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   BGH, 28.06.2006 - VIII ZR 255/05   

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https://dejure.org/2006,3782
BGH, 28.06.2006 - VIII ZR 255/05 (https://dejure.org/2006,3782)
BGH, Entscheidung vom 28.06.2006 - VIII ZR 255/05 (https://dejure.org/2006,3782)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 2006 - VIII ZR 255/05 (https://dejure.org/2006,3782)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Erstattung des Werts eines Wasserversorgungsnetzes; Auslegung einer in einem Wasserlieferungsvertrag enthaltenen Endschaftsbestimmung mit Verpflichtung zur Erstattung des "Zeitwertes" seitens einer Gemeinde bei Kündigung des Vertrages; Die in einem ...

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Zur Übernahme eines Wasserversorgungsnetzes zum Sachzeitwert

  • Judicialis

    BGB § 157 Ge; ; BGB § 157 Gg

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 157
    Erstattung des Zeitwerts einer Wasserversorgungsanlage durch die übernehmende Gemeinde

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zivlrecht - Waaserlieferungsvertrag: Auslegung einer Endschaftsbestimmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2006, 808
  • WM 2006, 2049
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 16.11.1999 - KZR 12/97

    Übernahmepreis für ein Stromversorgungsnetz

    Auszug aus BGH, 28.06.2006 - VIII ZR 255/05
    Die Grundsätze der Entscheidung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs in BGHZ 143, 128, 159 = NJW 2000, 577, 584 - die das Berufungsgericht im folgenden auszugsweise wiedergegeben hat - seien auch auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt anzuwenden, obwohl Kommunen nicht wie Stromversorgungsunternehmen am marktwirtschaftlichen Wettbewerb beteiligt seien.

    Es kann offen bleiben, ob - wie die Revision meint - der Inhalt des Begriffs des Sachzeitwerts im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 1968 nicht eindeutig war und er auch im Sinne einer Berechnung auf der Grundlage von Anschaffungs- anstelle von Wiederbeschaffungswerten verstanden werden konnte (verneinend etwa Hüffer/Tettinger, Energiewirtschaftliche Tagesfragen 1996, 665 ff.; Recknagel, RdE 1996, 218 ff.; offen gelassen in BGHZ 143, 128, 159 m.w.Nachw.).

    Unter dem Sachzeitwert ist der auf der Grundlage des Tagesneuwerts (Wiederbeschaffungswerts) unter Berücksichtigung seines Alters und Zustandes ermittelte Restwert eines Wirtschaftsgutes im Sinne des Bruttorekonstruktionsrestwerts zu verstehen (vgl. BGHZ 143, 128, 141 f.; Eiber/Fuchs, BB 1994, 1175, 1176, jew. m.w.Nachw.).

    Da der Wiederbeschaffungswert abzüglich alters- und zustandsbedingter Wertminderungen dem aktuellen Substanzwert der zu übertragenden Anlagen entspricht (vgl. oben a aa), ist er eine äquivalente Gegenleistung für die mit der Übergabe des Versorgungsnetzes verbundene Substanzübertragung (vgl. BGHZ 143, 128, 142 m.w.Nachw.).

    Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, unterscheidet sich der Anschaffungskostenrestwert vom Wiederbeschaffungswert vor allem dadurch, dass er die seit dem Zeitpunkt der Anschaffung beziehungsweise Herstellung der jeweiligen Anlagen eingetretene Geldentwicklung unberücksichtigt lässt (vgl. BGHZ 143, 128, 158) und der Anschaffungskostenrestwert somit, wovon auch die Revision ausgeht, keinen Ausgleich für inflationsbedingte Preissteigerungen enthält.

    Wie der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hinsichtlich einer in einem Konzessionsvertrag zwischen einer Gemeinde und einem Energieversorgungsunternehmen enthaltenen Endschaftsbestimmung, in der die Übernahme eines örtlichen Stromversorgungsnetzes durch die Gemeinde zum Sachzeitwert vereinbart war, entschieden hat, ist es für die Bemessung des Kaufpreises eines gebrauchten Wirtschaftsguts grundsätzlich ohne Belang, wie und zu welchem Preis der Verkäufer die Kaufsache einst erworben und inwieweit er seine Anschaffungskosten bis zum Zeitpunkt der Veräußerungen durch Abschreibungen oder auf andere Weise amortisiert hat (BGHZ 143, 128, 159 f.).

