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   BGH, 28.07.2015 - XII ZB 671/14   

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https://dejure.org/2015,22562
BGH, 28.07.2015 - XII ZB 671/14 (https://dejure.org/2015,22562)
BGH, Entscheidung vom 28.07.2015 - XII ZB 671/14 (https://dejure.org/2015,22562)
BGH, Entscheidung vom 28. Juli 2015 - XII ZB 671/14 (https://dejure.org/2015,22562)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 FamFG, § 59 Abs 2 FamFG, § 172 FamFG, § 181 FamFG
    Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach Zurückweisung der Beschwerde wegen Fehlens der Beschwerdeberechtigung; Anspruch der Eltern des während des Verfahrens verstorbenen rechtlichen Vaters auf Hinzuziehung und Verfahrensfortsetzung

  • IWW

    § 59 Abs. 2 FamFG, § ... 59 Abs. 1 FamFG, § 184 Abs. 3 FamFG, § 181 FamFG, § 1600 g BGB, § 1600 d Abs. 4 BGB, § 181 Satz 1 FamFG, § 59 FamFG, § 171 Abs. 1 FamFG, § 169 FamFG, § 181 Satz 2 FamFG, § 172 FamFG, § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, § 169 Nr. 2 und 3 FamFG, § 1595 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB, § 1600 g Abs. 2 BGB, § 640 g Abs. 1, 2 ZPO, § 640 Abs. 1 ZPO, § 619 ZPO, § 640 g ZPO, § 1600 e Abs. 2 BGB, § 1600 e Abs. 1 BGB, § 22 Abs. 1 FamFG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 6 GG, Art. 6 Abs. 1 GG

  • Deutsches Notarinstitut

    FamFG §§ 7, 59 Abs. 2, 172, 181
    Keine Fortsetzung des Abstammungsverfahrens durch Eltern des Vaters nach dessen Tod

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechtigung der Eltern zur Fortsetzung des Abstammungsverfahrens nach dem Tod des die Vaterschaft anfechtenden Mannes

  • rewis.io

    Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach Zurückweisung der Beschwerde wegen Fehlens der Beschwerdeberechtigung; Anspruch der Eltern des während des Verfahrens verstorbenen rechtlichen Vaters auf Hinzuziehung und Verfahrensfortsetzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechtigung der Eltern zur Fortsetzung des Abstammungsverfahrens nach dem Tod des die Vaterschaft anfechtenden Mannes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vaterschaftsanfechtung - und der Tod des rechtlichen Vaters

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsbeschwerde wegen fehlender Beschwerdeberechtigung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fehlende Berechtigung der Eltern zur Fortsetzung eines Abstammungsverfahrens

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Fehlende Berechtigung der Eltern zur Fortsetzung eines Abstammungsverfahrens

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Vaterschaftsanfechtung durch Großmutter

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vaterschaftsanfechtung nach Tod des rechtlichen Vaters

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Vaterschaftsanfechtung und der Tod des rechtlichen Vaters

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 2888
  • MDR 2015, 1090
  • FGPrax 2015, 239
  • FamRZ 2015, 1787
  • FamRZ 2015, 1876
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 27.04.2005 - XII ZB 184/02

    Beschwerdebefugnis im nachträglichen Vaterschaftsfeststellungsverfahren

    Auszug aus BGH, 28.07.2015 - XII ZB 671/14
    Denn sämtliche verwandtschaftlichen und rechtlichen Beziehungen zum Kind stellen sich für sie nur als Reflex ihres Verwandtschaftsverhältnisses zum Kindesvater, nicht aber als unmittelbares Recht dar (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 163, 37 = FamRZ 2005, 1067 f.).

    Daher bedarf unabhängig davon, dass es vorliegend um eine Vaterschaftsanfechtung geht, keiner Entscheidung, ob der Senat an der unter Geltung des früheren Rechts getroffenen Aussage (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 163, 37 = FamRZ 2005, 1067 f.) festhält, die postmortale Feststellung der Vaterschaft greife unmittelbar in die Rechtsstellung gesetzlicher Erben entfernterer Ordnung ein (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 353/13 - FamRZ 2014, 1357 Rn. 9).

