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   BGH, 28.07.2015 - VI ZR 465/14   

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https://dejure.org/2015,23091
BGH, 28.07.2015 - VI ZR 465/14 (https://dejure.org/2015,23091)
BGH, Entscheidung vom 28.07.2015 - VI ZR 465/14 (https://dejure.org/2015,23091)
BGH, Entscheidung vom 28. Juli 2015 - VI ZR 465/14 (https://dejure.org/2015,23091)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 826 BGB
    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung bei Kapitalanlagegeschäften mit Namensaktien: Haftung für den Betrieb eines auf Kundentäuschung ausgelegten "Schwindelunternehmens"

  • IWW

    § 513 Abs. 2 ZPO, Art. ... 40 Abs. 1 EGBGB, § 826 BGB, Art. 5 Nr. 3 EuGVVO, § 545 Abs. 2 ZPO, § 549 Abs. 2 ZPO, § 513 Abs. 2, § 39 ZPO, Art. 24 EuGVVO, Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, Art. 31, 32 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007, § 559 Abs. 2 ZPO, § 286 ZPO, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzbegehren im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien einer nicht börsennotierten Schweizer Aktiengesellschaft (AG) mit Sitz in der Schweiz; Anlage eines durch den Geschäftsführer ins Werk gesetzten Geschäftsmodells der Gesellschaft von vornherein auf ...

  • rewis.io

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung bei Kapitalanlagegeschäften mit Namensaktien: Haftung für den Betrieb eines auf Kundentäuschung ausgelegten "Schwindelunternehmens"

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatzbegehren im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien einer nicht börsennotierten Schweizer Aktiengesellschaft (AG) mit Sitz in der Schweiz; Anlage eines durch den Geschäftsführer ins Werk gesetzten Geschäftsmodells der Gesellschaft von vornherein auf ...

  • rechtsportal.de

    Schadensersatzbegehren im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien einer nicht börsennotierten Schweizer Aktiengesellschaft (AG) mit Sitz in der Schweiz; Anlage eines durch den Geschäftsführer ins Werk gesetzten Geschäftsmodells der Gesellschaft von vornherein auf ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Örtliche Zuständigkeit - und ihre Überprüfung in der Berufungsinstanz

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Schadensersatzanspruch eines Erwerbers schweizerischer Aktien

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BAG, 15.12.2016 - 6 AZR 430/15

    Ordentliche Kündigung eines durch "CRO-Vertrag" begründeten Rechtsverhältnisses

    Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte jedenfalls nach Art. 24 LugÜ begründet worden ist, weil die Beklagte auf ihre mit Schriftsatz vom 7. Januar 2014 erhobene Rüge der internationalen Zuständigkeit durch Schriftsatz vom 18. März 2014 verzichtet oder sie zumindest zurückgenommen hat (vgl. BGH 15. September 2015 - VI ZR 480/14 - Rn. 19; 28. Juli 2015 - VI ZR 465/14 - Rn. 20) .
  • BGH, 14.11.2017 - VI ZR 73/17

    Internationale Zuständigkeit nach der Brüssel Ia-VO: Begriff des satzungsmäßigen

    Insbesondere hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass die deutschen Gerichte international zuständig sind, was ohne Einschränkung durch § 545 Abs. 2 ZPO auch im Revisionsrechtzug zu prüfen ist (Senat, Urteile vom 28. Juli 2015 - VI ZR 465/14, AG 2015, 820 Rn. 13; vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, NJW-RR 2015, 941 Rn. 14 mwN; BGH, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff.; vgl. zur Prüfung der örtlichen Zuständigkeit Senat, Versäumnisurteil vom 15. September 2015 - VI ZR 480/14, juris Rn. 14 ff.).
  • OLG Dresden, 28.06.2018 - 8 U 1802/17

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess

    Auf die Ausführungen zu § 264a StGB und § 263 StGB kann insofern Bezug genommen werden, weil die Behauptungen der Kläger eine schlüssige Darstellung eines Schadensersatzanspruchs gemäß §§ 826, 830 BGB unter dem Gesichtspunkt des Vertriebs eines von vornherein chancenlosen Geschäftsmodells beinhalten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17.03.2015 - VI ZR 12/14, Rn. 25 ff.) und letztlich sogar die Darlegung beinhalten, jedenfalls ab 2011 sei das von Herrn B... ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein nur noch auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt gewesen, so dass es sich in der Terminologie des Bundesgerichtshofes mithin um ein "Schwindelunternehmen" gehandelt habe (BGH, Urteil vom 28.07.2015 - VI ZR 465/14, Rn. 24).

    Letzteres kann dann der Fall sein, wenn das in den Prospekten beschriebene operative Geschäft der Gesellschaft von Herrn B... unter Mitwirkung der Beklagten nicht ernsthaft betrieben wurde, sondern nur dazu diente, den Anlegern ein florierendes Unternehmen vorzutäuschen und sie damit zur Zeichnung von Orderschuldverschreibungen zu bewegen (BGH, Urteil vom 28.07.2015 - VI ZR 465/14, Rn. 26).

  • OLG München, 06.07.2021 - 5 U 710/20

    Zum Sitz der Hauptniederlassung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Brüssel Ia-VO

    Erfolgsort ist der Ort der schädigenden Kontobelastung (Zöller/Schultzky, a.a.O., § 32 Rn. 19, 20; BGH, Urt. v. 13.07.2010, XI ZR 57/08 Rn.29/30; Urt. v. 28.07.2015, VI ZR 465/14 Rn.14).
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