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   BGH, 28.05.2019 - VI ZR 27/17   

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BGH, 28.05.2019 - VI ZR 27/17 (https://dejure.org/2019,18918)
BGH, Entscheidung vom 28.05.2019 - VI ZR 27/17 (https://dejure.org/2019,18918)
BGH, Entscheidung vom 28. Mai 2019 - VI ZR 27/17 (https://dejure.org/2019,18918)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW

    § 630d BGB

  • Wolters Kluwer

    Verwirklichung von nicht aufklärungspflichtigen Risiken bei einem mangels ordnungsgemäßer Aufklärung rechtswidrigen ärztlichen Eingriff; Wegfall der Haftung des Arztes für Aufklärungsversäumnisse wenigstens durch Erhalt einer Grundaufklärung des Patienten über die Art ...

  • Wolters Kluwer

    Verwirklichung von nicht aufklärungspflichtigen Risiken bei einem mangels ordnungsgemäßer Aufklärung rechtswidrigen ärztlichen Eingriff; Wegfall der...

  • rabüro.de

    Zur Erforderlichkeit einer ärztlichen Grundaufklärung

  • rewis.io

    Erforderlichkeit einer ärztlichen Grundaufklärung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 280; BGB § 611; BGB § 823
    Ohne Grundaufklärung über Art und Schwere des Eingriffs haftet der Arzt auch für realisierte nicht aufklärungspflichtige Risiken

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 1
    Verwirklichung von nicht aufklärungspflichtigen Risiken bei einem mangels ordnungsgemäßer Aufklärung rechtswidrigen ärztlichen Eingriff; Wegfall der Haftung des Arztes für Aufklärungsversäumnisse wenigstens durch Erhalt einer Grundaufklärung des Patienten über die Art ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Arzthaftung bei unzureichender Patientenaufklärung

  • christmann-law.de (Kurzinformation)

    Grundaufklärung durch einen Arzt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ärztliche Aufklärung - und die nicht aufklärungspflichtigen Risiken

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Notwendigkeit einer ärztlichen Grundaufklärung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Haftung des Arztes trotz Aufklärungsversäumnissen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Aufklärungsumfang bei Injektionstherapie

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 2320
  • MDR 2019, 1059
  • VersR 2019, 1022
  • JR 2020, 382
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 12.03.1991 - VI ZR 232/90

    Arzthaftung für aufklärungsfreie Risiken bei fehlender Grundaufklärung

    Auszug aus BGH, 28.05.2019 - VI ZR 27/17
    Haben sich bei einem mangels ordnungsgemäßer Aufklärung rechtswidrigen ärztlichen Eingriff nur Risiken verwirklicht, über die nicht aufzuklären war, kommt ein Wegfall der Haftung des Arztes für Aufklärungsversäumnisse lediglich dann in Betracht, wenn der Patient wenigstens eine Grundaufklärung über die Art und den Schweregrad des Eingriffs erhalten hat; das gilt auch dann, wenn das realisierte - nicht aufklärungspflichtige - Risiko mit den nicht realisierten - aufklärungspflichtigen - Risiken nach Bedeutung und Auswirkung für den Patienten nicht vergleichbar ist (Festhaltung Senatsurteile vom 14. Februar 1989 - VI ZR 65/88, BGHZ 106, 391; vom 12. März 1991 - VI ZR 232/90, VersR 1991, 777; vom 14. November 1995 - VI ZR 359/94 und vom 30. Januar 2001 - VI ZR 353/99, VersR 2001, 592).

    Aus diesem Grund machen Aufklärungsdefizite, unabhängig davon, ob sich ein aufklärungsbedürftiges Risiko verwirklicht oder nicht, den ärztlichen Eingriff insgesamt wegen der fehlenden Einwilligung des Patienten rechtswidrig und führen bei einem Verschulden des Arztes im Grundsatz zu einer Haftung für alle Schadensfolgen (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 1989 - VI ZR 65/88, BGHZ 106, 391, 398, juris Rn. 21; vom 12. März 1991 - VI ZR 232/90, VersR 1991, 777, 778 f., juris Rn. 14; vom 14. November 1995 - VI ZR 359/94, VersR 1996, 195, 197, juris Rn. 19).