    Für das erstinstanzliche Verfahren schrieb sie lediglich eine Pflicht vor, nächste Angehörige im postmortalen Vaterschaftsfeststellungsverfahren anzuhören, was vor allem der Sachaufklärung diente (Senatsbeschluss BGHZ 163, 37 = FamRZ 2005, 1067).

    (c) Gegen ein Antragsrecht nächster Verwandter spricht auch der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, in Statusfragen möglichst Rechtsklarheit zu schaffen und Schwebezustände zu vermeiden (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 163, 37 = FamRZ 2005, 1067).

    Dabei handelt es sich aber jeweils um eine unvermeidliche Reflexwirkung der verwandtschaftlichen Beziehung zum Verstorbenen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 163, 37 = FamRZ 2005, 1067 f.) und lediglich um eine Betroffenheit in wirtschaftlichen Interessen.

  • BGH, 06.11.1997 - BLw 31/97

    Löschung des Hofvermerks nach negativer Hoferklärung sämtlicher Berechtigter;

    Auszug aus BGH, 28.07.2015 - XII ZB 671/14
    Wird in einem Antragsverfahren im Sinne des § 59 Abs. 2 FamFG der Antrag allein aus verfahrensrechtlichen Gründen - etwa wegen Fehlens der Beschwerdeberechtigung - zurückgewiesen, so eröffnet die darin liegende formelle Beschwer das Rechtsmittel, und zwar unabhängig davon, ob der Antragsteller sachlich zur Antragstellung berechtigt ist (Fortführung von BGH Beschluss vom 6. November 1997, BLw 31/97, FamRZ 1998, 229).

    Wird nämlich ein Antrag vom erstinstanzlichen Gericht allein aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen, so eröffnet die darin begründete formelle Beschwer das Rechtsmittel, und zwar unabhängig davon, ob der Antragsteller sachlich zur Antragstellung berechtigt ist (vgl. BGH Beschluss vom 6. November 1997 - BLw 31/97 - FamRZ 1998, 229, 230).

  • BGH, 04.06.2014 - XII ZB 353/13

    Anordnung des Verbleibs des Kindes in der Pflegefamilie: Beteiligung eines

    Auszug aus BGH, 28.07.2015 - XII ZB 671/14
    Ein solcher Mussbeteiligter kann - obwohl im für § 181 Satz 1 FamFG maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich nicht am Verfahren beteiligt - jedenfalls die Fortsetzung verlangen (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 353/13 - FamRZ 2014, 1357 zum Beschwerderecht einer nicht beteiligten Mussbeteiligten).

    Daher bedarf unabhängig davon, dass es vorliegend um eine Vaterschaftsanfechtung geht, keiner Entscheidung, ob der Senat an der unter Geltung des früheren Rechts getroffenen Aussage (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 163, 37 = FamRZ 2005, 1067 f.) festhält, die postmortale Feststellung der Vaterschaft greife unmittelbar in die Rechtsstellung gesetzlicher Erben entfernterer Ordnung ein (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 353/13 - FamRZ 2014, 1357 Rn. 9).

  • BGH, 29.10.2014 - XII ZB 20/14

    Exhumierung zur Feststellung der Vaterschaft

    Auszug aus BGH, 28.07.2015 - XII ZB 671/14
    Inwieweit dann, wenn einer der übrigen Beteiligten die Fortsetzung verlangt, eine Beteiligung nächster Verwandter mit Blick auf das Persönlichkeitsrecht des Toten angezeigt ist (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2014 - XII ZB 20/14 - FamRZ 2015, 39 Rn. 32; Fritsche in Kemper/Schreiber Familienverfahrensrecht 3. Aufl. § 172 Rn. 3; Schlemm in Bahrenfuss FamFG 2. Aufl. § 181 Rn. 2), ist eine hiervon zu trennende Frage, die vorliegend keiner Entscheidung bedarf.
  • BGH, 28.01.2015 - XII ZR 201/13

