Rn. 4; vom 28. März 2018 - 2 StR 176/17, juris Rn. 20; KKStPO/Gericke, 8. Aufl., § 344 Rn. 10 aE) und diese von der Anklage umfasst sind (zur Prüfung von Verfahrensvoraussetzungen bei Revisionsbeschränkungen BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 4 StR 247/13, NStZ-RR 2013, 349).
  • BGH, 01.08.2018 - 3 StR 651/17

    Unbeachtlichkeit des error in persona für den Mittäter (Identifizierung des

    dd) Es ist auch nicht erkennbar, dass der Angeklagte C. M. im September 2013 neben den Ecstasy-Tabletten Amphetamine zu derselben Zeit in seinem Besitz hatte, und zwar derart, dass er die Verfügungsmacht über beide Mengen zusammen ausübte, was ebenfalls zu einer teilidentischen Ausführungshandlung führen könnte (dazu BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2018 - 3 StR 88/18, juris Rn. 7; vom 28. Mai 2018 - 3 StR 95/18, juris Rn. 6).
  • LG München I, 21.02.2020 - 9 KLs 384 Js 165441/18

    Verurteilung wegen Dopingstraftaten

    Zwar werden sämtliche Betätigungen, die sich im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes auf den Vertrieb einer einheitlichen Dopingmittelmenge beziehen, vom gesetzlichen Tatbestand in dem pauschalierenden, verschiedenartige Tätigkeiten umfassenden Begriff des Handeltreibens zu einer Bewertungseinheit und damit zu einer Tat des Handeltreibens verbunden (stRspr BGH NStZ 2017, 711 mwN; BGH NStZ 2020, 42).

    Dabei ist jedoch entscheidend, dass sich die Bemühungen des Täters auf dieselbe Dopingmittelmenge beziehen (BGH NStZ 1997, 344; BGH NStZ 2020, 42).

    verschiedene Dopingmittelrohstoffe zu verschiedenen Zeitpunkten bestellt, erworben, weiterverarbeitet, gelagert und verkauft oder selbst angewendet hat, weil die Dopingmittel weder aus einem einheitlichen Erwerbsvorgang stammen (BGH NStZ 2008, 470 mwN; BGH NStZ 2020, 42).

    Allerdings stehen mehrere Taten des Handeltreibens unabhängig vom Vorliegen einer Bewertungseinheit jedenfalls dann zueinander in Tateinheit i.S.d. § 52 Abs. 1 StGB, wenn ihre tatbestandlichen Ausführungshandlungen sich - jedenfalls teilweise - überschneiden (BGH NStZ 2020, 42 mwN; BGH NStZ 2017, 711 mwN; BGH GSSt NJW 2018, 2905; BGH BeckRS 2011, 19180; BGH NStZ 2017, 711).

    Da das Vorhalten einer Handelsmenge zum Vertrieb als Teilakt des Handeltreibens anzusehen ist, vermag der gleichzeitige Besitz zweier für den Verkauf bestimmter Vorräte jedenfalls dann Tateinheit i.S.d. § 52 StGB zu begründen, wenn die Art und Weise der Besitzausübung über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertigt, dass - etwa wegen eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs (BGH NStZ 2020, 42; BGH GSSt NJW 2018, 2905; BGH BeckRS 2015, 9411; BGH NStZ 2017, 711) - die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die andere darstellt (BGH NStZ 2020, 42; BGH BeckRS 2015, 9411; BGH NStZ-RR 1999, 119 mwN; Weber BtMG Vorbem. zu §§ 29 ff. Rn. 628 ff.; BGH BeckRS 2019, 4754, BGH BeckRS 2018, 22775; BGH NStZ-RR 2018, 352; BGH NStZ 2017, 711).

  • BGH, 07.07.2020 - 1 StR 242/19

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (gleichzeitiger

    d) Für den Besitz von Betäubungsmitteln gelten andere Konkurrenzregeln als für die Tatbestandsvariante des Handeltreibens: Der gleichzeitige Besitz an den - zum Eigenverbrauch bestimmten - Betäubungsmitteln in Form der Pflanzen aus der zweiten Aufzucht und in Form der Restmenge aus dem ersten Anbau begründet - entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft - insgesamt die Annahme nur eines betäubungsmittelstrafrechtlichen Verstoßes; dies gilt stets - anders als bei der Tatbestandsvariante des Handeltreibens, bei der die Annahme von Tateinheit (§ 52 Abs. 1 Alternative 2 StGB) eine besondere, über bloße Gleichzeitigkeit hinausgehende Besitzausübung erfordert (BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2018 - 3 StR 88/18, BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 6 Rn. 7 und 3 StR 95/18 Rn. 6; vom 21. August 2018 - 3 StR 615/17 Rn. 10 und vom 5. Juni 2019 - 2 StR 287/18 Rn. 8), und zwar auch bei Aufbewahrung an unterschiedlichen Orten (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 20. März 2018 - 2 StR 504/17 Rn. 6; vom 12. Juli 2017 - 5 StR 284/17 Rn. 2; vom 14. Februar 2017 - 4 StR 580/16 Rn. 4; vom 7. März 2017 - 3 StR 427/16 Rn. 4; vom 10. November 2015 - 3 StR 357/15 Rn. 8 und vom 12. Oktober 2004 - 4 StR 358/04 Rn. 5, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 4; Urteil vom 16. Oktober 2014 - 3 StR 268/14 Rn. 14; anders bezüglich des dem Zweck der gewinnbringenden Weiterveräußerung dienenden Besitzes BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 3 StR 487/16 Rn. 8: zwei tateinheitlich zusammentreffende Fälle im Sinne des § 52 Abs. 1 Alternative 2 StGB).
  • BGH, 17.12.2019 - 1 StR 364/18

