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   BGH, 28.06.2011 - 3 StR 164/11   

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https://dejure.org/2011,9563
BGH, 28.06.2011 - 3 StR 164/11 (https://dejure.org/2011,9563)
BGH, Entscheidung vom 28.06.2011 - 3 StR 164/11 (https://dejure.org/2011,9563)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 2011 - 3 StR 164/11 (https://dejure.org/2011,9563)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 225a Abs 1 S 1 Halbs 1 StPO, § 225a Abs 1 S 2 StPO, § 269 StPO, § 270 StPO
    Zuständigkeitsänderung im Strafverfahren: Verfahrensübernahme durch schlüssiges Verhalten

  • Wolters Kluwer

    Strafkammer wird nicht zuständig im Fall eines Verweisungbeschlusses durch ein Schöffengericht; Zuständigkeit einer Strafkammer nach Verweisungbeschluss durch ein Schöffengericht; S

  • rewis.io

    Zuständigkeitsänderung im Strafverfahren: Verfahrensübernahme durch schlüssiges Verhalten

  • ra.de
  • rewis.io

    Zuständigkeitsänderung im Strafverfahren: Verfahrensübernahme durch schlüssiges Verhalten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 215; StPO § 33 Abs. 2; StPO § 33 Abs. 3
    Strafkammer wird nicht zuständig im Fall eines Verweisungbeschlusses durch ein Schöffengericht; Zuständigkeit einer Strafkammer nach Verweisungbeschluss durch ein Schöffengericht; S

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2012, 46
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 14.07.1998 - 4 StR 273/98

    Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung; Übergang der Rechtshängigkeit

    Auszug aus BGH, 28.06.2011 - 3 StR 164/11
    Der Generalbundesanwalt hat hierzu in Anlehnung an eine frühere Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 14. Juli 1998 - 4 StR 273/98, BGHSt 44, 121 ff.; bestätigt durch Urteil vom 22. April 1999 - 4 StR 19/99, BGHSt 45, 58, 62) in seiner Antragsschrift ausgeführt:.

    Eine Verweisung der Sache durch das Schöffengericht konnte nach § 270 StPO nicht erfolgen, weil diese Bestimmung - auch nach vorangegangener Aussetzung - erst nach Beginn der Hauptverhandlung anwendbar ist (dazu BGH, Beschluss vom 26. September 1980 - StB 32/80, BGHSt 29, 341, 344 f.; Urteil vom 31. Januar 1996 - 2 StR 621/95, BGHSt 42, 39, 40; Beschluss vom 14. Juli 1998 - 4 StR 273/98, BGHSt 44, 121, 122; Jäger in LR StPO 26. Aufl. § 225a Rdnr. 5; Gmel in KK StPO 6. Aufl. § 225a Rdnr. 3; Deiters in SK StPO 4. Aufl. § 225a Rdnr. 2; Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 225a Rdnr. 4, jeweils mwN).

    Einen die Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung erst begründenden (BGH, Beschluss vom 14. Juli 1998 - 4 StR 273/98, BGHSt 44, 121, 123; Jäger in LR aaO Rdnr. 31; Meyer-Goßner aaO Rdnr. 17), ausdrücklichen Übernahmebeschluss gemäß § 225a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 StPO, der erst nach Einhaltung des in § 225a Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Verfahrens sowie nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten (§ 33 Abs. 2 und 3 StPO) hätte ergehen können und der dem Angeklagten entsprechend § 215 StPO förmlich zuzustellen gewesen wäre, hat das Landgericht nicht erlassen.

    Aus dem gleichen Grund kommt eine schlüssige Übernahme der Sache in der von der Strafkammer durchgeführten Hauptverhandlung von vornherein nicht in Betracht, zumal darin ausweislich der Sitzungsniederschrift auch der 'Abgabebeschluss' des Schöffengerichts vom 7. September 2010 nicht verlesen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1974 - 2 StR 69/74, BGHSt 25, 309, 312 und Beschluss vom 14. Juli 1998 - 4 StR 273/98, BGHSt 44, 121, 123; Meyer-Goßner aaO § 243 Rdnr. 14).

    Zwar liegt dieser Norm der Gedanke zugrunde, dass die Verhandlung vor einem Gericht höherer Ordnung den Angeklagten generell nicht benachteiligen kann (RGSt 62, 265, 271; Meyer-Goßner aaO § 269 Rdnr. 1); die Anwendbarkeit der Bestimmung setzt jedoch voraus, dass die Sache nicht mehr beim Gericht niederer Ordnung anhängig ist, sondern die Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung prozessordnungsgemäß begründet wurde (BGH, Beschluss vom 24. April 1990 - 4 StR 159/90, BGHSt 37, 15, 20; Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 506/91, BGHSt 38, 172, 176 und Beschluss vom 14. Juli 1998 - 4 StR 273/98, BGHSt 44, 121, 124).