    Anspruch des Kindes auf Auskunft über Identität des anonymen Samenspenders

    Auszug aus BGH, 28.07.2015 - XII ZB 671/14
    Weder das allgemeine Persönlichkeitsrecht noch die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit vermitteln jedoch einen Schutz vor den wirtschaftlichen Folgen der Verwandtschaft, die auf verfassungsgemäßen Normen beruhen und nicht zu verfassungswidrigen Ergebnissen führen (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 2015 - XII ZR 201/13 - FamRZ 2015, 642 Rn. 56 mwN).
  • BVerfG, 13.10.2008 - 1 BvR 1548/03

    Keine Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Elternrechts durch

    Auszug aus BGH, 28.07.2015 - XII ZB 671/14
    Denn dieses Grundrecht gebietet jedenfalls nicht, ihnen ein die statusrechtliche Zuordnung des Kindes veränderndes Anfechtungsrecht oder das Recht auf Fortsetzung eines laufenden Abstammungsverfahrens zu gewähren (vgl. zum leiblichen, nicht rechtlichen Vater BVerfG FamRZ 2008, 2257, 2258 mwN).
  • OLG Köln, 08.08.2002 - 14 UF 61/02

    Zulässigkeit der Nebenintervention in Kindschaftssachen

    Auszug aus BGH, 28.07.2015 - XII ZB 671/14
    Letztlich handelt es sich bei den auf den Status als Vater bezogenen Gestaltungsrechten des Mannes wie das der Anerkennung und der Anfechtung der Vaterschaft ebenso wie bei den hierzu geschaffenen Verfahrensrechten um höchstpersönliche Rechtspositionen (vgl. OLG Köln FamRZ 2003, 536, 537; BeckOK FamFG/Nickel [Stand: 1. April 2015] § 181 Rn. 2 a; Heukamp FamRZ 2007, 606, 607; Keidel/Engelhardt FamFG 18. Aufl. § 181 Rn. 2), die nicht auf die Erben übergehen und auch nicht von nächsten Verwandten geltend gemacht werden können.
  • BGH, 18.04.2012 - XII ZB 624/11

    Beschwerdebefugnis eines beteiligten Landes gegen die Ablehnung der Bestellung

    Auszug aus BGH, 28.07.2015 - XII ZB 671/14
    Dem Beschwerdegericht ist auch darin zuzustimmen, dass die Regelung des § 59 Abs. 2 FamFG, die für nur auf Antrag zu erlassende Entscheidungen gilt, keine eigenständige Beschwerdeberechtigung begründet, sondern lediglich die Begrenzung einer grundsätzlich nach § 59 Abs. 1 FamFG bestehenden Beschwerdeberechtigung auf die Person des Antragstellers enthält (Senatsbeschluss vom 18. April 2012 - XII ZB 624/11 - FamRZ 2012, 1131 Rn. 8).
  • OLG München, 10.03.2011 - 31 Wx 73/11

    Testamentsvollstreckung: Antragsbefugnis des vormaligen Testamentsvollstreckers

    Auszug aus BGH, 28.07.2015 - XII ZB 671/14
    Dies gilt insbesondere bei Verneinung seiner Antragsberechtigung, denn nur auf diese Weise kann das Fehlen des Antragsrechts mit einem Rechtsmittel nachgeprüft werden (OLG Düsseldorf FGPrax 2013, 134; vgl. auch OLG München FamRZ 2011, 1257; Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 5. Aufl. § 59 FamFG Rn. 15; Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 59 Rn. 40; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger FamFG 4. Aufl. § 59 Rn. 29).
  • OLG Düsseldorf, 13.12.2012 - 3 Wx 247/12

    Zu den Voraussetzungen einer Antragsberechtigung nach § 467 Abs. 2 FamFG in

    Auszug aus BGH, 28.07.2015 - XII ZB 671/14
    Dies gilt insbesondere bei Verneinung seiner Antragsberechtigung, denn nur auf diese Weise kann das Fehlen des Antragsrechts mit einem Rechtsmittel nachgeprüft werden (OLG Düsseldorf FGPrax 2013, 134; vgl. auch OLG München FamRZ 2011, 1257; Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 5. Aufl. § 59 FamFG Rn. 15; Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 59 Rn. 40; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger FamFG 4. Aufl. § 59 Rn. 29).
  • LG Berlin, 15.02.2011 - 37 O 224/10

    Vaterschaftsanfechtungsklage: Tod des rechtlichen Vaters während des Verfahrens;

  • OLG Karlsruhe, 08.03.2017 - 2 UF 180/16

    Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Rechtsmittelfrist bei Tod des feststellenden

    Auch in einem Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft steht den nächsten Angehörigen des festzustellenden Vaters nicht das Recht zu, beim Tod eines Beteiligten die Fortsetzung des Verfahrens nach § 181 Satz 1 FamFG zu verlangen (im Anschluss an BGH FamRZ 2015, 1787 ff.).

