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   BGH, 28.06.2017 - I ZR 167/15   

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https://dejure.org/2017,23349
BGH, 28.06.2017 - I ZR 167/15 (https://dejure.org/2017,23349)
BGH, Entscheidung vom 28.06.2017 - I ZR 167/15 (https://dejure.org/2017,23349)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 2017 - I ZR 167/15 (https://dejure.org/2017,23349)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG

  • Wolters Kluwer

    Streitwertbemessung bei Geltendmachung mehrerer prozessualer Ansprüche (Streitgegenstände); Verschiedene Streitgegenstände bei einem einheitlichen Klagebegehren; Erkennbar unterschiedliche Ausgestaltung der zusammentreffenden Ansprüche aufgrund der materiell-rechtlichen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 45 Abs. 1 S. 2
    Streitwertbemessung bei Geltendmachung mehrerer prozessualer Ansprüche (Streitgegenstände); Verschiedene Streitgegenstände bei einem einheitlichen Klagebegehren; Erkennbar unterschiedliche Ausgestaltung der zusammentreffenden Ansprüche aufgrund der materiell-rechtlichen ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.01.2013 - I ZR 60/11

    Peek & Cloppenburg III

    Auszug aus BGH, 28.06.2017 - I ZR 167/15
    Auch dann ist maßgeblich, ob aufgrund der materiell-rechtlichen Regelung die zusammentreffenden Ansprüche erkennbar unterschiedlich ausgestaltet sind und deshalb mehrere Streitgegenstände vorliegen oder ob bei natürlicher Betrachtungsweise von einem Lebenssachverhalt auszugehen ist, auf den nur unterschiedliche Anspruchsnormen Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 Rn. 13 = WRP 2013, 499 - Peek & Cloppenburg III, mwN).
  • LG Köln, 18.08.2022 - 14 O 350/21

    Ferienhausvermieter begeht Urheberrechtsverletzung mit Fotos einer Fototapete

    Ferner konnte die Klägerin unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des 1. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 28.06.2017 - I ZR 167/15) für den Schadensersatzanspruch 20 % des Unterlassungsstreitwerts ansetzen, vorliegend mithin 3.200,00 EUR, und weitere 5 % des Unterlassungsstreitwerts für das Auskunftsbegehren, mithin 800, 00 EUR.
  • LG Köln, 22.04.2021 - 14 O 256/19
    Diese pauschale Schätzung folgt der Logik des pauschalen Ansatzes von prozentualen Werten ausgehend vom Unterlassungsstreitwert, den der I. Zivilsenat des BGH für Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsanträge ansetzt, wonach für den Auskunftsanspruch 5 % und den Schadensersatzfeststellungsantrag 25 % vom Unterlassungsstreitwert anzusetzen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2017, I ZR 167/15, juris).
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