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   BGH, 28.05.2020 - 3 StR 364/19   

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https://dejure.org/2020,22241
BGH, 28.05.2020 - 3 StR 364/19 (https://dejure.org/2020,22241)
BGH, Entscheidung vom 28.05.2020 - 3 StR 364/19 (https://dejure.org/2020,22241)
BGH, Entscheidung vom 28. Mai 2020 - 3 StR 364/19 (https://dejure.org/2020,22241)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Einziehung von Wertersatz gegenüber dem Tatbeteiligten als zulässig mit der Möglichkeit der Einziehung des aus der Tat erlangten Gegenstands bei dem Drittbegünstigten; Verlust des unmittelbaren Besitzes als Abhandenkommen durch Eintritt gegen oder ohne den Willen des ...

  • rewis.io

    Einziehung von Wertersatz beim Tatbeteiligten anstelle des erlangten Gegenstands beim Drittbegünstigten

  • bghst-wolterskluwer

    StGB § 73b Abs. 1 Satz 1, § 73c Satz 1
    Wertersatzeinziehung bei Weitergabe an Dritte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einziehung von Wertersatz gegenüber dem Tatbeteiligten als zulässig mit der Möglichkeit der Einziehung des aus der Tat erlangten Gegenstands bei dem Drittbegünstigten; Verlust des unmittelbaren Besitzes als Abhandenkommen durch Eintritt gegen oder ohne den Willen des ...

  • datenbank.nwb.de

    Einziehung von Wertersatz beim Tatbeteiligten anstelle des erlangten Gegenstands beim Drittbegünstigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Einziehung von Wertersatz contra Einziehung beim Drittbegünstigten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einziehung von Wertersatz - oder Einziehung beim Drittbegünstigten?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die gefälschte Zulassungsbescheinigung - und der gutgläubige Eigentumserwerb am Gebrauchtfahrzeug

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wertersatzeinziehung bei Tatbeteiligtem

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 65, 28
  • NJW 2020, 3046
  • NStZ 2021, 99
  • StV 2020, 741
  • StV 2021, 710
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 05.01.1999 - 1 StR 577/98

    Nachträgliche Berichtigung der Urteilsformel durch Beschluss der an der

    Auszug aus BGH, 28.05.2020 - 3 StR 364/19
    Soweit die Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen hinsichtlich Fall II. 9. b) in die Entscheidungsformel des Beschlusses des 3. Strafsenats vom 28. Mai 2020 versehentlich nicht mitaufgenommen worden ist, handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit, deren Berichtigung durch Beschluss zulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Januar 1999 - 1 StR 577/98, juris Rn. 4).
  • BGH, 08.06.2011 - 3 StR 115/11

    Betrug (Vermögensschaden; schadensgleiche Vermögensgefährdung; Prozessrisiko beim

    Auszug aus BGH, 28.05.2020 - 3 StR 364/19
    Ein Schaden in Höhe der von den Käufern jeweils übergebenen Bargeldbeträge liegt nur vor, wenn diese im Gegenzug kein Eigentum an den Pkw erlangten (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 3 StR 115/11, BGHR § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 75 Rn. 6).
  • BGH, 25.09.2019 - 5 StR 242/19

    Anordnung der Einziehung des Wertes des Tatertrages hinsichtlich Verzichts auf

    Auszug aus BGH, 28.05.2020 - 3 StR 364/19
    (1) Aus der Formulierung des § 73c Satz 1 StGB ("Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich [...]") ergibt sich zwar, dass bei demjenigen, bei dem das Original vorhanden ist, kein Wertersatz eingezogen werden kann, sondern ausschließlich das ursprünglich aus der Tat Erlangte abzuschöpfen ist (zum Verhältnis § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB: BGH, Beschlüsse vom 25. September 2019 - 5 StR 242/19, juris Rn. 3; vom 5. März 2020 - 1 StR 42/20, juris Rn. 6; BT-Drucks. 18/9525, S. 2; Bittmann, NStZ 2019, 383, 387; Bittmann/Köhler/Seeger/Tschakert, Handbuch der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, 2020, Rn. 1746; zum Verhältnis § 73b Abs. 1 StGB zu § 73c Satz 1 StGB: Bittmann, NZWiSt 2019, 445, 451).
  • BGH, 05.03.2020 - 1 StR 42/20

    Einziehung (erforderliche Feststellung im Urteil)

    Auszug aus BGH, 28.05.2020 - 3 StR 364/19
    (1) Aus der Formulierung des § 73c Satz 1 StGB ("Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich [...]") ergibt sich zwar, dass bei demjenigen, bei dem das Original vorhanden ist, kein Wertersatz eingezogen werden kann, sondern ausschließlich das ursprünglich aus der Tat Erlangte abzuschöpfen ist (zum Verhältnis § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB: BGH, Beschlüsse vom 25. September 2019 - 5 StR 242/19, juris Rn. 3; vom 5. März 2020 - 1 StR 42/20, juris Rn. 6; BT-Drucks. 18/9525, S. 2; Bittmann, NStZ 2019, 383, 387; Bittmann/Köhler/Seeger/Tschakert, Handbuch der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, 2020, Rn. 1746; zum Verhältnis § 73b Abs. 1 StGB zu § 73c Satz 1 StGB: Bittmann, NZWiSt 2019, 445, 451).
  • BGH, 07.06.2018 - 4 StR 639/17

    Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen

    Auszug aus BGH, 28.05.2020 - 3 StR 364/19
    Lediglich in Fällen, in denen das Erlangte (körperlich) nicht mehr vorhanden war, mithin auch beim Drittbegünstigten ausschließlich die Voraussetzungen einer Einziehung von Wertersatz des Erlangten vorlagen, hat der Bundesgerichtshof eine gesamtschuldnerische Haftung von Tatbeteiligten und Drittbegünstigten angenommen (BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227 Rn. 11; Beschlüsse vom 7. Juni 2018 - 4 StR 639/17, juris Rn. 3; vom 29. Februar 2012 - 2 StR 639/11, NZWiSt 2012, 349, 350; vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2005 - 3 BGs 173/05, juris).
  • BGH, 30.05.2008 - 1 StR 166/07

    Zur Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und

    Auszug aus BGH, 28.05.2020 - 3 StR 364/19
    Lediglich in Fällen, in denen das Erlangte (körperlich) nicht mehr vorhanden war, mithin auch beim Drittbegünstigten ausschließlich die Voraussetzungen einer Einziehung von Wertersatz des Erlangten vorlagen, hat der Bundesgerichtshof eine gesamtschuldnerische Haftung von Tatbeteiligten und Drittbegünstigten angenommen (BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227 Rn. 11; Beschlüsse vom 7. Juni 2018 - 4 StR 639/17, juris Rn. 3; vom 29. Februar 2012 - 2 StR 639/11, NZWiSt 2012, 349, 350; vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2005 - 3 BGs 173/05, juris).
  • BGH, 29.02.2012 - 2 StR 639/11

    Auffangrechtserwerb (entgegenstehende Ansprüche Dritter; Wertersatzverfall

    Auszug aus BGH, 28.05.2020 - 3 StR 364/19
    Lediglich in Fällen, in denen das Erlangte (körperlich) nicht mehr vorhanden war, mithin auch beim Drittbegünstigten ausschließlich die Voraussetzungen einer Einziehung von Wertersatz des Erlangten vorlagen, hat der Bundesgerichtshof eine gesamtschuldnerische Haftung von Tatbeteiligten und Drittbegünstigten angenommen (BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227 Rn. 11; Beschlüsse vom 7. Juni 2018 - 4 StR 639/17, juris Rn. 3; vom 29. Februar 2012 - 2 StR 639/11, NZWiSt 2012, 349, 350; vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2005 - 3 BGs 173/05, juris).
  • BGH, 21.08.2018 - 2 StR 311/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Erstreckung nur auf das

    Auszug aus BGH, 28.05.2020 - 3 StR 364/19
    Aus dem systematischen Zusammenhang ist zu schließen, dass § 73c Satz 1 StGB auf die Unmöglichkeit der Einziehung des aus der Tat erlangten Gegenstandes bei dem jeweiligen Empfänger des Erlangten abstellt und nicht auf eine generelle Unmöglichkeit dieser Einziehungsform (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18, NStZ 2019, 20 Rn. 9; MüKoStGB/Joecks, 3. Aufl., § 73a Rn. 8; LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 73c Rn. 7).
  • RG, 21.01.1921 - VII 360/20

    Versicherungsverträge; Abhandenkommen

    Auszug aus BGH, 28.05.2020 - 3 StR 364/19
    Der Verlust des unmittelbaren Besitzes bedeutet nur dann ein Abhandenkommen, wenn er gegen oder ohne den Willen des Eigentümers eingetreten ist, nicht hingegen - wie vorliegend - bei einer Besitzaufgabe infolge Täuschung; denn es kommt allein auf den tatsächlichen Willen an (RG, Urteil vom 21. Januar 1921 - VII 360/20, RGZ 101, 224, 225; BeckOGK/Klinck, BGB, Stand: 01.07.2020, § 935 Rn. 12).
  • BGH, 24.02.2003 - II ZR 385/99

    Eintrittspflicht der BGB -Gesellschaft für Verhalten ihrer Gesellschafter;

    Auszug aus BGH, 28.05.2020 - 3 StR 364/19
    Dies ist aber gerade nicht der Fall, wenn der Erstempfänger auf Wertersatz haftet (BGH, Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 385/99, BGHZ 154, 88, 92; MüKoBGB/Schwab, 7. Aufl., § 822 Rn. 16 ff.; Buck-Heeb in Erman, BGB, 15. Aufl., § 822 Rn. 4; Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl., § 822 Rn. 7).
  • OLG Rostock, 10.01.2023 - 20 Ws 327/22
    Liegen die Voraussetzungen der Einziehung gegen den Drittbegünstigten vor, so ist diese gegen ihn zwingend anzuordnen, gegebenenfalls - wie hier - unter Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung mit dem Tatbeteiligten, ohne dass insoweit ein Rangverhältnis bestünde (vgl. BGHSt 65, 28-35, Rn. 23 ff.).
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