    2016 sind die Beteiligten unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28.07.2015 (XII ZB 671/14 in FamRZ 2015, 1787 ff.) auf Bedenken gegen die Befugnis der Beschwerdeführer zur Fortführung des Verfahrens und gegen die Zulässigkeit der Beschwerde hingewiesen worden.

    Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortführungsbefugnis von Angehörigen (FamRZ 2015, 1787 ff.) nicht einschlägig sei, da dieser ausschließlich über die Fortführungsbefugnis von Verwandten in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren entschieden habe, während im anhängigen Verfahren die positive Feststellung der Vaterschaft in Frage stehe.

    Mit diesem Zweck sei es u.a. nicht zu vereinbaren, wenn beteiligte Verwandte unbefristet die Verfahrensfortsetzung verlangen könnten (BGH FamRZ 2015, 1787 Rn. 39).

    Auf die einschlägige Entscheidung des BGH in FamRZ 2015, 1787 ff. ist nicht nur hingewiesen, sie ist auch ausführlich zitiert worden.

    Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 28.07.2015 (Az.: XII ZB 671/14, FamRZ 2015, 1787 ff.) in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren entschieden, dass den nächsten Angehörigen des als Vater geltenden verstorbenen Mannes nicht das Recht zustehe, die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen.

    Letztlich handele es sich bei den auf den Status als Vater bezogenen Gestaltungsrechten des Mannes wie das der Anerkennung und der Anfechtung der Vaterschaft ebenso wie bei den hierzu geschaffenen Verfahrensrechten um höchstpersönliche Rechtspositionen, die nicht auf die Erben übergehen und auch nicht von nächsten Verwandten geltend gemacht werden können (BGH, Beschluss vom 28.07.2015, in FamRZ 2015, 1787 Rn. 38 m.w.N ).

    Das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen erfordert ebenso wenig, dass dessen nächste Verwandte ein Abstammungsverfahren nach seinem Tod fortsetzen können, wie es gebietet, dass sie ein solches überhaupt erst einleiten können (BGH FamRZ 2015, 1787 Rn. 44).

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.07.2015 (FamRZ 2015, 1787 ff.) betraf ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren.

  • BGH, 18.01.2017 - XII ZB 544/15

    Abstammungssache: Bindung des Beschwerdegerichts an die der aufhebenden

    Denn sämtliche verwandtschaftlichen und rechtlichen Beziehungen zum Kind stellen sich für sie nur als Reflex ihrer Ehe mit dem Kindesvater dar (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 671/14 - FamRZ 2015, 1787 Rn. 26).

    Weder das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit noch der in Art. 6 Abs. 1 GG verbriefte Schutz der Ehe vermitteln jedoch einen Schutz vor den wirtschaftlichen Folgen der Verwandtschaft, die auf verfassungsgemäßen Normen beruhen und nicht zu verfassungswidrigen Ergebnissen führen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 671/14 - FamRZ 2015, 1787 Rn. 42).

    Im Übrigen sind familienrechtliche Positionen und Beziehungen wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2014 - XII ZB 20/14 - FamRZ 2015, 39 Rn. 31) unvererblich, soweit sie den Status einer Person betreffen und deshalb Ausdruck höchstpersönlicher Beziehungen sind (Staudinger/Kunz BGB [2017] § 1922 Rn. 330; s. auch Senatsbeschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 671/14 - FamRZ 2015, 1787 Rn. 38).

    Inwieweit das postmortale Persönlichkeitsrecht eine förmliche Beteiligung des Ehegatten des Verstorbenen bzw. dessen nächster Verwandter gemäß § 7 FamFG nach sich zieht, hat der Senat bislang offengelassen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 671/14 - FamRZ 2015, 1787 Rn. 44).

