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   BGH, 28.08.2019 - NotSt (Brfg) 1/18   

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BGH, 28.08.2019 - NotSt (Brfg) 1/18 (https://dejure.org/2019,32600)
BGH, Entscheidung vom 28.08.2019 - NotSt (Brfg) 1/18 (https://dejure.org/2019,32600)
BGH, Entscheidung vom 28. August 2019 - NotSt (Brfg) 1/18 (https://dejure.org/2019,32600)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO §§ 14 Abs. 3, 97 Abs. 4 S. 2; BeurkG a. F. § 17 Abs. 2a S. 2

  • Wolters Kluwer

    Entfernung eines Notars aus dem Amt aufgrund mehrfacher Verstöße gegen gesetzliche Pflichten im Rahmen von Beurkundungen; Vorliegen einer Gewinnsucht im Sinne des § 97 Abs. 4 S. 2 BNotO

  • rewis.io

    Verhängung einer Geldbuße bei standeswidrigem Beurkundungsverhalten eines Notars

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 14 Abs. 2 ; § 97 Abs. 4 S. 2

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur planmäßigen und missbräuchlichen Aufspaltung von Kaufverträgen in Angebot und Annahme

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verhängung einer Geldbuße gegen Notar: Dienstpflichtverletzung bei Beurkundung durch systematische Aufspaltung von Kaufverträgen in Angebot und Annahme

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Dienstvergehen des Notars wegen Erzielen gesetzeswidriger bzw. unerlaubter Vermögensvorteile

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 223, 335
  • NJW-RR 2020, 557
  • ZIP 2020, 722
  • MDR 2020, 506
  • WM 2020, 600
  • DB 2020, 1120
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (29)

  • BGH, 08.10.2014 - 1 StR 359/13

    Gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Betrug durch Verkauf von Eigentumswohnungen zu

    Auszug aus BGH, 28.08.2019 - NotSt (Brfg) 1/18
    Die zur Begleichung der Kaufpreisforderung erforderlichen Kredite vermittelten S. (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1 Rn. 2).

    Der Kauf einer Immobilie wurde dabei allenfalls am Rande angesprochen (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1 Rn. 4, 5).

    Zudem fand teilweise auch nicht die versprochene Tilgung von Altschulden statt (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1 Rn. 6).

    Vor dem Notar gaben die Kunden dann gegenüber einer der von den S. beherrschten Immobiliengesellschaften ein bindendes Kaufangebot für eine Eigentumswohnung ab, das angenommen wurde, wenn die Finanzierungszusage einer Bank vorlag (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1 Rn. 7).

    Auch in all diesen Fällen wurden die Kunden mit unzutreffenden Tatsachenbehauptungen getäuscht und zum Kauf einer Wohnung veranlasst (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1 Rn. 8).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der Akten des disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahrens einschließlich der im angefochtenen Urteil auf den Seiten 48 und 49 aufgeführten Beiakten sowie das Urteil der Großen Jugendstrafkammer des Landgerichts Passau gegen S. vom 13. Dezember 2012 (KLs 307 Js 13680/08; im folgenden auch StU) und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 2014 (1 StR 359/13, BGHSt 60, 1 ff.) verwiesen.

  • BGH, 24.11.2014 - NotSt (Brfg) 1/14

    Amtspflichtverletzungen eines Notars: Widersprüchliche Maklercourtageklauseln;

    Auszug aus BGH, 28.08.2019 - NotSt (Brfg) 1/18
    aa) § 17 Abs. 1 BeurkG ist eine Kernregelung des Beurkundungsgesetzes (Senat, Urteil vom 24. November 2014 - NotSt(Brfg) 1/14, BGHZ 203, 280 Rn. 29).

    Verstöße gegen die Vorschrift, die mit der Gefahr unzureichender Sorge um die Interessen zumindest eines Beteiligten verbunden sind, stellen daher die vorsorgende Rechtspflege in Frage (Senat, Urteil vom 24. November 2014 - NotSt(Brfg) 1/14, BGHZ 203, 280 Rn. 31; Frenz in Eylmann/Vaasen, BNotO, BeurkG, 4. Aufl., § 17 BeurkG Rn. 1).

    aa) Die dauerhafte Entfernung aus dem Amt darf im Disziplinarverfahren als schwerste Maßnahme lediglich dann verhängt werden, wenn der Notar in einer Weise gegen seine Pflichten verstoßen hat, die sein Verbleiben im Amt untragbar macht (Senat, Beschluss vom 8. November 2013 - NotSt(B) 1/13, ZNotP 2013, 434 Rn. 10; Senat, Urteil vom 24. November 2014 - NotSt(Brfg) 1/14, BGHZ 203, 280 Rn. 52).

    Die Pflicht zur Unparteilichkeit und die Pflicht zum Schutz unerfahrener und ungewandter Beteiligter sind bereits je für sich genommen für das öffentliche Amt des Notars konstitutiv (vgl. Senat, Urteil vom 24. November 2014 - NotSt(Brfg) 1/14, BGHZ 203, 280 Rn. 55 sowie die Nachweise oben unter 3 a).