  • BGH, 03.12.2003 - VIII ZR 86/03

    Rückzahlung einer Mietkaution

    Auszug aus BGH, 28.06.2006 - VIII ZR 255/05
    c) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO, §§ 133, 157 BGB die kommunalrechtlichen Vorgaben für die (Gebühren- oder Entgelt-) Finanzierung öffentlicher Einrichtungen, für die ein Anschluss- und Benutzungszwang gelte, sowie den Auslegungsgrundsatz, dass die Parteien eine gesetzeskonforme Regelung gewollt haben (vgl. Senat, Urteil vom 3. Dezember 2003 - VIII ZR 86/03, NJW 2004, 1240, unter II 2 m.w.Nachw.), außer acht gelassen.
  • BGH, 05.04.1984 - III ZR 12/83

    Verwaltungsprivatrecht

    Auszug aus BGH, 28.06.2006 - VIII ZR 255/05
    Richtig ist zwar, dass die öffentliche Verwaltung auch dann öffentlich-rechtlichen Bindungen unterliegt, wenn sie in den Formen des Privatrechts handelt (vgl. BGHZ 91, 84, 95 ff. m.w.Nachw.).
  • BGH, 23.04.1997 - VIII ZR 212/96

    Begriff der Abstandsvereinbarung; Wirksamkeit einer Ablösungsvereinbarung

    Auszug aus BGH, 28.06.2006 - VIII ZR 255/05
    Die Revision zieht auch nicht in Zweifel, dass es sich bei der in § 11 des Vertrags enthaltenen Endschaftsbestimmung um eine Individualvereinbarung handelt, deren tatrichterliche Auslegung revisionsrechtlich nur beschränkt darauf überprüfbar ist, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (st. Rspr.; Senatsurteil BGHZ 135, 269, 273 m.w.Nachw.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.08.1982 - 15 A 1634/81
    Auszug aus BGH, 28.06.2006 - VIII ZR 255/05
    Darunter ist nicht ein buchmäßig abgeschriebener Wert, sondern der Verkehrswert zu verstehen (Thiele, Niedersächsische Gemeindeordnung, 4. Aufl., § 97 Anm. 1 m.w.Nachw.; vgl. auch OVG Münster, NJW 1983, 2517, zu dem inhaltlich übereinstimmenden § 77 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen).
  • BGH, 17.05.1966 - VI ZR 252/64

    Bemessung des Schadensersatzes für ein zerstörtes Kraftfahrzeug

    Auszug aus BGH, 28.06.2006 - VIII ZR 255/05
    Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wurde der Zeitwert mit dem Verkehrswert gleichgesetzt (vgl. zur Bemessung des Schadensersatzes für ein zerstörtes Kraftfahrzeug gemäß § 249 BGB: BGH, Urteil vom 17. Mai 1966 - VI ZR 252/64, NJW 1966, 1454, unter II, sowie zum Ersatzwert nach § 3 Ziff. 2 Buchst. a der Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen BGHZ 9, 195, 200 f.).
  • BGH, 26.09.2002 - I ZR 44/00

    Anwalts-Hotline

    Auszug aus BGH, 28.06.2006 - VIII ZR 255/05
    b) Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die Auslegung der Endschaftsbestimmung durch das Berufungsgericht nicht gegen den Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 152, 153, 156 m.w.Nachw.).
  • BGH, 01.04.1953 - II ZR 88/52

    Neuwertversicherung

    Auszug aus BGH, 28.06.2006 - VIII ZR 255/05
    Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wurde der Zeitwert mit dem Verkehrswert gleichgesetzt (vgl. zur Bemessung des Schadensersatzes für ein zerstörtes Kraftfahrzeug gemäß § 249 BGB: BGH, Urteil vom 17. Mai 1966 - VI ZR 252/64, NJW 1966, 1454, unter II, sowie zum Ersatzwert nach § 3 Ziff. 2 Buchst. a der Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen BGHZ 9, 195, 200 f.).
  • BGH, 27.09.2006 - VIII ZR 217/05

    Formularmäßige Vereinbarung der Entschädigung des Leasinggebers zum Zeit- oder

    Der höhere und damit maßgebende Wert ist hier vielmehr der Zeitwert des Fahrzeugs, der im Rahmen der durch § 7 ALB geregelten Gefahrtragung wegen des damit angesprochenen Sacherhaltungsinteresses dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1984 - IVa ZR 145/82, NJW 1984, 2165 unter II zu § 13 Abs. 1 AKB in der seinerzeit geltenden Fassung; ferner Senatsurteil vom 28. Juni 2006 - VIII ZR 255/05, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 2 a aa m.w.Nachw.) und daher gemäß der unangegriffenen Wertermittlung durch den vom Versicherer eingeschalteten Kraftfahrzeugsachverständigen 28.750 EUR beträgt.
  • LG Dortmund, 16.05.2023 - 19 O 10/23

    Auch Trinkwasserkonzessionen sind transparent zu vergeben!

    Den Parteien ist nicht verwehrt, die Ermittlung des Übernahmepreises z.B. anhand der abgeschriebenen Anlagekosten (Restbuchwert/ Anschaffungskostenrestwert) oder sogar eine unentgeltliche Übertragung zu vereinbaren (BGH, NVwZ-RR 2006, 808).
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