    Das Landgericht hat sich im Sinne der Vorschrift 'mit Unrecht für zuständig erachtet', da es bei objektiver Betrachtung nicht zuständig war (dazu BGH, Beschluss vom 14. Juli 1998 - 4 StR 273/98, BGHSt 44, 121, 124; Kuckein in KK aaO § 355 Rdnr. 2 und Meyer-Goßner aaO § 355 Rdnr. 3, jeweils mwN); zuständig war das Amtsgericht - Schöffengericht - Wilhelmshaven.

  • BGH, 12.12.1991 - 4 StR 506/91

    Unzulässige Verbindung eines Berufungsverfahrens vor dem Landgericht mit einem

    Auszug aus BGH, 28.06.2011 - 3 StR 164/11
    Nach der verfahrensrechtlichen Situation (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 506/91, BGHSt 38, 172, 174) handelte es sich vielmehr um einen Vorlegungsbeschluss gemäß § 225a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 StPO (zum umgekehrten Fall siehe OLG Hamm MDR 1993, 1002 f.).

    Zwar liegt dieser Norm der Gedanke zugrunde, dass die Verhandlung vor einem Gericht höherer Ordnung den Angeklagten generell nicht benachteiligen kann (RGSt 62, 265, 271; Meyer-Goßner aaO § 269 Rdnr. 1); die Anwendbarkeit der Bestimmung setzt jedoch voraus, dass die Sache nicht mehr beim Gericht niederer Ordnung anhängig ist, sondern die Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung prozessordnungsgemäß begründet wurde (BGH, Beschluss vom 24. April 1990 - 4 StR 159/90, BGHSt 37, 15, 20; Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 506/91, BGHSt 38, 172, 176 und Beschluss vom 14. Juli 1998 - 4 StR 273/98, BGHSt 44, 121, 124).

  • BGH, 24.04.1990 - 4 StR 159/90

    Keine Verbindung eines AG-Verfahrens mit LG-Berufungsverfahren

    Auszug aus BGH, 28.06.2011 - 3 StR 164/11
    Zwar liegt dieser Norm der Gedanke zugrunde, dass die Verhandlung vor einem Gericht höherer Ordnung den Angeklagten generell nicht benachteiligen kann (RGSt 62, 265, 271; Meyer-Goßner aaO § 269 Rdnr. 1); die Anwendbarkeit der Bestimmung setzt jedoch voraus, dass die Sache nicht mehr beim Gericht niederer Ordnung anhängig ist, sondern die Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung prozessordnungsgemäß begründet wurde (BGH, Beschluss vom 24. April 1990 - 4 StR 159/90, BGHSt 37, 15, 20; Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 506/91, BGHSt 38, 172, 176 und Beschluss vom 14. Juli 1998 - 4 StR 273/98, BGHSt 44, 121, 124).
  • BGH, 24.04.1974 - 2 StR 69/74

    Verurteilung wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht sowie

    Auszug aus BGH, 28.06.2011 - 3 StR 164/11
    Aus dem gleichen Grund kommt eine schlüssige Übernahme der Sache in der von der Strafkammer durchgeführten Hauptverhandlung von vornherein nicht in Betracht, zumal darin ausweislich der Sitzungsniederschrift auch der 'Abgabebeschluss' des Schöffengerichts vom 7. September 2010 nicht verlesen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1974 - 2 StR 69/74, BGHSt 25, 309, 312 und Beschluss vom 14. Juli 1998 - 4 StR 273/98, BGHSt 44, 121, 123; Meyer-Goßner aaO § 243 Rdnr. 14).
  • RG, 05.10.1928 - I 100/28

    1. Inwieweit hat das Finanzamt Anspruch auf Berücksichtigung seines Antrags, daß

    Auszug aus BGH, 28.06.2011 - 3 StR 164/11
    Zwar liegt dieser Norm der Gedanke zugrunde, dass die Verhandlung vor einem Gericht höherer Ordnung den Angeklagten generell nicht benachteiligen kann (RGSt 62, 265, 271; Meyer-Goßner aaO § 269 Rdnr. 1); die Anwendbarkeit der Bestimmung setzt jedoch voraus, dass die Sache nicht mehr beim Gericht niederer Ordnung anhängig ist, sondern die Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung prozessordnungsgemäß begründet wurde (BGH, Beschluss vom 24. April 1990 - 4 StR 159/90, BGHSt 37, 15, 20; Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 506/91, BGHSt 38, 172, 176 und Beschluss vom 14. Juli 1998 - 4 StR 273/98, BGHSt 44, 121, 124).
  • BGH, 31.01.1996 - 2 StR 621/95

