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   BGH, 28.06.1951 - IV ZR 93/50   

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https://dejure.org/1951,104
BGH, 28.06.1951 - IV ZR 93/50 (https://dejure.org/1951,104)
BGH, Entscheidung vom 28.06.1951 - IV ZR 93/50 (https://dejure.org/1951,104)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 1951 - IV ZR 93/50 (https://dejure.org/1951,104)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 2, 379
  • NJW 1951, 759
  • MDR 1951, 608
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 23.03.1923 - VII 147/22

    Abfindung eines unehelichen Kindes; Anfechtung

    Auszug aus BGH, 28.06.1951 - IV ZR 93/50
    Im einzelnen kann hierzu insbesondere auf die Abhandlung von Boehmer in Iherings Jahrbüchern 1923 S. 204 ff und auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 106, 396 verwiesen werden.
  • BGH, 10.08.2005 - XII ZR 73/05

    Geschäftsgrundlage der Vereinbarung eines Abfindungsbetrages in einem

    a) Wenn die Parteien eines Unterhaltsvergleichs mit der Vereinbarung eines Abfindungsbetrages eine restlose und endgültige Regelung wollten, liegt darin regelmäßig auch ein Ausschluss weiterer Ansprüche für nicht vorhersehbare Veränderungen (BGHZ 2, 379, 385 f.).
  • BGH, 08.01.1981 - VI ZR 128/79

    Abänderung einer Kapitalabfindung

    Sie berücksichtigt nicht, daß eine Abfindung in Kapital (so § 843 Abs. 3 BGB) mehr ist als eine bloße rechnerische Zusammenfassung zukünftig zu zahlender Renten, wie dies gemäß § 155 VVG für den Haftpflichtversicherer gelten mag, wenn er den "Kapitalwert der Rente" errechnen muß (vgl. dazu BGH Urteil vom 28. November 1979 - IV ZR 83/78 - VersR 1980, 132), und unter besonderen Umständen auch so von den Parteien, die eine "Abfindung" vereinbaren, gemeint ist (vgl. BGHZ 2, 379, 386).
  • BGH, 10.10.1989 - VI ZR 78/89

    Vereinbarung über Rechtshängigkeit i.S. von § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB

    aa) Bei dieser Auslegung sind insbesondere der mit der Absprache verfolgte Zweck (BGHZ 2, 379, 385; 20, 109, 110) sowie die Interessenlage der Beteiligten (BGHZ 21, 319, 328) zu berücksichtigen.
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