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   BGH, 28.08.2019 - 2 StR 25/19   

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https://dejure.org/2019,36822
BGH, 28.08.2019 - 2 StR 25/19 (https://dejure.org/2019,36822)
BGH, Entscheidung vom 28.08.2019 - 2 StR 25/19 (https://dejure.org/2019,36822)
BGH, Entscheidung vom 28. August 2019 - 2 StR 25/19 (https://dejure.org/2019,36822)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, § 83h Abs. 1 IRG, § 83h Abs. 2 Nr. 3 IRG, § 83h Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 IRG, § 460 StPO, § 473 Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen besonders schweren Raubes; Vollstreckungshindernis aufgrund Nichtbeachtung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes

  • rewis.io

    Bildung einer Gesamtstrafe: Folge der Nichtbeachtung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    IRG § 83h
    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen besonders schweren Raubes; Vollstreckungshindernis aufgrund Nichtbeachtung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.06.2014 - 1 StR 218/14

    Europäischer Haftbefehl (Einbeziehung von anderen als im Haftbefehl genannten

    Auszug aus BGH, 28.08.2019 - 2 StR 25/19
    Eine wegen dieses Hindernisses nicht vollstreckbare Strafe darf nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen werden (BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2014 - 1 StR 218/14, NStZ 2014, 590 und vom 20. April 2016 - 1 StR 661/15, StV 2017, 248 f.; Urteil vom 9. Mai 2019 - 4 StR 511/18, juris Rn. 9, jew. mwN).

    Jedoch greift die Regelung des § 83h Abs. 2 Nr. 3 IRG bei der Einbeziehung einer für sich genommen zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe in eine nicht aussetzungsfähige Gesamtstrafe nicht ein (BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2011 - 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100 und vom 25. Juni 2014 - 1 StR 218/14, NStZ 2014, 590).

    Sollte die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Lübeck zu einem späteren Zeitpunkt, etwa nach einem Nachtragsersuchen an das Königreich Dänemark oder nach einem jederzeit möglichen Verzicht des Angeklagten auf die Anwendung des Spezialitätsgrundsatzes, vollstreckbar werden, so wäre gemäß § 460 StPO aus dieser Strafe und aus der im hiesigen Verfahren festgesetzten Einzelstrafe nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 StR 218/14, NStZ 2014, 590).

  • BGH, 20.04.2016 - 1 StR 661/15

    Bildung einer Gesamtstrafe (Grundsatz der Spezialität bei Auslieferungen: keine

    Auszug aus BGH, 28.08.2019 - 2 StR 25/19
    Eine wegen dieses Hindernisses nicht vollstreckbare Strafe darf nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen werden (BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2014 - 1 StR 218/14, NStZ 2014, 590 und vom 20. April 2016 - 1 StR 661/15, StV 2017, 248 f.; Urteil vom 9. Mai 2019 - 4 StR 511/18, juris Rn. 9, jew. mwN).
  • BGH, 09.05.2019 - 4 StR 511/18

    Staufener Missbrauchsfall

    Auszug aus BGH, 28.08.2019 - 2 StR 25/19
    Eine wegen dieses Hindernisses nicht vollstreckbare Strafe darf nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen werden (BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2014 - 1 StR 218/14, NStZ 2014, 590 und vom 20. April 2016 - 1 StR 661/15, StV 2017, 248 f.; Urteil vom 9. Mai 2019 - 4 StR 511/18, juris Rn. 9, jew. mwN).
  • BGH, 27.07.2011 - 4 StR 303/11

    Rechtsfehlerhaft gebildete Gesamtfreiheitsstrafe; Europäischer Haftbefehl

    Auszug aus BGH, 28.08.2019 - 2 StR 25/19
    Jedoch greift die Regelung des § 83h Abs. 2 Nr. 3 IRG bei der Einbeziehung einer für sich genommen zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe in eine nicht aussetzungsfähige Gesamtstrafe nicht ein (BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2011 - 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100 und vom 25. Juni 2014 - 1 StR 218/14, NStZ 2014, 590).
  • BGH, 21.04.2020 - 6 StR 41/20

    Antrag auf Eilvorabentscheidungsverfahren (Spezialitätsvorbehalt; Europäischer

    In der nationalen Rechtsprechung ist anerkannt, dass damit auch die Bildung einer Gesamtstrafe mit einer dem Spezialitätsschutz unterliegenden Strafe ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 2019 - 2 StR 25/19, ECLI: DE:BGH:2019:280819U2STR25.19.0, Rn. 7; Beschlüsse vom 20. Oktober 2016 - 3 StR 245/16, ECLI: DE:BGH:2016:201016B3STR245.16.0, Rn. 4, vom 11. Mai 2016 - 1 StR 627/15, ECLI:DE:BGH:2016:110516B1STR627.15.0, Rn. 14, und vom 16. November 2016 - 2 StR 246/16, ECLI: DE:BGH:2016:161116B2STR246.16.0, Rn. 2 und 11, jeweils mwN).
  • BGH, 15.11.2023 - 6 StR 488/21

