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   BGH, 28.06.1951 - 4 StR 270/51   

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https://dejure.org/1951,149
BGH, 28.06.1951 - 4 StR 270/51 (https://dejure.org/1951,149)
BGH, Entscheidung vom 28.06.1951 - 4 StR 270/51 (https://dejure.org/1951,149)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 1951 - 4 StR 270/51 (https://dejure.org/1951,149)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 1, 266
  • MDR 1951, 564
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.01.1951 - 2 StR 29/50

    Der sog. umgekehrte Irrtum über ein Blankettmerkmal

    Auszug aus BGH, 28.06.1951 - 4 StR 270/51
    Diese für § 253 entwickelten Grundsätze (vgl. Urt. v. 5. Januar 1951 in NJW 1951 S. 160) gelten auch für § 330 c StGB.
  • RG, 23.12.1889 - 3114/89

    Wo ist der Ort einer strafbaren Handlung, insbesondere bei solchen Strafthaten,

    Auszug aus BGH, 28.06.1951 - 4 StR 270/51
    Das war zur Vorbereitung der Hauptverhandlung nach § 225 StPO statthaft (RGSt 20, 146; Löwe-Rosenberg § 225 Anm. 5).
  • RG, 26.04.1937 - 2 D 846/36

    Kann der Führer eines Kraftfahrzeuges, der einen bei einem Unfall Getöteten

    Auszug aus BGH, 28.06.1951 - 4 StR 270/51
    War der Radfahrer sofort tot, so hatte der Angeklagte, der durch den Anstoss ein Hindernis tut der Fahrbahn geschaffen hatte, - denn der Tote und dessen Fahrrad lagen dort - die Pflicht, die für andere Verkehrsteilnehmer entstandenen und noch fortdauernden Gefahren, also eine "gemeine Gefahr" zu beseitigen, um bei der Dunkelheit weitere Unfälle zu verhindern (RGSt 71, 200, 203; RG DR 1942 S. 1223).
  • BGH, 10.03.1954 - GSSt 4/53

    Selbsttötung - § 323c StGB, Begriff des "Unglücksfalls"

    Dadurch wird, zwar die Gültigkeit des § 330 c StGB nicht berührt (BGHSt 1, 266; 2, 150, 296).
  • BGH, 12.02.1952 - 1 StR 59/50

    Ehemann in der Schlinge - Selbstmord, § 323c, §§ 212, 13 StGB

    Der § 330 c StGB ist gültig, BGHSt 1, 266, hier aber unanwendbar.
  • BGH, 08.04.1960 - 4 StR 2/60

    Opel Kapitän - § 323c StGB, "Unglückfall" / "Erforderlichkeit", maßgeblicher

    Regelmäßig setzt nur der sofortige Tod des Opfers der Hilfeleistungspflicht Grenzen (BGHSt 1, 266, 269; JR 1956, 347).
  • BGH, 02.03.1962 - 4 StR 355/61

    Anforderungen an das Merkmal der erforderlichen Hilfe i.S.d. § 330c StGB a.F. -

    Im übrigen ist folgendes zu bemerken: Wie bereits hervorgehoben, ist in BGHSt 1, 266, 269 [BGH 28.06.1951 - 4 StR 270/51] dargelegt, daß die Hilfeleistungspflicht entfällt, wenn der Verunglückte sofort den Tod gefunden, nicht aber, wenn er, sei es auch nur kurze Zeit, noch gelebt hat.

    Dort heißt es: "Jedoch hat es nur dann Sinn und Zweck, eine Hilfe zu fordern, wenn der Betroffene ihrer tatsächlich bedarf (Hülle in Anmerkung LM Nr. 1 zu § 330 c StGB = BGHSt 1, 266) und wenn der Täter objektiv eine Möglichkeit hatte, durch seinen Einsatz den Geschehensablauf zu beeinflussen".