    c) Haben sich dagegen - wie im Streitfall - nur Risiken verwirklicht, über die nicht aufzuklären war, kommt ein Wegfall der Haftung des Arztes für Aufklärungsversäumnisse lediglich dann in Betracht, wenn der Patient wenigstens eine Grundaufklärung über die Art und den Schweregrad des Eingriffs erhalten hat (Senatsurteile vom 14. Februar 1989 - VI ZR 65/88, BGHZ 106, 391, 399, juris Rn. 22; vom 12. März 1991 - VI ZR 232/90, VersR 1991, 777, 778 f., juris Rn. 19; vom 14. November 1995 - VI ZR 359/94, VersR 1996, 195, 196, juris Rn. 17; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl., Rn. C 156, S. 344).

    Dazu gehört in aller Regel auch ein Hinweis auf das schwerste in Betracht kommende Risiko, das dem Eingriff spezifisch anhaftet (vgl. Senatsurteile vom 12. März 1991 - VI ZR 232/90, VersR 1991, 777, 778 f., juris Rn. 19; vom 14. November 1995 - VI ZR 359/94, VersR 1996, 195, 196 f., juris Rn. 18; vom 30. Januar 2001 - VI ZR 353/99, VersR 2001, 592, juris Rn. 10).

    Die Grundaufklärung vermittelt dem Patienten aber eine allgemeine Vorstellung von dem Schweregrad des Eingriffs und der Stoßrichtung der damit zusammenhängenden Belastungen für seine Lebensführung (vgl. Senatsurteil vom 12. März 1991 - VI ZR 232/90, VersR 1991, 777, 779, juris Rn. 20).

    Er muss dann auch haften, wenn sich ein nur äußerst seltenes, nicht aufklärungspflichtiges Risiko verwirklicht hat (Senatsurteil vom 12. März 1991 - VI ZR 232/90, VersR 1991, 777, 779, juris Rn. 19 ff.; vom 14. November 1995 - VI ZR 359/94, VersR 1996, 195, 196, juris Rn. 19).

  • BGH, 14.11.1995 - VI ZR 359/94

    Aufklärungspflicht des Arztes vor Durchführung einer Myelographie

    Auszug aus BGH, 28.05.2019 - VI ZR 27/17
    Haben sich bei einem mangels ordnungsgemäßer Aufklärung rechtswidrigen ärztlichen Eingriff nur Risiken verwirklicht, über die nicht aufzuklären war, kommt ein Wegfall der Haftung des Arztes für Aufklärungsversäumnisse lediglich dann in Betracht, wenn der Patient wenigstens eine Grundaufklärung über die Art und den Schweregrad des Eingriffs erhalten hat; das gilt auch dann, wenn das realisierte - nicht aufklärungspflichtige - Risiko mit den nicht realisierten - aufklärungspflichtigen - Risiken nach Bedeutung und Auswirkung für den Patienten nicht vergleichbar ist (Festhaltung Senatsurteile vom 14. Februar 1989 - VI ZR 65/88, BGHZ 106, 391; vom 12. März 1991 - VI ZR 232/90, VersR 1991, 777; vom 14. November 1995 - VI ZR 359/94 und vom 30. Januar 2001 - VI ZR 353/99, VersR 2001, 592).

    Aus diesem Grund machen Aufklärungsdefizite, unabhängig davon, ob sich ein aufklärungsbedürftiges Risiko verwirklicht oder nicht, den ärztlichen Eingriff insgesamt wegen der fehlenden Einwilligung des Patienten rechtswidrig und führen bei einem Verschulden des Arztes im Grundsatz zu einer Haftung für alle Schadensfolgen (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 1989 - VI ZR 65/88, BGHZ 106, 391, 398, juris Rn. 21; vom 12. März 1991 - VI ZR 232/90, VersR 1991, 777, 778 f., juris Rn. 14; vom 14. November 1995 - VI ZR 359/94, VersR 1996, 195, 197, juris Rn. 19).

    c) Haben sich dagegen - wie im Streitfall - nur Risiken verwirklicht, über die nicht aufzuklären war, kommt ein Wegfall der Haftung des Arztes für Aufklärungsversäumnisse lediglich dann in Betracht, wenn der Patient wenigstens eine Grundaufklärung über die Art und den Schweregrad des Eingriffs erhalten hat (Senatsurteile vom 14. Februar 1989 - VI ZR 65/88, BGHZ 106, 391, 399, juris Rn. 22; vom 12. März 1991 - VI ZR 232/90, VersR 1991, 777, 778 f., juris Rn. 19; vom 14. November 1995 - VI ZR 359/94, VersR 1996, 195, 196, juris Rn. 17; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl., Rn. C 156, S. 344).

