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   BGH, 28.07.2020 - 2 StR 64/20   

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https://dejure.org/2020,25466
BGH, 28.07.2020 - 2 StR 64/20 (https://dejure.org/2020,25466)
BGH, Entscheidung vom 28.07.2020 - 2 StR 64/20 (https://dejure.org/2020,25466)
BGH, Entscheidung vom 28. Juli 2020 - 2 StR 64/20 (https://dejure.org/2020,25466)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG, § 27 Abs. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Genügen des Wissens um die Begehung der Haupttat den Anforderungen an die Beihilfe durch aktives Tun; Förderung des Tatbeitrags durch konkretes Handeln zum Betäubungsmittelhandel des Lebensgefährten

  • rewis.io

    Voraussetzungen einer Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 27 Abs. 1
    Genügen des Wissens um die Begehung der Haupttat den Anforderungen an die Beihilfe durch aktives Tun; Förderung des Tatbeitrags durch konkretes Handeln zum Betäubungsmittelhandel des Lebensgefährten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Revision: Unbegründeter Revisionsantrag - Umgehung der Rechtsmittelbeschränkung im JGG?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 319
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 22.12.2015 - 2 StR 419/15

    Beihilfe (psychische Beihilfe durch Tun: Vermittlung eines Gefühls der

    Auszug aus BGH, 28.07.2020 - 2 StR 64/20
    Dabei setzt die Beihilfe durch positives Tun einen durch eine bestimmte Handlung erbrachten Tatbeitrag des Gehilfen voraus (Senat, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 2 StR 419/15, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 34 mwN).

    Allein das Wissen um die Begehung der Haupttat genügt den Anforderungen an die Beihilfe durch aktives Tun daher nicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 18. Juni 2019 ? 5 StR 51/19, juris Rn. 6 und vom 4. Februar 2016 ? 1 StR 344/15, NStZ-RR 2016, 136, 137; Senat, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 2 StR 419/15, juris Rn. 11, jeweils mwN).

  • BGH, 04.02.2016 - 1 StR 344/15

    Körperverletzung mit Todesfolge (Vorhersehbarkeit der schweren Folge);

    Auszug aus BGH, 28.07.2020 - 2 StR 64/20
    Sie kann auch schon im Vorbereitungsstadium der Tat geleistet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 1 StR 344/15, NStZ-RR 2016, 136, 137; Senat, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 2 StR 58/15, NStZ-RR 2015, 343, 344).

    Allein das Wissen um die Begehung der Haupttat genügt den Anforderungen an die Beihilfe durch aktives Tun daher nicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 18. Juni 2019 ? 5 StR 51/19, juris Rn. 6 und vom 4. Februar 2016 ? 1 StR 344/15, NStZ-RR 2016, 136, 137; Senat, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 2 StR 419/15, juris Rn. 11, jeweils mwN).

  • BGH, 20.09.2016 - 3 StR 49/16

    "Auschwitz-Urteil" des Landgerichts Lüneburg rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 28.07.2020 - 2 StR 64/20
    Als Hilfeleistung ist dabei grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolgs des Haupttäters objektiv fördert oder erleichtert, ohne dass diese für den Erfolg selbst ursächlich sein muss (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252, 257).

    Ein "Dabeisein' kann die Tatbegehung im Sinne eines aktiven Tuns jedoch fördern oder erleichtern, wenn die "Billigung der Tat' gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht wird, dieser dadurch in seinem Tatentschluss bestärkt wird und der Gehilfe sich dessen bewusst ist (st. Rspr.: vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 2018 - 1 StR 108/18, juris Rn. 7; vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252, 258; Senat, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 2 StR 505/11, juris Rn. 5, StV 2012, 287, jeweils mwN).

  • BGH, 15.12.2011 - 2 StR 505/11

    Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Auszug aus BGH, 28.07.2020 - 2 StR 64/20
    Ein "Dabeisein' kann die Tatbegehung im Sinne eines aktiven Tuns jedoch fördern oder erleichtern, wenn die "Billigung der Tat' gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht wird, dieser dadurch in seinem Tatentschluss bestärkt wird und der Gehilfe sich dessen bewusst ist (st. Rspr.: vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 2018 - 1 StR 108/18, juris Rn. 7; vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252, 258; Senat, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 2 StR 505/11, juris Rn. 5, StV 2012, 287, jeweils mwN).

    Dass die Angeklagte "über die Drogenaktivitäten ihres damaligen Lebensgefährten und späteren Ehemannes (...) im Bilde war', reicht nicht aus, um die Annahme von Beihilfe zu begründen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 2 StR 505/11, aaO).

  • BGH, 08.04.2020 - 3 StR 606/19

    Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers

    Auszug aus BGH, 28.07.2020 - 2 StR 64/20
    Der ohne Einschränkung auf Aufhebung des Urteils gerichtete Revisionsantrag macht - anders als bei der strukturell anders gelagerten Nebenklage (vgl. Eisenberg/Kölbel, JGG, 21. Aufl. § 55 Rn. 46a; zu den strengeren Anforderungen an die Revisionsbegründung bei der Nebenklage vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2019 - 2 StR 592/18, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 8. April 2020 - 3 StR 606/19, juris Rn. 3, jeweils mwN) ? noch hinreichend deutlich, dass sich der Revisionsangriff gegen den Schuldspruch des angefochtenen Urteils richtet.
  • BGH, 07.11.2018 - 2 StR 361/18