    Verbotsirrtum (Unvermeidbarkeit bei Einholung von Rechtsrat: Anforderungen an die

    Denn die Grundsätze, die für die Tatbestandsvariante des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 Variante 3, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) gelten und etwa zur Bewertungseinheit führen, wenn die weiter zu veräußernden Betäubungsmittel aus einem einheitlichen Erwerbsvorgang stammen oder zu einem einheitlichen Verkaufsvorrat vereint werden (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2017 - 3 StR 487/16 Rn. 4; vom 28. Mai 2018 - 3 StR 88/18 Rn. 6, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 6 und vom 3. September 2019 - 1 StR 300/19 Rn. 10), sind nicht auf die Tathandlungen der Ausfuhr zu übertragen.

    Da im Übrigen die Betäubungsmittelmengen bei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen nicht zu addieren sind, kommt es für den Tatvorsatz auch nicht darauf an, ob der Angeklagte als Inhaber der Apotheke die Verfügungsgewalt über die verschiedenen Medikamente vor dem Versand zumindest zugleich ausübte, sich die tatbestandlichen Ausführungshandlungen mithin überschnitten (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2018 - 3 StR 88/18 Rn. 7, BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 6 und 3 StR 95/18 Rn. 6; vom 21. August 2018 - 3 StR 615/17 Rn. 10 und vom 5. Juni 2019 - 2 StR 287/18 Rn. 8).

  • BGH, 05.06.2019 - 2 StR 287/18

    Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Konkurrenzen: Bewertungseinheit bei

    c) Das Landgericht hat bei der Annahme von Tatmehrheit aber nicht erkennbar bedacht, dass mehrere Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - unabhängig vom Vorliegen einer Bewertungseinheit - zueinander dann in Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB stehen, wenn ihre tatbestandlichen Ausführungshandlungen sich - teilweise - überschneiden (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2018 - 3 StR 88/18 Rn. 7 mwN).

    Da das Vorhalten einer Handelsmenge zum Vertrieb als Teilakt des Handeltreibens anzusehen ist, vermag der gleichzeitige Besitz zweier für den Verkauf bestimmter Vorräte jedenfalls dann Tateinheit in diesem Sinne zu begründen, wenn die Art und Weise der Besitzausübung über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertigt, dass - etwa wegen eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1; Urteil vom 2. April 2015 - 3 StR 642/14 Rn. 7 f.) - die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die andere darstellt (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2018 - 3 StR 88/18 Rn. 7; Urteil vom 2. April 2015 - 3 StR 642/14 Rn. 7 mwN; LK/Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., Vor §§ 52 ff. Rn. 43; Weber, BtMG, 5. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 628 ff.).

  • BGH, 23.06.2022 - 5 StR 490/21

    Berliner Verurteilungen wegen Handeltreibens mit CBD-Blüten rechtskräftig

    Das geht über einen bloßen gleichzeitigen Besitz, der keine Tateinheit begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2018 - 3 StR 88/18, NStZ 2020, 42), nicht hinaus.
  • BGH, 17.08.2023 - 2 StR 200/23

    Konkurrenzliche Bewertung von mehreren Taten des Handeltreibens mit

    a) Zwar führt grundsätzlich weder das wiederholte Auffüllen eines Betäubungsmittelvorrats zu einer Verklammerung der Erwerbsakte zu einer Bewertungseinheit (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - 2 StR 287/18, NStZ 2020, 227; vom 21. August 2012 - 2 StR 277/12, NStZ 2013, 48) noch verbindet allein der gleichzeitige Besitz mehrerer Drogenmengen die hierauf bezogenen Handlungen zu einer Tat des Handeltreibens (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2008 - 2 StR 619/07, NStZ 2008, 470; BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2018 - 3 StR 88/18, NStZ 2020, 42; vom 3. September 2019 - 1 StR 300/19, Rn. 10 mwN).

