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   BGH, 28.07.1964 - 1 StR 253/64   

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https://dejure.org/1964,3414
BGH, 28.07.1964 - 1 StR 253/64 (https://dejure.org/1964,3414)
BGH, Entscheidung vom 28.07.1964 - 1 StR 253/64 (https://dejure.org/1964,3414)
BGH, Entscheidung vom 28. Juli 1964 - 1 StR 253/64 (https://dejure.org/1964,3414)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen Totschlags - Anrechnung einer Untersuchungshaft auf eine Strafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.11.1954 - 5 StR 476/54

    Strafzumessung: Spielraumtheorie

    Auszug aus BGH, 28.07.1964 - 1 StR 253/64
    Das Schwurgericht durfte davon absehen, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, wegen der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten den Regelstrafrahmen zu unterschreiten, weil es die innerhalb dieses Regelstrafrahmens bestimmte Strafe rechtsfehlerfrei als schuldangemessen ansah; dabei durfte es, wie es das getan hat; das Abschreckungsbedürfnis als Nebenstrafzweck mitberücksichtigen (BGHSt 7, 28).
  • BGH, 17.11.1961 - 4 StR 373/61
    Auszug aus BGH, 28.07.1964 - 1 StR 253/64
    Insbesondere kann angesichts des ausdrücklichen Hinweises auf die erheblich verminderte strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB (UA 28) nicht angenommen werden, das Schwurgericht könne übersehen haben, daß auch die verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB die Annahme mildernder Umstände nach § 213 StGB zu begründen geeignet ist (dazu BGHSt 16, 360).
  • BGH, 21.12.1976 - 1 StR 416/76

    Ermessen eines Tatrichters hinsichtlich der Art und Weise für das Einholen einer

    Wenn auch nach ständiger Rechtsprechung die verminderte Schuldfähigkeit dazu führen kann, die Annahme eines minder schweren Falles nach § 213 StGB zu begründen (BGHSt 16, 360; BGH, Urteil vom 28. Juli 1964 - 1 StR 253/64; BGH bei Dallinger, MDR 1975, 542), so kann doch nach § 50 StGB dieser Umstand nur einmal verwertet werden, so daß entweder der Strafrahmen des § 213 StGB oder der Strafrahmen der §§ 212, 49 StGB anzuwenden ist (BGH, Urteil vom 7. Januar 1975 - 1 StR 573/74).
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