    Beihilfe (allgemeiner Maßstab; psychische Beihilfe durch Anwesenheit am Tatort);

    Auszug aus BGH, 28.07.2020 - 2 StR 64/20
    Zum Beleg einer solchen psychischen Beihilfe bedarf es jedoch stets genauer Feststellungen, insbesondere zur objektiv fördernden Funktion der Handlung sowie zur entsprechenden Willensrichtung des Gehilfen (vgl. Senat, Urteil vom 7. November 2018 - 2 StR 361/18, juris Rn. 14 mwN).
  • BGH, 18.07.2018 - 4 StR 59/18

    Anfechtung von Entscheidungen (Beschränkung der Rechtsmittelbefugnis)

    Auszug aus BGH, 28.07.2020 - 2 StR 64/20
    Angesichts dessen kann offen bleiben, ob dem Senat zur weiteren Auslegung des Anfechtungsumfangs der Rückgriff auf die bestreitende Darstellung der Angeklagten gegenüber der Jugendgerichtshilfe oder den auf Freispruch lautenden Schlussantrag des Verteidigers, dem sich die Angeklagte im letzten Wort angeschlossen hat, eröffnet war, obwohl weder der Bericht der Jugendgerichtshilfe noch das Hauptverhandlungsprotokoll Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden sind (vgl. zum möglichen Rückgriff auf das Hauptverhandlungsprotokoll BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 4 StR 59/18).
  • BGH, 18.06.2019 - 5 StR 51/19

    Keine Beteiligung durch bloße Kenntnis von der Tat und deren Billigung

    Auszug aus BGH, 28.07.2020 - 2 StR 64/20
    Allein das Wissen um die Begehung der Haupttat genügt den Anforderungen an die Beihilfe durch aktives Tun daher nicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 18. Juni 2019 ? 5 StR 51/19, juris Rn. 6 und vom 4. Februar 2016 ? 1 StR 344/15, NStZ-RR 2016, 136, 137; Senat, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 2 StR 419/15, juris Rn. 11, jeweils mwN).
  • BGH, 12.03.2019 - 2 StR 592/18

    Zulässigkeit der Revision de Nebenklage

    Auszug aus BGH, 28.07.2020 - 2 StR 64/20
    Der ohne Einschränkung auf Aufhebung des Urteils gerichtete Revisionsantrag macht - anders als bei der strukturell anders gelagerten Nebenklage (vgl. Eisenberg/Kölbel, JGG, 21. Aufl. § 55 Rn. 46a; zu den strengeren Anforderungen an die Revisionsbegründung bei der Nebenklage vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2019 - 2 StR 592/18, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 8. April 2020 - 3 StR 606/19, juris Rn. 3, jeweils mwN) ? noch hinreichend deutlich, dass sich der Revisionsangriff gegen den Schuldspruch des angefochtenen Urteils richtet.
  • BGH, 17.05.2018 - 1 StR 108/18

    Beihilfe (Fördern der Haupttat durch bloße Anwesenheit am Tatort)

    Auszug aus BGH, 28.07.2020 - 2 StR 64/20
    Ein "Dabeisein' kann die Tatbegehung im Sinne eines aktiven Tuns jedoch fördern oder erleichtern, wenn die "Billigung der Tat' gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht wird, dieser dadurch in seinem Tatentschluss bestärkt wird und der Gehilfe sich dessen bewusst ist (st. Rspr.: vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 2018 - 1 StR 108/18, juris Rn. 7; vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252, 258; Senat, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 2 StR 505/11, juris Rn. 5, StV 2012, 287, jeweils mwN).
  • BGH, 10.07.2013 - 1 StR 278/13

    Beschränkung der Revision gegen ein ausschließlich Zuchtmittel anordnendes Urteil

  • BGH, 09.07.2015 - 2 StR 58/15

    Beihilfe (erforderlicher Taterfolg: Förderung oder Erleichterung der Haupttat);

  • BGH, 22.10.2013 - 3 StR 323/13

    Anfechtung von Entscheidungen im Jugendstrafverfahren (Unzulässigkeit der auf die

  • BGH, 07.09.2017 - 5 StR 407/17

    Unzulässigkeit der Revision im Jugendstrafrecht (unklares Angriffsziel des

  • BGH, 22.06.2023 - 4 StR 481/22

    Verwendung eines Kfz als gefährliches Werkzeug wegen der Fahrt in die

    bb) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt die bloße Anwesenheit am Tatort in Kenntnis einer Straftat selbst bei deren Billigung nicht, um die Annahme einer Beihilfe zu tragen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 2 StR 64/20 Rn. 8; Beschluss vom 18. Juni 2019 - 5 StR 51/19 Rn. 6; Beschluss vom 4. Februar 2016 - 1 StR 344/15, NStZ-RR 2016, 136, 137; Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 2 StR 419/15 Rn. 11; jew. mwN).
  • BGH, 26.10.2023 - 2 StR 226/23

    Korrektur des Schuldspruchs; Hehlerei in der Form des Sich-Verschaffens

    Auch die Urteilsurkunde, ausweislich derer der Angeklagte in der Hauptverhandlung die Tatvorwürfe bestritten hat, bietet - anders als bei geständigen Angeklagten (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2013 - 1 StR 278/13, juris Rn. 14; vom 7. September 2017 - 5 StR 407/17, juris Rn. 3) - keinen Anhaltspunkt für eine Umgehung der Rechtsmittelbeschränkung aus § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Juni 2020 - 2 StR 64/20 mwN).
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