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BGH, 28.08.2018 - 2 StR 108/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§§ 460, 462 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 55 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB, § 329 Abs. 1 StPO, § 354 Abs. 1b StPO, § 473 Abs. 1, 4 StPO
- Wolters Kluwer
Treffen einer nachträglichen gerichtlichen Entscheidung über die Gesamtstrafe
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 460 ; StPO § 462
Treffen einer nachträglichen gerichtlichen Entscheidung über die Gesamtstrafe - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die zwischenzeitliche Berufungsverhandlung in anderer Sache - und die Gesamtstrafenbildung
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 22.03.2005 - 3 StR 47/05
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe
Auszug aus BGH, 28.08.2018 - 2 StR 108/18
Die Kostenentscheidung ist im vorliegenden Fall nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzubehalten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2005 - 3 StR 47/05).
- BGH, 16.10.2018 - 3 StR 439/18
Rechtsfehlerhaft unterbliebene Entscheidung über die Gesamtstrafenbildung …
Sie musste nicht der Entscheidung im zweiten Rechtsgang vorbehalten bleiben; denn es steht sicher fest, dass die unbeschränkte Revision nur einen geringfügigen Teilerfolg hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. August 2018 - 2 StR 108/18, juris Rn. 5;… vom 9. Juni 2016 - 2 StR 90/16, juris Rn. 7;… vom 22. März 2005 - 3 StR 47/05, juris Rn. 10).