    Da das Vorhalten einer Handelsmenge zum Vertrieb als Teilakt des Handeltreibens anzusehen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 14. September 2021 - 2 StR 290/20, Rn. 2; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2018 - 3 StR 95/18, Rn. 5), kann der gleichzeitige Besitz zweier für den Verkauf bestimmter Vorräte dann Tateinheit in diesem Sinne begründen, wenn die Art und Weise der Besitzausübung über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertigt, dass - etwa wegen eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2023 - 5 StR 408/22, Rn. 6) - die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die andere darstellt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. September 2021 - 2 StR 290/20, Rn. 2; vom 5. Juni 2019 - 2 StR 287/18, NStZ 2020, 227, 228; BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2023 - 5 StR 408/22; vom 28. Mai 2018 - 3 StR 88/18, NStZ 2020, 42, 43).

  • BGH, 06.04.2022 - 6 StR 114/22

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (konkurrenzrechtliche

    Zwar werden sämtliche Betätigungen, die sich im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes auf den Vertrieb einer einheitlichen Rauschgiftmenge beziehen, vom gesetzlichen Tatbestand in dem pauschalierenden, verschiedenartige Tätigkeiten umfassenden Begriff des Handeltreibens zu einer Bewertungseinheit und damit zu einer Tat des Handeltreibens verbunden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2017 - 3 StR 487/16, NStZ 2017, 711, 712; vom 28. Mai 2018 - 3 StR 88/18, NStZ 2020, 42).

    Auch der bloße gleichzeitige Besitz zweier aus verschiedenen Liefervorgängen stammender Handelsmengen vermag zwei selbständige Fälle des Handeltreibens nicht zu einer Bewertungseinheit im Sinne einer tatbestandlichen Handlungseinheit zu verbinden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 2. April 2015 - 3 StR 642/14; Beschlüsse vom 24. Januar 2017 - 3 StR 487/16, NStZ 2017, 711, 712; vom 28. Mai 2018 ? 3 StR 88/18, NStZ 2020, 42).

  • BGH, 19.01.2023 - 4 StR 274/22

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Konkurrenzen: Tateinheit, mehrere Taten,

    b) Das Landgericht hat bei der Annahme von Tatmehrheit nicht berücksichtigt, dass mehrere Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, unabhängig vom Vorliegen einer Bewertungseinheit, zueinander dann in Tateinheit stehen, wenn sich ihre tatbestandlichen Ausführungshandlungen teilweise überschneiden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2018 - 3 StR 88/18, NStZ 2020, 42, 43; Beschluss vom 24. Januar 2017 - 3 StR 487/16, NStZ 2017, 711, 712; Beschluss vom 13. Oktober 1998 - 4 StR 315/98, NStZ-RR 1999, 119, 120).

    Da das Vorhalten einer Handelsmenge zum Vertrieb als Teilakt des Handeltreibens anzusehen ist, begründet der gleichzeitige Besitz zweier für den Verkauf bestimmter Vorräte jedenfalls dann Tateinheit, wenn die Art und Weise der Besitzausübung wegen eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die andere darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2020 - 6 StR 162/20, juris Rn. 4; Beschluss vom 28. Mai 2018 - 3 StR 88/18, NStZ 2020, 42, 43; Urteil vom 2. April 2015 - 3 StR 642/14, juris Rn. 7).

  • BGH, 18.04.2023 - 3 StR 30/23

    Konkurrenzen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Tateinheit bei sich

  • BGH, 30.06.2020 - 6 StR 162/20

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (konkurrenzrechtliche

  • BGH, 12.11.2019 - 1 StR 310/19

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Tateinheit bei

  • BGH, 21.08.2018 - 3 StR 615/17

    Konkurrenzen im Betäubungsmittelstrafrecht (Tateinheit; Tatmehrheit;

  • BGH, 01.02.2023 - 5 StR 408/22

    Tateinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Überschneidung der

  • BGH, 28.02.2023 - 5 StR 481/22

    Tateinheit bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Überschneiden der

  • BGH, 13.02.2020 - 1 StR 9/20

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • BGH, 30.06.2021 - 1 StR 172/21

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • BGH, 02.11.2021 - 1 StR 322/21

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Konkurrenzen: Bewertungseinheit,

  • OLG Zweibrücken, 12.11.2019 - 1 OLG 2 Ss 63/19

    Prozessgegenstand im Urteilszeitpunkt maßgeblich für Zuständigkeit des

  • BGH, 15.01.2019 - 4 StR 476/18

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Konkurrenzen)

  • BGH, 08.02.2023 - 6 StR 444/22

    Betäubungsmittelstraftaten (konkurrenzrechtliche Beurteilung: Anbahnung eines

  • LG Kleve, 02.12.2020 - 120 KLs 9/20

    Bewertungseinheit; Nicht geringe Menge, AB-CHMINACA, Etizolam, 5F-ADB, 4-FA

  • LG Kleve, 02.11.2020 - 120 KLs 36/20

    Nicht geringe Menge, 4-MEC, 5F-ADB, 5F-MDMB-PINACA, AB-CHIMINACA, alpha-PVP,

  • BGH, 14.09.2021 - 2 StR 290/20

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Tateinheit: Besitz zweier für den Verkauf

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