    Dazu gehört in aller Regel auch ein Hinweis auf das schwerste in Betracht kommende Risiko, das dem Eingriff spezifisch anhaftet (vgl. Senatsurteile vom 12. März 1991 - VI ZR 232/90, VersR 1991, 777, 778 f., juris Rn. 19; vom 14. November 1995 - VI ZR 359/94, VersR 1996, 195, 196 f., juris Rn. 18; vom 30. Januar 2001 - VI ZR 353/99, VersR 2001, 592, juris Rn. 10).

    Er muss dann auch haften, wenn sich ein nur äußerst seltenes, nicht aufklärungspflichtiges Risiko verwirklicht hat (Senatsurteil vom 12. März 1991 - VI ZR 232/90, VersR 1991, 777, 779, juris Rn. 19 ff.; vom 14. November 1995 - VI ZR 359/94, VersR 1996, 195, 196, juris Rn. 19).

  • BGH, 14.02.1989 - VI ZR 65/88

    Aufklärungspflicht des Arztes bei intraartikulärer Injektion eines

    Auszug aus BGH, 28.05.2019 - VI ZR 27/17
    Haben sich bei einem mangels ordnungsgemäßer Aufklärung rechtswidrigen ärztlichen Eingriff nur Risiken verwirklicht, über die nicht aufzuklären war, kommt ein Wegfall der Haftung des Arztes für Aufklärungsversäumnisse lediglich dann in Betracht, wenn der Patient wenigstens eine Grundaufklärung über die Art und den Schweregrad des Eingriffs erhalten hat; das gilt auch dann, wenn das realisierte - nicht aufklärungspflichtige - Risiko mit den nicht realisierten - aufklärungspflichtigen - Risiken nach Bedeutung und Auswirkung für den Patienten nicht vergleichbar ist (Festhaltung Senatsurteile vom 14. Februar 1989 - VI ZR 65/88, BGHZ 106, 391; vom 12. März 1991 - VI ZR 232/90, VersR 1991, 777; vom 14. November 1995 - VI ZR 359/94 und vom 30. Januar 2001 - VI ZR 353/99, VersR 2001, 592).

    Aus diesem Grund machen Aufklärungsdefizite, unabhängig davon, ob sich ein aufklärungsbedürftiges Risiko verwirklicht oder nicht, den ärztlichen Eingriff insgesamt wegen der fehlenden Einwilligung des Patienten rechtswidrig und führen bei einem Verschulden des Arztes im Grundsatz zu einer Haftung für alle Schadensfolgen (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 1989 - VI ZR 65/88, BGHZ 106, 391, 398, juris Rn. 21; vom 12. März 1991 - VI ZR 232/90, VersR 1991, 777, 778 f., juris Rn. 14; vom 14. November 1995 - VI ZR 359/94, VersR 1996, 195, 197, juris Rn. 19).

    c) Haben sich dagegen - wie im Streitfall - nur Risiken verwirklicht, über die nicht aufzuklären war, kommt ein Wegfall der Haftung des Arztes für Aufklärungsversäumnisse lediglich dann in Betracht, wenn der Patient wenigstens eine Grundaufklärung über die Art und den Schweregrad des Eingriffs erhalten hat (Senatsurteile vom 14. Februar 1989 - VI ZR 65/88, BGHZ 106, 391, 399, juris Rn. 22; vom 12. März 1991 - VI ZR 232/90, VersR 1991, 777, 778 f., juris Rn. 19; vom 14. November 1995 - VI ZR 359/94, VersR 1996, 195, 196, juris Rn. 17; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl., Rn. C 156, S. 344).

