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   BGH, 28.05.2021 - AnwZ (Brfg) 53/19   

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BGH, 28.05.2021 - AnwZ (Brfg) 53/19 (https://dejure.org/2021,28103)
BGH, Entscheidung vom 28.05.2021 - AnwZ (Brfg) 53/19 (https://dejure.org/2021,28103)
BGH, Entscheidung vom 28. Mai 2021 - AnwZ (Brfg) 53/19 (https://dejure.org/2021,28103)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.11.1992 - AnwZ (B) 37/92

    Angemessenheit der Vergütung eines Rechtsanwalts für die Tätigkeit eines

    Auszug aus BGH, 28.05.2021 - AnwZ (Brfg) 53/19
    Der Begriff der angemessenen Vergütung im Sinne von § 53 Abs. 10 Satz 4 und 5 BRAO ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (für die Festsetzung der Vergütung des Abwicklers vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 6/17, AnwBl. 2018, 365 Rn. 14 und vom 30. November 1992 - AnwZ (B) 37/92, NJW-RR 1993, 1335, 1336).

    Dabei sind regionale Unterschiede zu berücksichtigen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 24. Oktober 2003 - AnwZ (B) 62/02, NJW 2004, 52, 53 und vom 30. November 1992, aaO; Weyland/Nöker, BRAO, 10. Aufl., § 53 Rn. 80a; Dahns in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 53 BRAO Rn. 53).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 30. November 1992 - AnwZ (B) 37/92, NJW-RR 1993, 1335, 1336) sind bei der Vergütungsfestsetzung zwar regionale Unterschiede in den einzelnen Bezirken zu berücksichtigen.

    Der Fachanwaltstitel dokumentiert die berufliche Erfahrung der Vertreterin als vergütungsrelevanten Faktor (vgl. Senat, Beschluss vom 30. November 1992, aaO; Weyland/Nöker, aaO Rn. 80a).

  • AGH Brandenburg, 29.11.2010 - AGH I 1/10

    Einigung auf Zahlung einer Vergütung zwischen einem Abwickler und Abzuwickelnden

    Auszug aus BGH, 28.05.2021 - AnwZ (Brfg) 53/19
    a) Der im angefochtenen Bescheid der Beklagten (S. 34) - auf den Monat umgerechnet mit 8.066,80 EUR (35 EUR x 230, 48 Std.) - angesetzte und auch vom Anwaltsgerichtshof berücksichtigte Kanzleikostenanteil betrifft entgegen dem Verständnis des Klägers nicht vom Vertreter getragene Kosten für die Kanzlei des Vertretenen, sondern solche Kosten, die in der eigenen Kanzlei des Vertreters während der Vertretung anfallen (vgl. hierzu AGH Brandenburg, Urteil vom 29. November 2010 - AGH I 1/10, juris Rn. 43 ff.; Weyland/Nöker, aaO Rn. 79a).

    Der Anwaltsgerichtshof hat den Ansatz einer Kanzleikostenpauschale in seinem Urteil vom 29. November 2010 (aaO) damit begründet, dass aus dem Gehalt eines angestellten Rechtsanwalts - als Ausgangspunkt für die Bemessung der Vertretervergütung - nicht die Kosten der Kanzlei gedeckt werden müssten, in der er angestellt sei.

  • BGH, 24.10.2003 - AnwZ (B) 62/02

    Vergütungsanspruch des Abwicklers einer Rechtsanwaltskanzlei; Entnahme von

    Auszug aus BGH, 28.05.2021 - AnwZ (Brfg) 53/19
    Dabei sind regionale Unterschiede zu berücksichtigen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 24. Oktober 2003 - AnwZ (B) 62/02, NJW 2004, 52, 53 und vom 30. November 1992, aaO; Weyland/Nöker, BRAO, 10. Aufl., § 53 Rn. 80a; Dahns in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 53 BRAO Rn. 53).

    Hinsichtlich solcher Aufwendungen steht dem Vertreter vielmehr ausschließlich ein Erstattungsanspruch gemäß § 53 Abs. 9 Satz 2 BRAO i.V.m. § 670 BGB gegen den Vertretenen zu, der vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Oktober 2003 - AnwZ (B) 62/02, BGHZ 156, 362, 367 f.; März, BRAK-Mitt. 2009, 162, 163; Weyland/Nöker, aaO Rn. 49 ff.; Dahns in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 53 Rn. 54 f.).

  • BGH, 12.02.2018 - AnwZ (Brfg) 6/17

    Vorwurf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Vorwurf eines

    Auszug aus BGH, 28.05.2021 - AnwZ (Brfg) 53/19
    Der Begriff der angemessenen Vergütung im Sinne von § 53 Abs. 10 Satz 4 und 5 BRAO ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (für die Festsetzung der Vergütung des Abwicklers vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 6/17, AnwBl. 2018, 365 Rn. 14 und vom 30. November 1992 - AnwZ (B) 37/92, NJW-RR 1993, 1335, 1336).
  • OLG Brandenburg, 15.12.2022 - AGH I 1/19
    Anhaltspunkt für die Bemessung ist das Gehalt, das für einen Angestellten oder sogenannten freien Mitarbeiter in einer Anwaltspraxis bei Berücksichtigung regionaler Unterschiede bezahlt wird (BGH, Urteil vom 28. Mai 2021 - AnwZ (Brfg) 53/19 -, Rn. 19, juris).

    In seinem den zweiten Zeitraum vom 19.01.2018 bis zum 19.02.2018 betreffenden Urteil (AnwZ (Brfg) 53/19) war dies hingegen durchgängig nicht mehr der Fall, so dass der BGH hier eine Erhöhung um 80 % für angemessen gehalten hat (BGH, Urteil vom 28. Mai 2021 - AnwZ (Brfg) 53/19 -, Rn. 37 ff., juris).).

    Eine seinen Interessen hinreichend Rechnung tragende Vergütung hat daher grundsätzlich neben einer - seine Tätigkeit unmittelbar abgeltenden - Vergütung im engeren Sinne auch einen Beitrag zum Ausgleich der ihm für den Betrieb der eigenen Kanzlei im Vertretungszeitraum entstehenden Kosten zu enthalten (BGH, Urteil vom 28. Mai 2021 - AnwZ (Brfg) 53/19 -, Rn. 58, juris).

    Hier stünde dem bestellten Vertreter vielmehr ausschließlich ein Erstattungsanspruch gem. § 53 Abs. 9 Satz 2 BRAO (ab 01.08.2021: § 54 Abs. 1 Satz 2 BRAO) i.V.m. § 670 BGB gegen den Vertretenen zu, der vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist (BGH, Urteil vom 28. Mai 2021 - AnwZ (Brfg) 53/19 -, Rn. 59, juris).

    (5) Der Berücksichtigung eines Kanzleikostenanteils stehen auch nicht die Ausführungen des BGH im Rahmen seiner Ausführungen zu einem Zuschlag wegen des besonderen Umfangs und der außerordentlichen Schwierigkeit der Vertretung in Rn. 33 ff. seines Urteils vom 28.05.1991 - AnwZ (Brfg) 53/19 - entgegen.

    Der BGH hat daher in seinem Urteil vom 28.05.2021 - AnwZ (Brfg) 53/19, Rn. 66 - bei einem zeitlichen Einsatz von rund 6 Stunden pro Monat die Berücksichtigung eines Kanzleikostenanteils verneint.

    Das Urteil des BGH vom 28.05.2021 - AnwZ (Brfg) 53/19 - ist insoweit nicht ganz eindeutig.

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