  • OLG Frankfurt, 08.12.2016 - 1 UF 184/15

    Keine Beschwerdebefugnis der Nachlasspflegerin im

    Vielmehr sind über den Personenkreis des § 172 FamFG hinaus auch weitere Personen als sogenannte Muss-Beteiligte zum Verfahren hinzuziehen, sofern die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG vorliegen, also ihr Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird (vgl. BGH FamRZ 2015, 1787; BT-Drucks. 16/6308 S. 345).

    Dabei scheidet zunächst eine Beschwerdebefugnis aufgrund des § 59 Abs. 2 FamFG, die für nur auf Antrag zu erlassene Entscheidungen Geltung beansprucht und ohnehin lediglich die Begrenzung einer grundsätzlich nach § 59 Abs. 1 FamFG bestehenden Beschwerdeberechtigung auf die Person des Antragstellers beinhaltet (vgl. BGH FamRZ 2015, 1787), hier erkennbar aus.

    Nächste Verwandte des Kindesvaters sind daher nicht nur zu dessen Lebzeiten (vgl. BGH FamRZ 2015, 1787), sondern nach Auffassung des Senats auch nach seinem Versterben keine Muss-Beteiligten des (postmortalen) Vaterschaftsfeststellungsverfahrens.

    Unabhängig hiervon hat auch der Bundesgerichtshof bereits Zweifel geäußert, ob nach geltendem Recht allein das Versterben des Kindesvaters eine andere Beurteilung rechtfertigt (vgl. BGH, Beschluss vom 28.07.2015, Az. XII ZB 671/14, Rn. 26, zit. nach juris [=FamRZ 2015, 1787 [BGH 28.07.2015 - XII ZB 671/14] ]).

    Zu diesem Personenkreis ist auch die Ehefrau eines verstorbenen Kindesvaters zu rechnen, da sich auch für sie - wie für Verwandte des Kindesvaters - sämtliche rechtlichen Beziehungen zum Kind nur als Reflex ihres durch die Eheschließung begründeten Verhältnisses zum Kindesvater darstellen, nicht aber als unmittelbares Recht (vgl. BGH FamRZ 2015, 1787; 2005, 1067).

  • BGH, 21.07.2020 - II ZB 26/19

    Zurückweisung einer von sämtlichen Gesellschaftern einer

    Die für nur auf Antrag zu erlassende Beschlüsse geltende Regelung in § 59 Abs. 2 FamFG begründet keine eigenständige Beschwerdeberechtigung, sondern begrenzt lediglich die grundsätzlich bestehende Beschwerdeberechtigung auf die Person des Antragstellers (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2012 - XII ZB 624/11, FamRZ 2012, 1131 Rn. 8; Beschluss vom 26. Juni 2013 - XII ZB 31/13, FamRZ 2013, 1380 Rn. 11; Beschluss vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 406/13, FamRZ 2015, 42 Rn. 20; Beschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 671/14, FamRZ 2015, 1787 Rn. 12).
  • BGH, 19.07.2023 - IV ZB 31/22

    Berechtigung eines Pflichtteilsberechtigten zur Einlegung der Beschwerde;

    Nur in diesem Fall eröffnet die darin begründete formelle Beschwer das Rechtsmittel unabhängig davon, ob der Antragsteller sachlich zur Antragstellung berechtigt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. April 2018 - XII ZB 414/16, NJW-RR 2018, 967 Rn. 10; vom 28. Juli 2015 - XII ZB 671/14, NJW 2015, 2888 Rn. 12, 14).

    Dies gilt insbesondere bei Verneinung der Antragsberechtigung, denn nur auf diese Weise kann das Fehlen des Antragsrechts mit einem Rechtsmittel nachgeprüft werden (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 aaO Rn. 14).

  • BGH, 31.01.2018 - XII ZB 25/17

    Beschwerdeberechtigung der Ehefrau des Verstorbenen gegen eine Endentscheidung im

    Ein Nachlasspfleger ist - wie auch ein Erbe des Verstorbenen - ebenfalls nicht beschwerdeberechtigt (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 28. Juli 2015, XII ZB 671/14, FamRZ 2015, 1787 und vom 27. April 2005, XII ZB 184/02, BGHZ 163, 37 = FamRZ 2005, 1067).