    Fehlt es an der Grundaufklärung, dann hat der Arzt dem Patienten die Möglichkeit genommen, sich auch gegen den Eingriff zu entscheiden und dessen Folgen zu vermeiden (Senatsurteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 65/88, BGHZ 106, 391, 399, juris Rn. 22).

    e) Soweit das Berufungsgericht aus dem Senatsurteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 65/88, BGHZ 106, 391 herleiten will, die Haftung der Beklagten könne dennoch unter Schutzzweckgesichtspunkten entfallen, weil sich mit den Myoklonien ein nicht aufklärungspflichtiges Risiko verwirklicht habe, das mit den mitzuteilenden Risiken hinsichtlich der Richtung, in der sich diese auswirken könnten, und nach der Bedeutung für die künftige Lebensführung des Patienten nicht vergleichbar sei, trifft dies nicht zu.

  • BGH, 30.01.2001 - VI ZR 353/99

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Aufklärung,

    Auszug aus BGH, 28.05.2019 - VI ZR 27/17
    Haben sich bei einem mangels ordnungsgemäßer Aufklärung rechtswidrigen ärztlichen Eingriff nur Risiken verwirklicht, über die nicht aufzuklären war, kommt ein Wegfall der Haftung des Arztes für Aufklärungsversäumnisse lediglich dann in Betracht, wenn der Patient wenigstens eine Grundaufklärung über die Art und den Schweregrad des Eingriffs erhalten hat; das gilt auch dann, wenn das realisierte - nicht aufklärungspflichtige - Risiko mit den nicht realisierten - aufklärungspflichtigen - Risiken nach Bedeutung und Auswirkung für den Patienten nicht vergleichbar ist (Festhaltung Senatsurteile vom 14. Februar 1989 - VI ZR 65/88, BGHZ 106, 391; vom 12. März 1991 - VI ZR 232/90, VersR 1991, 777; vom 14. November 1995 - VI ZR 359/94 und vom 30. Januar 2001 - VI ZR 353/99, VersR 2001, 592).

    Hat sich nur ein Risiko verwirklicht, über das aufgeklärt werden musste und tatsächlich auch aufgeklärt worden ist, so kann aus dem Eingriff regelmäßig keine Haftung abgeleitet werden; dies gilt auch dann, wenn der Patient über andere aufklärungspflichtige Risiken nicht aufgeklärt worden ist, die sich aber nicht verwirklicht haben (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 323/04, BGHZ 168, 103 Rn. 18; vom 15. Februar 2000 - VI ZR 48/99, BGHZ 144, 1, 7, juris Rn. 20; vom 30. Januar 2001 - VI ZR 353/99, VersR 2001, 592, juris Rn. 9).

    Denn in einem solchen Fall hat der Patient das verwirklichte Risiko bei seiner Einwilligung in Kauf genommen, so dass er bei einer wertenden Betrachtungsweise nach dem Schutzzweck der Aufklärungspflicht aus der Verwirklichung dieses Risikos keine Haftung herleiten kann (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 2001 - VI ZR 353/99, VersR 2001, 592, juris Rn. 9; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl., Rn. C 156, S. 343).

    Dazu gehört in aller Regel auch ein Hinweis auf das schwerste in Betracht kommende Risiko, das dem Eingriff spezifisch anhaftet (vgl. Senatsurteile vom 12. März 1991 - VI ZR 232/90, VersR 1991, 777, 778 f., juris Rn. 19; vom 14. November 1995 - VI ZR 359/94, VersR 1996, 195, 196 f., juris Rn. 18; vom 30. Januar 2001 - VI ZR 353/99, VersR 2001, 592, juris Rn. 10).

  • BGH, 30.04.1996 - VI ZR 55/95

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus BGH, 28.05.2019 - VI ZR 27/17
    Dies gilt auch dann, wenn sie auf einer psychischen Anfälligkeit des Verletzten oder in sonstiger Weise auf einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen (Senatsurteil vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, juris Rn. 14 ff.).

