Rechtsprechung
BGH, 28.07.2004 - 2 ARs 247/04, 2 AR 141/04 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- HRR Strafrecht
§ 14 StPO; § 56f StGB; § 462a StPO
Zuständigkeitsbestimmung (nachträgliche Entscheidung über Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung); Aufgenommensein zum Zwecke der Vollstreckung (Übergang von U-Haft zur Strafhaft; Rechtskraft des Urteils) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
StPO § 462 a Abs. 1 Satz 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 462a Abs. 1, 2
Maßgeblicher Zeitpunkt beim Übergang von der Untersuchungs- zur Strafhaft - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankenthal - StVK 910/03
- LG Mainz - 8 StVK 193/03
- LG Mainz - 8 StVK 572/03 StVK 193/03
- OLG Koblenz - 1 Ws 453/03
- AG Gütersloh, 28.02.2000 - 3 Ds 62 Js 310/98
- AG Bingen, 13.08.2001 - 6 BRs 63/01
- LG Frankenthal, 22.08.2003 - StVK 616/03
- OLG Zweibrücken, 11.11.2003 - 1 Ws 407/03
- BGH, 26.11.2003 - 2 AR 237/03
- BGH, 26.11.2003 - 2 ARs 382/03
- BGH, 28.07.2004 - 2 ARs 247/04, 2 AR 141/04
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 02.12.1977 - 2 ARs 366/77
Zuständigkeit für die Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung - Bestimmung des …
Auszug aus BGH, 28.07.2004 - 2 ARs 247/04
Bei Übergang von U-Haft in Strafhaft ist der Tag der Rechtskraft des Urteils zur Bestimmung des Aufnahmetags maßgebend (BGHSt 27, 302, 304), auch wenn eine Verlegung in die nach dem Vollstreckungsplan zuständige JVA zu erwarten ist (BGHSt 38, 63). - BGH, 27.08.1975 - 2 ARs 203/75
Voraussetzungen für die Ermittlung der Zuständigkeit eines Gerichts - …
Auszug aus BGH, 28.07.2004 - 2 ARs 247/04
Am 26. Mai 2003, dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Bad Kreuznach, ging die Zuständigkeit jedoch auf eine Strafvollstreckungskammer über (BGHSt 26, 187, 189). - BGH, 08.07.1975 - 2 ARs 181/75
Anforderungen an die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des …
Auszug aus BGH, 28.07.2004 - 2 ARs 247/04
Das Befaßtsein der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz endet erst, wenn diese in der Sache abschließend entschieden hat (BGHSt 26, 165; 178, 179).". - BGH, 28.08.1991 - 2 ARs 366/91
Gerichtliche Zuständigkeit bei Übergang von Untersuchungshaft in Strafhaft
Auszug aus BGH, 28.07.2004 - 2 ARs 247/04
Bei Übergang von U-Haft in Strafhaft ist der Tag der Rechtskraft des Urteils zur Bestimmung des Aufnahmetags maßgebend (BGHSt 27, 302, 304), auch wenn eine Verlegung in die nach dem Vollstreckungsplan zuständige JVA zu erwarten ist (BGHSt 38, 63). - BGH, 18.06.1980 - 2 ARs 156/80
Widerruf einer Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung - Zuständigkeit …
Auszug aus BGH, 28.07.2004 - 2 ARs 247/04
Der Verurteilte war in der JVA Rohrbach nicht nur "vorübergehend" etwa in der Art eines Zwischenaufenthalts anläßlich einer Verschubung oder einer notwendigen medizinischen Untersuchung, sondern zur Verbüßung seiner Strafe (BGH, Beschluß vom 18. Juni 1980, 2 ARs 156/80).
- BGH, 28.07.2004 - 2 AR 141/04
Übergang der Zuständigkeit von einem Amtsgericht auf eine …
2 ARs 247/04 2 AR 141/04. - BGH, 16.05.2012 - 2 ARs 159/12
Örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in …
Dabei ist es unerheblich, ob die Vollzugseinrichtung nach dem Vollstreckungsplan des jeweiligen Bundeslandes auch zuständig ist; dies gilt auch dann, wenn - wie im Fall vom Übergang der Untersuchungshaft in Strafhaft - eine spätere Verlegung in eine zuständige Einrichtung schon abzusehen ist (st. Rspr.; vgl. BGHSt 38, 63, 65; 27, 302, 304; BGH Beschluss vom 28. Juli 2004 - 2 ARs 247/04; vgl. auch BGH NStZ 1999, 638; OLG Hamm NStZ 2010, 295, 296;… KK/Appl StPO § 462a Rn. 14, 15;… Röttle/Wagner, Strafvollstreckung, 8. Aufl. Rn. 827;… vgl. auch Meyer-Goßner StPO § 462a Rn. 6;… aM SK-StPO/Paeffgen § 462a Rn. 8 sowie KMR/Stöckel StPO § 462a Rn. 11, die für eine Aufnahme im Sinne des § 462a Abs. 1 StPO auf den tatsächlichen Aufenthalt und die Zuständigkeit der Einrichtung abstellen). - BGH, 05.11.2014 - 2 ARs 388/14
Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf einer zur Bewährung …
Dabei ist es unerheblich, ob die Vollzugseinrichtung nach dem Vollstreckungsplan des jeweiligen Bundeslands auch zuständig ist; dies gilt auch dann, wenn eine spätere Verlegung in eine zuständige Einrichtung schon abzusehen ist (st. Rspr.; vgl. BGHSt 38, 63, 65; 27, 302, 304; BGH, Beschluss vom 28. Juli 2004 - 2 ARs 247/04; Beschluss vom 16. Mai 2012 - 2 ARs 159/12, NStZ 2012, 652, 653; (...)).