    Zuständigkeit der Jugendkammer vor dem Schwurgericht in Jugendschutzsachen (keine

    Auszug aus BGH, 28.06.2011 - 3 StR 164/11
    Eine Verweisung der Sache durch das Schöffengericht konnte nach § 270 StPO nicht erfolgen, weil diese Bestimmung - auch nach vorangegangener Aussetzung - erst nach Beginn der Hauptverhandlung anwendbar ist (dazu BGH, Beschluss vom 26. September 1980 - StB 32/80, BGHSt 29, 341, 344 f.; Urteil vom 31. Januar 1996 - 2 StR 621/95, BGHSt 42, 39, 40; Beschluss vom 14. Juli 1998 - 4 StR 273/98, BGHSt 44, 121, 122; Jäger in LR StPO 26. Aufl. § 225a Rdnr. 5; Gmel in KK StPO 6. Aufl. § 225a Rdnr. 3; Deiters in SK StPO 4. Aufl. § 225a Rdnr. 2; Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 225a Rdnr. 4, jeweils mwN).
  • BGH, 26.09.1980 - StB 32/80

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des OLG - Beschränkung - Eröffnung des

    Auszug aus BGH, 28.06.2011 - 3 StR 164/11
    Eine Verweisung der Sache durch das Schöffengericht konnte nach § 270 StPO nicht erfolgen, weil diese Bestimmung - auch nach vorangegangener Aussetzung - erst nach Beginn der Hauptverhandlung anwendbar ist (dazu BGH, Beschluss vom 26. September 1980 - StB 32/80, BGHSt 29, 341, 344 f.; Urteil vom 31. Januar 1996 - 2 StR 621/95, BGHSt 42, 39, 40; Beschluss vom 14. Juli 1998 - 4 StR 273/98, BGHSt 44, 121, 122; Jäger in LR StPO 26. Aufl. § 225a Rdnr. 5; Gmel in KK StPO 6. Aufl. § 225a Rdnr. 3; Deiters in SK StPO 4. Aufl. § 225a Rdnr. 2; Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 225a Rdnr. 4, jeweils mwN).
  • BGH, 22.04.1999 - 4 StR 19/99

    Willkürliche Verweisung nach § 270 StPO

    Auszug aus BGH, 28.06.2011 - 3 StR 164/11
    Der Generalbundesanwalt hat hierzu in Anlehnung an eine frühere Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 14. Juli 1998 - 4 StR 273/98, BGHSt 44, 121 ff.; bestätigt durch Urteil vom 22. April 1999 - 4 StR 19/99, BGHSt 45, 58, 62) in seiner Antragsschrift ausgeführt:.
  • OLG Hamm, 10.05.1993 - 2 Ss 372/93

    Nichterscheinen des Angeklagten im Termin; Verweisung der Sache an das

    Auszug aus BGH, 28.06.2011 - 3 StR 164/11
    Nach der verfahrensrechtlichen Situation (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 506/91, BGHSt 38, 172, 174) handelte es sich vielmehr um einen Vorlegungsbeschluss gemäß § 225a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 StPO (zum umgekehrten Fall siehe OLG Hamm MDR 1993, 1002 f.).
  • BGH, 17.02.2021 - 4 StR 360/20

    Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen (Anwendbarkeit bei

    Es besteht ein von Amts wegen zu beachtendes (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2016 - 2 StR 514/15, NStZ 2017, 55; vom 28. Juni 2011 - 3 StR 164/11, NStZ 2012, 46; jeweils mwN) Verfahrenshindernis, weil das Landgericht als sachlich unzuständiges Gericht entschieden hat.

    Das Landgericht hat indes keinen zuständigkeitsbegründenden Übernahmebeschluss gemäß § 225a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 StPO erlassen, was nach ständiger Rechtsprechung zu einem Verfahrenshindernis führt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2016 - 2 StR 514/15, NStZ 2017, 55; vom 15. Juli 2020 - 6 StR 76/20, NStZ-RR 2020, 285; vom 28. Juni 2011 ? 3 StR 164/11; jeweils mwN).

    Denn ein konkludenter Übernahmebeschluss kann nur dann angenommen werden, wenn der Erklärende überhaupt das Bewusstsein hat, eine solche Entscheidung treffen zu können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2020 - 6 StR 76/20, NStZ-RR 2020, 285; vom 28. Juni 2011 ? 3 StR 164/11).

    Die fehlende sachliche Zuständigkeit des Landgerichts führt im Gegensatz zu anderen Prozesshindernissen nicht zur Einstellung des Verfahrens (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2020 - 6 StR 76/20, NStZ-RR 2020, 285; vom 28. Juni 2011 - 3 StR 164/11, NStZ 2012, 46).