    Anhaltspunkte für die Annahme eines Bagatellfalls oder einer reinen Begehrensneurose der Klägerin, die nach der Rechtsprechung des Senats ausnahmsweise einer Haftung des Schädigers für psychisch bedingte Folgewirkungen entgegenstehen könnten (vgl. insbesondere Senatsurteile vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, 346, juris Rn. 20 f. und vom 11. November 1997 - VI ZR 376/96, VersR 1998, 201, 202, juris Rn. 11), hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

  • BGH, 15.02.2000 - VI ZR 48/99

    Umfang der Aufklärung bei Schutzimpfung von Kindern

    Auszug aus BGH, 28.05.2019 - VI ZR 27/17
    Hat sich nur ein Risiko verwirklicht, über das aufgeklärt werden musste und tatsächlich auch aufgeklärt worden ist, so kann aus dem Eingriff regelmäßig keine Haftung abgeleitet werden; dies gilt auch dann, wenn der Patient über andere aufklärungspflichtige Risiken nicht aufgeklärt worden ist, die sich aber nicht verwirklicht haben (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 323/04, BGHZ 168, 103 Rn. 18; vom 15. Februar 2000 - VI ZR 48/99, BGHZ 144, 1, 7, juris Rn. 20; vom 30. Januar 2001 - VI ZR 353/99, VersR 2001, 592, juris Rn. 9).
  • BGH, 11.11.1997 - VI ZR 376/96

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus BGH, 28.05.2019 - VI ZR 27/17
    Anhaltspunkte für die Annahme eines Bagatellfalls oder einer reinen Begehrensneurose der Klägerin, die nach der Rechtsprechung des Senats ausnahmsweise einer Haftung des Schädigers für psychisch bedingte Folgewirkungen entgegenstehen könnten (vgl. insbesondere Senatsurteile vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, 346, juris Rn. 20 f. und vom 11. November 1997 - VI ZR 376/96, VersR 1998, 201, 202, juris Rn. 11), hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
  • BGH, 30.09.2014 - VI ZR 443/13

    Arzthaftungsprozess: Erneute persönliche Anhörung des Patienten zur Frage des

    Auszug aus BGH, 28.05.2019 - VI ZR 27/17
    Es hat zu Recht angenommen, dass eine wirksame Einwilligung des Patienten dessen ordnungsgemäße Aufklärung voraussetzt (vgl. Senatsurteile vom 11. Oktober 2016 - VI ZR 462/15, VersR 2017, 100 Rn. 8; vom 30. September 2014 - VI ZR 443/13, VersR 2015, 196 Rn. 6; vom 7. November 2006 - VI ZR 206/05, BGHZ 169, 364 Rn. 7; vgl. nunmehr § 630d BGB).
  • BGH, 13.06.2006 - VI ZR 323/04

    Schadensersatzklage nach Robodoc-Operation

    Auszug aus BGH, 28.05.2019 - VI ZR 27/17
    Hat sich nur ein Risiko verwirklicht, über das aufgeklärt werden musste und tatsächlich auch aufgeklärt worden ist, so kann aus dem Eingriff regelmäßig keine Haftung abgeleitet werden; dies gilt auch dann, wenn der Patient über andere aufklärungspflichtige Risiken nicht aufgeklärt worden ist, die sich aber nicht verwirklicht haben (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 323/04, BGHZ 168, 103 Rn. 18; vom 15. Februar 2000 - VI ZR 48/99, BGHZ 144, 1, 7, juris Rn. 20; vom 30. Januar 2001 - VI ZR 353/99, VersR 2001, 592, juris Rn. 9).
  • BGH, 16.03.1993 - VI ZR 101/92

    Ersatzpflicht bei Konversionsneurose

    Auszug aus BGH, 28.05.2019 - VI ZR 27/17
    Dementsprechend ist eine Haftung im Fall einer Konversionsneurose, wie sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Klägerin in Folge der streitgegenständlichen Behandlung aufgetreten ist, bereits bejaht worden (Senatsurteile vom 12. November 1985 - VI ZR 103/84, VersR 1986, 240, 242, juris Rn. 8 f. und vom 16. März 1993 - VI ZR 101/92, VersR 1993, 589, 590, juris Rn. 8 ff.).
  • BGH, 12.11.1985 - VI ZR 103/84

