Rechtsprechung
BGH, 28.06.2006 - VIII ZR 255/05 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Erstattung des Werts eines Wasserversorgungsnetzes; Auslegung einer in einem Wasserlieferungsvertrag enthaltenen Endschaftsbestimmung mit Verpflichtung zur Erstattung des "Zeitwertes" seitens einer Gemeinde bei Kündigung des Vertrages; Die in einem ...
- ponte-press.de
(Volltext/Auszüge)
Zur Übernahme eines Wasserversorgungsnetzes zum Sachzeitwert
- WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)
Zur Auslegung einer in einem Wasserlieferungsvertrag enthaltenen Endschaftsbestimmung, die für den Fall der Kündigung des Vertrags vorsieht, dass die übernehmende Gemeinde den "Zeitwert" der Wasserversorgungsanlagen zu erstatten hat
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 157
Erstattung des Zeitwerts einer Wasserversorgungsanlage durch die übernehmende Gemeinde - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Zivlrecht - Waaserlieferungsvertrag: Auslegung einer Endschaftsbestimmung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Oldenburg, 29.09.2004 - 10 O 483/04
- OLG Oldenburg, 14.10.2005 - 6 U 200/04
- BGH, 28.06.2006 - VIII ZR 255/05
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2006, 808
- WM 2006, 2049
Wird zitiert von ...
- BGH, 27.09.2006 - VIII ZR 217/05
Formularmäßige Vereinbarung der Entschädigung des Leasinggebers zum Zeit- oder …
Der höhere und damit maßgebende Wert ist hier vielmehr der Zeitwert des Fahrzeugs, der im Rahmen der durch § 7 ALB geregelten Gefahrtragung wegen des damit angesprochenen Sacherhaltungsinteresses dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1984 - IVa ZR 145/82, NJW 1984, 2165 unter II zu § 13 Abs. 1 AKB in der seinerzeit geltenden Fassung; ferner Senatsurteil vom 28. Juni 2006 - VIII ZR 255/05, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 2 a aa m.w.Nachw.) und daher gemäß der unangegriffenen Wertermittlung durch den vom Versicherer eingeschalteten Kraftfahrzeugsachverständigen 28.750 EUR beträgt.