    Bedeutungslosigkeit einer unter Beweis gestellten Indiz- oder Hilfstatsache aus

    Sollten aufgrund einer nachträglichen Zustimmung des Königreichs Spanien oder nach einem jederzeit möglichen Verzicht des Angeklagten auf die Anwendung des Spezialitätsgrundsatzes (§ 83h Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 IRG) die übrigen Strafen vollstreckbar werden, wäre - ebenfalls nach § 460 StPO - nachträglich eine (neue) Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2023 - 2 StR 46/22, NJW 2023, 3028, 3029; Urteil vom 28. August 2019 - 2 StR 25/19, StraFo 2020, 38).
  • BGH, 04.11.2020 - 6 StR 41/20

    Urteil des Landgerichts Braunschweig wegen schwerer Vergewaltigung einer

    In diesen Fällen würde der Spezialitätsschutz bei Übergaben nach RBEuHB bereits die Ausurteilung der Gesamtstrafe verhindern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. November 2016 - 2 StR 246/16, NStZ-RR 2017, 116, 117; vom 20. Oktober 2016 - 3 StR 245/16, NStZ-RR 2017, 28; Urteil vom 28. August 2019 - 2 StR 25/19).
  • BGH, 19.07.2023 - 2 StR 46/22

    Spezialitätsgrundsatz; Einbeziehung in Gesamtfreiheitsstrafe.

    Der Bundesgerichtshof hat sich - soweit ersichtlich - in zahlreichen Entscheidungen bisher nur mit der Konstellation befasst, dass unter Nichtbeachtung des Spezialitätsgrundsatzes aus einer an sich nachträglich einzubeziehenden Vorstrafe rechtsfehlerhaft eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wurde (BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2023 - 5 StR 498/22, juris Rn. 3; vom 24. Februar 2022 - 6 StR 48/22, NStZ-RR 2022, 154; Senat, Beschluss vom 28. August 2019 - 2 StR 25/19, juris Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 3. März 2015 - 3 StR 40/15, juris Rn. 5; vom 25. Juni 2014 - 1 StR 218/14, BGHR IRG § 83h Abs. 1 Nr. 1 Spezialitätsgrundsatz 3; vom 27. Juli 2011 - 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100).

    Sollten aufgrund einer nachträglichen Zustimmung der Republik Polen oder nach einem jederzeit möglichen Verzicht des Angeklagten auf die Anwendung des Spezialitätsgrundsatzes die übrigen Einzelstrafen vollstreckbar werden, wäre - ebenfalls gemäß § 460 StPO - nachträglich eine (neue) Gesamtstrafe zu bilden (Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 2 StR 25/19, juris Rn. 11).

  • BGH, 24.09.2019 - 2 StR 315/19

    Urteil (Unzulässigkeit eines Teilfreispruchs bei Aburteilung als eine Tat);

    Eine wegen dieses Hindernisses nicht vollstreckbare Strafe darf nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen werden (BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2014 - 1 StR 218/14, NStZ 2014, 590; vom 20. April 2016 - 1 StR 661/15, StV 2017, 248 f.; Urteil vom 9. Mai 2019 - 4 StR 511/18, juris Rn. 9; Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 2 StR 25/19).

    Jedoch greift die Regelung des § 83h Abs. 2 Nr. 3 IRG bei der Einbeziehung einer für sich genommen zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe in eine nicht aussetzungsfähige Gesamtstrafe nicht ein (BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2011 - 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100 und vom 25. Juni 2014 - 1 StR 218/14, NStZ 2014, 590; Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 2 StR 25/19).

  • BGH, 11.01.2023 - 6 StR 477/22

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Keine Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe

    Anderenfalls bliebe es dauerhaft bei der Nichtvollstreckbarkeit der Einzelfreiheitsstrafen für die Taten zu Ziffer 2 bis 6. In beiden Fällen läge eine ausgleichspflichtige Härte zum Nachteil des Angeklagten nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 2019 - 2 StR 25/19 Rn. 11).
  • BGH, 24.02.2022 - 6 StR 48/22

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Keine Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe

    In beiden Fällen läge aber gleichermaßen keine ausgleichspflichtige Härte zum Nachteil des Angeklagten vor (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 2019 - 2 StR 25/19 Rn. 11).".
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