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

  • BGH, 07.11.2006 - VI ZR 206/05

    Kein unbedingter Vertrauensschutz des Chefarztes bei Delegation der Aufklärung

  • BGH, 11.10.2016 - VI ZR 462/15

    Arzt- und Krankenhaushaftung: Reichweite der Aufklärungspflicht hinsichtlich der

  • BGH, 06.12.2022 - VI ZR 168/21

    Deliktische Haftung: Schockschaden als Gesundheitsverletzung

    Verneint wurde der Zurechnungszusammenhang bei psychischen Beeinträchtigungen vor diesem Hintergrund etwa dann, wenn der Geschädigte das schadensauslösende Ereignis in neurotischem Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen (vgl. nur Senatsurteile vom 26. Juli 2022 - VI ZR 58/21, VersR 2022, 1309 Rn. 24; vom 28. Mai 2019 - VI ZR 27/17, VersR 2019, 1022 Rn. 9; vom 10. Februar 2015 - VI ZR 8/14, NJW 2015, 2246 Rn. 11; vom 10. Juli 2012 - VI ZR 127/11, VersR 2012, 1133 Rn. 10; jeweils mwN), ebenso im Fall der psychischen Gesundheitsverletzung einer Mutter aufgrund der Nachricht über eine schwere Erbkrankheit des Vaters der gemeinsamen Kinder (Senatsurteil vom 20. Mai 2014 - VI ZR 381/13, BGHZ 201, 263 Rn. 9 ff.).
  • BGH, 26.07.2022 - VI ZR 58/21

    Verkehrsunfallbedingter Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld;

    Dies gilt auch dann, wenn sie auf einer psychischen Anfälligkeit des Verletzten oder in sonstiger Weise auf einer neurotischen Fehlverarbeitung beruht (Senatsurteile vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, juris Rn. 14 ff.; vom 28. Mai 2019 - VI ZR 27/17, VersR 2019, 1022 Rn. 9).

    Eine Ausnahme gilt nach allgemeinen Grundsätzen der Zurechnung aber in Fällen der sogenannten Begehrensneurose, in denen der Geschädigte den Vorfall in dem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherung lediglich zum Anlass nimmt, den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen (vgl. Senatsurteile vom 28. Mai 2019 - VI ZR 27/17, VersR 2019, 1022 Rn. 9; vom 10. Juli 2012 - VI ZR 127/11, VersR 2012, 1133 Rn. 10; vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, juris Rn. 20; vom 25. Februar 1997 - VI ZR 101/96, VersR 1997, 752, juris Rn. 7).

    So kann eine Haftung des Schädigers in Fällen extremer Schadensdisposition des Geschädigten ausscheiden; dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn das schädigende Ereignis ganz geringfügig ist (Bagatelle), nicht gerade speziell die Schadensanlage des Verletzten trifft und deshalb die psychische Reaktion im konkreten Fall wegen ihres groben Missverhältnisses zum Anlass schlechterdings nicht mehr verständlich ist (vgl. Senatsurteile vom 28. Mai 2019 - VI ZR 27/17, VersR 2019, 1022 Rn. 9; vom 10. Juli 2012 - VI ZR 127/11, VersR 2012, 1133 Rn. 9; vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, juris Rn. 21; vom 25. Februar 1997 - VI ZR 101/96, VersR 1997, 752, juris Rn. 7).

  • OLG Saarbrücken, 29.03.2023 - 1 U 81/21

    Rechtsfolgen unzureichender ärztlicher Aufklärung über Behandlungsalternativen im

    Eine wirksame Einwilligung des Patienten setzt dessen ordnungsgemäße Aufklärung voraus (vgl. BGH, Urteil vom 28.5.2019 - VI ZR 27/17, bei Juris Rn. 6; Urteil vom 11.10.2016 - VI ZR 462/15, bei JurisRn.

    Aus diesem Grund machen Aufklärungsdefizite unabhängig davon, ob sich ein aufklärungsbedürftiges Risiko verwirklicht oder nicht, den ärztlichen Eingriff insgesamt wegen der fehlenden Einwilligung des Patienten rechtswidrig und führen bei einem Verschulden des Arztes im Grundsatz zu einer Haftung des Arztes für alle Schadensfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 28.5.2019 - VI ZR 27/17, bei Juris Rn. 11; Urteil vom 14.2.1989 - VI ZR 65/88, bei Juris Rn. 21; Urteil vom 12.31991 - VI ZR 232/90, bei Juris Rn. 14; Urteil vom 14.11.1995 - VI ZR 359/94, bei Juris Rn. 19; Beschluss vom 20.9.2016 - VI ZR 432/15, bei Juris Rn. 5).