  • BGH, 21.10.2020 - 4 StR 290/20

    Inhalt des Eröffnungsbeschlusses (formelle Voraussetzungen für die Übernahme des

    Soweit der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, besteht ein von Amts wegen zu beachtendes (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Mai 2011 ? 2 StR 106/11; vom 28. Juni 2011 ? 3 StR 164/11, NStZ 2012, 46; vom 14. Juli 2016 - 2 StR 514/15) Verfahrenshindernis, weil es an einem Übernahmebeschluss hinsichtlich des Verfahrens 12 Ls-260 Js 762/18-3/19 des Amtsgerichts Münster fehlt (§ 225a Abs. 3 StPO).

    Eine Übernahmeentscheidung kann in einem Verbindungsbeschluss nur dann gesehen werden, wenn das Gericht seinen Willen zur Übernahme zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2020 ? 4 StR 270/20; vgl. zur Frage eines konkludenten Übernahmebeschlusses BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 ? 3 StR 164/11 mwN).

  • BGH, 15.07.2021 - 1 StR 157/21

    Zuständigkeitsänderung nach Aussetzung der Hauptverhandlung (Übernahmebeschluss,

    Eine bindende Verweisung des Verfahrens an das Landgericht gemäß § 270 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 StPO, wie es vorliegend das Amtsgericht mit Beschluss vom 25. Mai 2020 entschieden hatte, ist in dieser Verfahrenssituation somit nicht möglich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2021 - 4 StR 360/20 Rn. 12; vom 28. Juni 2011 - 3 StR 164/11 Rn. 2 und vom 14. Juli 1998 - 4 StR 273/98 Rn. 3).

    Das Argument, das Landgericht habe nicht in dem Bewusstsein gehandelt, über die Übernahme entscheiden zu können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2021 - 4 StR 360/20 Rn. 14; vom 21. Oktober 2020 - 4 StR 290/20 Rn. 7 und vom 28. Juni 2011 - 3 StR 164/11 Rn. 2), trägt in diesem Fall nicht.

  • BGH, 14.07.2016 - 2 StR 514/15

    Übernahmebeschluss (Form)

    Es besteht ein von Amts wegen zu beachtendes (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 3 StR 164/11, NStZ 2012, 46; vgl. auch Senat, Beschluss vom 25. Mai 2011 2 StR 106/11; Deiters/Albrecht in: SK-StPO, 5. Aufl., § 225a Rn. 30) Verfahrenshindernis, weil es an einem wirksamen Übernahmebeschluss fehlt.
  • BGH, 12.05.2021 - 2 StR 452/20

    Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung (Verweisung der Sache an das

    Dies führt - im Gegensatz zu anderen Prozesshindernissen - nicht zu einer Einstellung des Verfahrens, sondern zu einer Verweisung der Sache an das zuständige Gericht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2011 - 3 StR 164/11, NStZ 2012, 46; vom 15. Juli 2020 - 6 StR 76/20, NStZ-RR 2020, 285; vom 21. Oktober 2020 ? 4 StR 290/20, NStZ 2021, 179), hier das Amtsgericht Heinsberg.
  • BGH, 15.07.2020 - 6 StR 76/20

    Verfahrenshindernis (fehlender Übernahmebeschluss nach Vorlage an das Gericht

    Die mangelnde sachliche Zuständigkeit führt nicht zu einer Einstellung des Verfahrens, sondern zu einer Verweisung der Sache an das zuständige Gericht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - 3 StR 164/11, NStZ 2012, 46).
  • BGH, 23.09.2020 - 4 StR 270/20

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Besonders schwerer räuberischer

    Insbesondere fehlt es insoweit nicht an einem wirksamen Übernahmebeschluss nach § 225a Abs. 1 Satz 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 ? 2 StR 514/15, NStZ 2017, 55; Urteil vom 23. April 2015 ? 4 StR 603/14, NStZ-RR 2015, 250, 251; Beschluss vom 28. Juni 2011 ? 3 StR 164/11, NStZ 2012, 46).
  • BGH, 12.07.2022 - 3 StR 112/22

    Verweisung an das zuständige Gericht

    b) Die fehlende Zuständigkeit des Landgerichts führt in entsprechender Anwendung des § 355 StPO zu einer Verweisung der Sache an das zuständige Gericht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 1995 - 2 StR 74/95, BGHR StPO § 4 Verbindung 9; vom 28. Juni 2011 - 3 StR 164/11, NStZ 2012, 46; vom 15. Juli 2020 - 6 StR 76/20, juris Rn. 6 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 355 Rn. 9).
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