  • BGH, 10.06.1952 - 2 StR 180/52
    Die Verweisung auf das "gesunde Volksempfinden« ist dahin zu verstehen, daß das Gericht bei der Frage der Zumutbarkeit einer Hilfeleistung auf das Rechtsempfinden des Volkes zu achten hat (BGHSt 1, 266).
  • BGH, 22.04.1952 - 1 StR 516/51

    Angelnder Arzt - § 323c StGB, Berücksichtigung individueller Fähigkeiten

    Die Vorschrift gilt in der Fassung vom 28. Juni 1935, wie der 4., 3. und 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs inzwischen entschieden haben (BGHSt 1, 266; 3. StR. 767/51 vom 22. November 1951, 1 StE 59/50 vom 12. Februar 1952).
  • BGH, 10.07.1985 - 3 StR 104/85

    Versuchte Aussetzung - Subjektive Voraussetzungen - Kennzeichen eines strafbaren

    Hilfe war auch, für den Angeklagten erkennbar, erforderlich (BGHSt 1, 266; 14, 213 [BGH 06.04.1960 - 4 StR 19/60]; 17, 166) [BGH 02.03.1962 - 4 StR 536/61].
  • OLG Koblenz, 25.10.2006 - 1 Ss 197/06
    Die Pflicht zur Hilfeleistung gegenüber dem Verunglückten entfällt insbesondere vom Augenblick seines Todes an (sämtliche v.g. BGH- Entscheidungen sowie BGHSt 1, 266, 269; 5, 124, 126; VRS 13, 120, 125; Beschluss 2 StR 579/59 v. 24. Februar 1960, insoweit wiedergegeben in BGHSt 17, 166, 173; so bereits RG 71, 200, 203).

    Denn einem Toten kann niemand mehr helfen (BGHSt 1, 266, 269; 16, 200, 205; VRS 13, 120, 125).

    Bestraft wird aber nicht die rücksichtslose Gesinnung, sondern die Verletzung der Hilfeleistungspflicht bei schweren Unglücksfällen (BGHSt 1, 266, 267, NJW 2002, 385, 386), die jedoch entfällt, wenn der Betroffene sofort den Tod gefunden hat, ihm also nicht mehr zu helfen ist.

  • BGH, 28.06.1961 - 2 StR 83/61
    Nur wenn der Verunglückte sofort den Tod gefunden hat, entfällt die Hilfeleistungspflicht des § 330c StGB ; denn einem Toten kann niemand mehr beistehen (BGHSt 1, 266).
  • BGH, 14.07.1964 - 1 StR 216/64

    Ernennung der richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts und der Geschworenen -

    Nur einem Toten kann keine Hilfe mehr geleistet worden (BGHSt 1, 266, 269; 16, 200, 203; 17, 166, 169; Urteil des Senats vom 14.5.1963 - 1 StR 138/63).
  • BGH, 19.01.1954 - 1 StR 132/53
  • BGH, 24.02.1960 - 2 StR 579/59

    Revisionseinlegung durch den Angeklagten wegen Verletzung des sachlichen Rechts -

  • BGH, 14.09.1954 - 5 StR 587/52

    Rechtsmittel

  • AG Berlin-Tiergarten, 02.03.1990 - (255a) 52 Js 889/89

    Unterlassene Hilfeleistung durch Polizeibeamte; umgekehrter Irrtum

  • BGH, 21.05.1963 - 1 StR 93/63

    Zuständigkeit des Landgerichtspräsidenten für die Entscheidung über die

  • BGH, 16.05.1957 - 4 StR 59/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 13.12.1956 - 4 StR 492/56

    Berücksichtigung der von einem Unfallbeteiligten an einer Unfallstelle

  • BGH, 07.04.1959 - 1 StR 98/59

    Rechtsmittel

  • BGH, 13.12.1951 - 4 StR 762/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 28.05.1954 - 2 StR 138/54

    Rechtsmittel

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