    bb) Hat sich demgegenüber allein ein Risiko verwirklicht, über das aufgeklärt werden musste und über das der Patient tatsächlich auch aufgeklärt war, so kann aus dem Eingriff regelmäßig keine Haftung abgeleitet werden; dies gilt auch dann, wenn der Patient über andere, grundsätzlich aufklärungspflichtige Risiken nicht aufgeklärt worden ist, die sich aber nicht verwirklicht haben (vgl. BGH, Urteil vom 28.5.2019 - VI ZR 27/17, bei Juris Rn. 12; Urteil vom 13.6.2006 - VI ZR 323/04, bei Juris Rn. 18; Urteil vom 15.2.2000 - VI ZR 48/99, bei Juris Rn. 20; Urteil vom 30.1.2001 - VI ZR 353/99, bei Juris Rn. 9).

    Denn in einem solchen Fall hat der Patient das verwirklichte Risiko der Behandlung bei seiner Einwilligung in Kauf genommen, so dass er bei einer wertenden Betrachtungsweise nach dem Schutzzweck der Aufklärungspflicht aus der Verwirklichung dieses Risikos keine Haftung herleiten kann (BGH, Urteil vom 28.5.2019 - VI ZR 27/17, bei Juris Rn. 12).

    cc) Haben sich dagegen nur solche Risiken verwirklicht, über die nicht aufzuklären war, weil sie nicht eingriffsspezifisch oder zum Zeitpunkt der Behandlung noch nicht bekannt waren, kommt ein Wegfall der Haftung des Arztes für Aufklärungsversäumnisse allenfalls dann in Betracht, wenn der Patient wenigstens eine Grundaufklärung über die Art und den Schweregrad des Eingriffs erhalten hat (BGH, Urteil vom 28.5.2019 - VI ZR 27/17, bei Juris Rn. 13 m.w.N.).Diese sogenannte Grundaufklärung ist nur dann erteilt, wenn dem Patienten ein zutreffender Eindruck von der Schwere des Eingriffs und von der Art der Belastungen vermittelt wird, die für seine körperliche Integrität und Lebensführung auf ihn zukommen können.

    Dazu gehört in aller Regel auch ein Hinweis auf das schwerste in Betracht kommende Risiko, das dem Eingriff spezifisch anhaftet (vgl. BGH, Urteil vom 28.5.2019 - VI ZR 27/17, bei Juris Rn. 14; Urteil vom 12.3.1991 - VI ZR 232/90, bei Juris Rn. 19; Urteil vom 14.11.1995 - VI ZR 359/94, bei Juris Rn. 18; Urteil vom 30.1.2001 - VI ZR 353/99, bei Juris Rn. 10).

    Dabei ist unter Grundaufklärung keine vollständige und ordnungsgemäße Risikoaufklärung zu verstehen; vielmehr bleibt die Aufklärung unvollständig und damit fehlerhaft (BGH, Urteil vom 28.5.2019 - VI ZR 27/17, bei Juris Rn. 14).

    Die Grundaufklärung vermittelt dem Patienten aber eine allgemeine Vorstellung von dem Schweregrad des Eingriffs und der Stoßrichtung der damit zusammenhängenden Belastungen für seine Lebensführung (vgl. BGH, Urteil vom 28.5.2019 - VI ZR 27/17, bei Juris Rn. 14; Urteil vom 12.3.1991 - VI ZR 232/90, bei Juris 20).

    Fehlt in einem solchen Fall jedoch auch eine Grundaufklärung, dann entspricht es dem Schutzzweck der Aufklärungspflicht, auch bei der Realisierung nicht aufklärungspflichtiger Risiken eine Haftung des Arztes anzunehmen, denn bei fehlender Grundaufklärung hat der Arzt dem Patienten die Möglichkeit genommen, sich auch gegen den Eingriff zu entscheiden und dessen Folgen zu vermeiden (BGH, Urteil vom 28.5.2019 - VI ZR 27/17, bei Juris Rn. 15).

