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   BGH, 28.07.2011 - VII ZB 73/10   

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https://dejure.org/2011,8414
BGH, 28.07.2011 - VII ZB 73/10 (https://dejure.org/2011,8414)
BGH, Entscheidung vom 28.07.2011 - VII ZB 73/10 (https://dejure.org/2011,8414)
BGH, Entscheidung vom 28. Juli 2011 - VII ZB 73/10 (https://dejure.org/2011,8414)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel für eine notarielle Urkunde bzgl. der Unterwerfung von Ansprüchen aus einer Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel für eine notarielle Urkunde bzgl. der Unterwerfung von Ansprüchen aus einer Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auslegung einer formularmäßigen Vollstreckungsunterwerfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.03.2010 - XI ZR 200/09

    Zwangsvollstreckung aus einer Unterwerfungserklärung für den Zessionar einer

    Auszug aus BGH, 28.07.2011 - VII ZB 73/10
    Das Beschwerdegericht hat sich der Auffassung des Notars angeschlossen, der Klauselerteilung stehe die Entscheidung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2010 (XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133) entgegen.

    Die Möglichkeit zur Vollstreckung aus der Unterwerfungserklärung geht unter den Voraussetzungen des § 727 Abs. 1 ZPO kraft gesetzlicher Anordnung auf den Rechtsnachfolger hinsichtlich des titulierten Anspruchs über (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 Rn. 22; Stürner, JZ 2010, 774, 776; Kesseler, WM 2011, 486, 487).

    In einem solchen Verfahren ist gegebenenfalls auch zu klären, ob der Abtretung ein Fall des Forderungskaufs zugrunde liegt, in dem nach der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats (Versäumnisurteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133) ein Eintritt des Zessionars in den Sicherungsvertrag als Vollstreckungsvoraussetzung vorliegen muss, oder ob es sich um eine auf Veran13 lassung des Schuldners vorgenommene Umschuldung, Neuvalutierung bzw. Finanzierung aus einer Hand handelt.

  • BGH, 29.06.2011 - VII ZB 89/10

    Zwangsvollstreckung aus Grundschuld-Unterwerfungserklärungen

    Auszug aus BGH, 28.07.2011 - VII ZB 73/10
    a) Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses inzwischen einen vergleichbaren Fall entschieden (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Der Senat hat ebenfalls entschieden (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), dass der Notar bei der Auslegung einer notariellen Unterwerfungserklärung im Klauselerteilungsverfahren grundsätzlich von dem Wortlaut der Urkunde ausgehen muss.

    Wegen der weiteren Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 29. Juni 2011 (VII ZB 89/10, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) verwiesen.

  • AG Bad Segeberg, 14.10.2011 - 17 C 88/11

    Einwendung des Schuldner bzgl. der Nichterbringung des Nachweises des Eintritts

    Die Einwendung des Schuldners, der Gläubiger habe im Rahmen der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Titels nicht den Nachweis geführt, dass er bei der Übertragung einer Sicherungsgrundschuld in den Sicherungsvertrag eingetreten sei, ist im Rahmen eines Klauselerinnerungsverfahrens nach § 732 ZPO zu prüfen (Anschluss an BGH, Urt. v. 30.03.2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 , [...] Rn. 18, 39 f.; entgegen BGH, Beschl. v. 29.06.2011 - VII ZB 89/10, NJW 2011, 2803 , [...] Rn. 26 f.; BGH, Beschl. v. 28.07.2011 - VII ZB 73/10, [...] Rn. 14).

    Bei der Auslegung einer notariellen Unterwerfungserklärung in dem Sinne, dass sie sich nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld beziehe, handele es sich um eine Vollstreckungsbedingung i.S. des § 726 ZPO (unter Hinweis auf Stürner, JZ 2010, 774, 776; Kesseler, WM 2011, 486, 487 f.), die im Klauselerteilungsverfahren nur zu berücksichtigen sei, wenn sie sich aus dem Wortlaut der Urkunde ergebe; die Einwendung eines fehlenden Eintrittes in den Sicherungsvertrag könne der Schuldner nur mit der Klage nach § 768 ZPO geltend machen (so BGH, Beschl. v. 29.06.2011 - VII ZB 89/10, NJW 2011, 2803 , [...] Rn. 26 f.; BGH, Beschl. v. 28.07.2011 - VII ZB 73/10, [...] Rn. 14; ebenso AG Starnberg, Beschl. v. 11.08.2011 - 1 C 1959/10).

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