    Wie der Senat bereits zur früheren wie auch zur heutigen Gesetzeslage ausgesprochen hat, begründet das Interesse der Erben aber keine für das Abstammungsverfahren erhebliche Rechtsbeeinträchtigung im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG (Senatsbeschlüsse vom 28. Juli 2015 - XII ZB 671/14 - FamRZ 2015, 1787 Rn. 26 ff. und BGHZ 163, 37 = FamRZ 2005, 1067 zu § 20 FGG).

  • BGH, 28.07.2015 - XII ZB 670/14

    Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Anspruch der Eltern des während des Verfahrens

    bb) Wie der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage in dem Parallelverfahren XII ZB 671/14 entschieden hat, sind die Eltern des Kindesvaters nach dessen Tod nicht gemäß § 181 Satz 1 FamFG berechtigt, die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen.
  • BGH, 25.04.2018 - XII ZB 414/16

    Antrag eines Witwers auf Berichtigung eines Eintrags im Sterberegister;

    Nur in diesem Fall eröffnet die darin begründete formelle Beschwer das Rechtsmittel unabhängig davon, ob der Antragsteller sachlich zur Antragstellung berechtigt ist (Senatsbeschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 671/14 - FamRZ 2015, 1787 Rn. 12 ff. mwN).
  • OLG München, 23.10.2015 - 4 UF 1299/15

    Kein Beschwerderecht der Ehefrau und Alleinerbin des Verstorbenen im postmortalen

    Eine Rechtsbeeinträchtigung leitet sich auch nicht aus einer möglichen Erbenstellung des Antragstellers ab, weil die Betroffene zu 2 dadurch nicht unmittelbar, sondern allenfalls reflexartig und damit mittelbar in ihren Rechten betroffen ist (OLG Nürnberg FamRZ 2015, 687, BGH NJW 2015, 2888).

    Dem würde es aber widersprechen, der Ehefrau des verstorbenen Mannes ein Beschwerderecht gegen die Entscheidung im (postmortalen) Vaterschaftsfeststellungsverfahren zuzubilligen (BGH NJW 2015, 2888).

    Der BGH hat die Entscheidung über diese Rechtsfrage in seiner Entscheidung vom 28.07.2015 (XII ZB 671/14) ausdrücklich offen gelassen.

  • LG Gießen, 24.11.2021 - 3 O 383/20
    Es ist aufgrund der Höchstpersönlichkeit nicht auf seine Erben übertragbar (BeckOGK/Reuß, 1.8.2021, BGB § 1600 Rn. 36; so auch BGH vom 28.07.2015 - XII ZB 671/14).

    Im Übrigen wäre die Beklagte auch hier nicht Klärungsberechtigt, wie sich aus § 181 FamFG ergibt (BGH NJW 2015, 2888; verfassungsrechtlich unbedenklich: BVerfG BeckRS 2016, 40560; vgl. auch BGH FamRZ 2005, 1067; OLG Karlsruhe NZFam 2017, 414; OLG Nürnberg FamRZ 2015, 771; Keidel/Engelhardt Rn. 2; BJS FamFG/Löhnig Rn. 3; aA Musielak/Borth/Borth/Grandel § 172 Rn. 2; BeckOK FamFG/Weber, 40. Ed. 1.7.2021, FamFG § 181 Rn. 2.2).

  • OLG Nürnberg, 01.02.2016 - 11 UF 1466/15

    Keine Antragsberechtigung des Trägers, der für einen geschiedenen Ehegatten

  • OLG Schleswig, 17.12.2021 - 2 Wx 30/21

    Anspruch des Ehemannes auf Korrektur des Todeszeitpunkts seiner Ehefrau im

  • OLG Oldenburg, 13.01.2020 - 11 WF 397/19

    Fortsetzung eines Abstammungsverfahrens nach dem Tod des Kindesvaters; Antrag auf

  • OLG Schleswig, 01.06.2023 - 8 WF 50/23

    Kostentragung in Verfahren postmortaler Abstammung

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