    Er muss in solchen Fällen auch dann haften, wenn sich ein nur äußerst seltenes, nicht aufklärungspflichtiges Risiko verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 28.5.2019 - VI ZR 27/17, bei Juris Rn. 15 mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 20.12.2022 - VI ZR 375/21

    Krankenhaushaftung: Wirksamkeit der sofortigen Einwilligungserklärung des

    Es hat auch zu Recht angenommen, dass eine wirksame Einwilligung des Patienten dessen ordnungsgemäße Aufklärung voraussetzt (§ 630d Abs. 2 BGB, vgl. auch Senatsurteil vom 28. Mai 2019 - VI ZR 27/17, VersR 2019, 1022 Rn. 6; Senatsbeschluss vom 16. August 2022 - VI ZR 342/21, juris Rn. 9; jeweils mwN).
  • LG Berlin, 02.07.2020 - 6 O 425/12

    Umfang der Aufklärungspflicht über den Off-Label-Use eines Medikaments

    Nach diesen Grundsätzen haftet der Arzt mithin bei mangelhafter Grundaufklärung auch dann, wenn sich statt des aufklärungspflichtigen Risikos, ein nur äußerst seltenes, nicht aufklärungspflichtiges Risiko verwirklicht hat (vgl. BGH NJW 1996, 777, 779; BGH, Urteil vom 28. Mai 2019 - VI ZR 27/17 -, Rn. 15, juris).
  • LG Aachen, 31.10.2023 - 11 O 271/19
    Aus diesem Grund machen Aufklärungsdefizite, unabhängig davon, ob sich ein aufklärungsbedürftiges Risiko verwirklicht oder nicht, den ärztlichen Eingriff insgesamt wegen der fehlenden Einwilligung des Patienten rechtswidrig und führen bei einem Verschulden des Arztes im Grundsatz zu einer Haftung für alle Schadensfolgen ( BGH, Urteil vom 28.05.2019 - VI ZR 27/17 ).
  • OLG Dresden, 21.12.2020 - 4 U 1775/20

    Begründet die Verletzung des Nervus lingualis einen Behandlungsfehler bei der

    Der Haftung der Beklagten wegen eines Aufklärungsmangels steht jedoch entgegen, dass es an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen der Verletzung der Aufklärungspflicht und dem eingetretenen Schaden fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2019 - VI ZR 27/17 -, Rn. 12, juris m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 25.08.2023 - 1 U 100/22

    Rechtsstellung des Patienten bei Abschluss eines totalen

    Eine wirksame Einwilligung des Patienten setzt dessen ordnungsgemäße Aufklärung voraus (vgl. BGH, Urteil vom 28.5.2019 - VI ZR 27/17, bei Juris Rn. 6; Urteil vom 11.10.2016 - VI ZR 462/15, bei Juris Rn. 8; Urteil vom 30.9.2014 - VI ZR 443/13, bei Juris Rn. 6; vgl. nunmehr § 630d BGB; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 8. Aufl., C. Rn. 2) und es ist Sache des aufklärungspflichtigen Arztes nachzuweisen, dass er die von ihm geschuldete Aufklärung erbracht hat (BGH, Urteil vom Urteil vom 11.10.2016 - VI ZR 462/15, bei Juris Rn. 8; Urteil vom 28.1.2014 - VI ZR 143/13, bei Juris Rn. 11).
  • OLG Hamm, 15.01.2020 - 3 U 40/18

    Abweisung der Arzthaftungsklage mangels des Nachweises von Aufklärungs- und

    Zur Grundaufklärung gehört in aller Regel auch ein Hinweis auf das schwerste in Betracht kommende Risiko, das dem Eingriff spezifisch anhaftet (BGH VersR 2019, 1022 Rn. 13-15 mwN).
  • KG, 17.10.2022 - 20 U 158/21

    Arzt- und Krankenhaushaftung: Anzuwendendes Recht bei Implantation einer aus

    Denn in einem solchen Fall hat der Patient das verwirklichte Risiko bei seiner Einwilligung in Kauf genommen, so dass bei einer wertenden Betrachtungsweise nach dem Schutzzweck der Aufklärungspflicht aus der Verwirklichung dieses Risikos keine Haftung begründbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2019 - VI ZR 27/17 - juris Rn. 12).
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