  • BGH, 14.03.2016 - NotSt (Brfg) 6/15

    Dienstvergehen eines Notars: Systematische Aufspaltung von Verträgen

    Auszug aus BGH, 28.08.2019 - NotSt (Brfg) 1/18
    Die hier maßgeblichen, zu § 14 Abs. 3 BNotO ergangenen Berufsrichtlinien der Notarkammer Bayern bestimmen dazu in Nummer II 1 Satz 4 Buchst. d, dass es unzulässig ist, Verträge systematisch, also planmäßig und missbräuchlich (Senat, Urteil vom 14. März 2016 - NotSt(Brfg) 6/15, DNotZ 2016, 876 Rn. 21), in Angebot und Annahme aufzuspalten.

    Darauf, dass die Aufspaltung nicht von dem Beklagten ausging, wie dieser vorträgt, kommt es nicht an (vgl. Senat, Urteil vom 14. März 2016 - NotSt(Brfg) 6/15, DNotZ 2016, 876 Rn. 20).

    Im Übrigen sind die von dem Beklagten als vergleichbar bezeichneten Entscheidungen des Senats (Beschlüsse vom 20. Juli und 23. November 2015, NotSt(Brfg) 3/15 und 4/15, DNotZ 2016, 72 Rn. 5 und ZNotP 2015, 434 Rn. 3 sowie Urteil vom 14. März 2016 - NotSt(Brfg) 6/15, DNotZ 2016, 876 Rn. 4, 23) aufgrund von Rechtsmitteln der jeweiligen Notare ergangen, so dass im Hinblick auf die Geldbuße jeweils das Verschlechterungsverbot galt beziehungsweise bei Zulassung der Berufung gegolten hätte, § 129 VwGO.

  • BGH, 07.02.2013 - III ZR 121/12

    Notarhaftung: Abweichen von der Regelfrist von zwei Wochen zwischen

    Auszug aus BGH, 28.08.2019 - NotSt (Brfg) 1/18
    Viele Verbraucher scheuten sich dann, einen Termin "platzen zu lassen" (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten, BT-Drucks. 14/9266 S. 50; vgl. BGH, Urteile vom 7. Februar 2013 - III ZR 121/12, BGHZ 196, 166 Rn. 19 und vom 23. August 2018 - III ZR 506/16, NJW-RR 2018, 1531 Rn. 16).

    a) Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, dass ein Notar seiner Hinwirkungspflicht aus § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG a.F. nicht gerecht wird, wenn er in Kenntnis der Nichteinhaltung der Regelfrist die Beurkundung vornimmt, obwohl er nicht festgestellt hat, dass der vom Gesetz bezweckte Übereilungs- und Überlegungsschutz auf andere als die nach dem Gesetz regelmäßig vorgesehene Weise gewährleistet ist oder im Einzelfall ein (anderer) sachlicher Grund vorliegt (BGH, Urteile vom 7. Februar 2013 - III ZR 121/12, BGHZ 196, 166 Rn. 20 mwN; vom 25. Juni 2015 - III ZR 292/14, BGHZ 206, 112 Rn. 15 f.; vom 23. August 2018 - III ZR 506/16, NJW-RR 2018, 1531 Rn. 19).

    Das war auch zum Zeitpunkt der Vornahme der in Rede stehenden 19 Beurkundungen überwiegende Meinung in der Literatur, insbesondere auch in dem allen bayerischen Notariaten zur Verfügung gestellten Mitteilungsblatt (vgl. insoweit die Nachweise in der Entscheidung vom 7. Februar 2013 aaO; Schmucker, DNotZ 2002, 510, 519; Sorge, DNotZ 2002, 593, 604; Hertel, ZNotP 2002, 286, 289; Rieger, MittBayNot 2002, 325, 329; Winkler, BeurkG, 15. Aufl., § 17 Rn. 186; Armbrüster in Huhn/von Schuckmann, 4. Aufl., § 17 BeurkG Rn. 187; Hertel in Staudinger, BGB, Bearb. 2004, Vor §§ 127a, 128 (BeurkG) Rn. 529; aA Litzenburger, NotBZ 2002, 280, 283; Bohrer, DNotZ 2002, 579, 593; Frenz in Eylmann/Vaasen, BNotO, BeurkG, 2. Aufl., § 17 BeurkG Rn. 39g) und wurde bereits im Jahr 2002 nachvollziehbar damit begründet, dass es offensichtlich sinnwidrig wäre, wenn derjenige, der durch eine Regelung vor einem übereilten Vertragsschluss geschützt werden soll, auf sie verzichten könnte (Rieger, MittBayNot 2002, 325, 329).

  • BGH, 20.07.2015 - NotSt (Brfg) 3/15

    Disziplinarverfügung gegen einen Notar: Vornahme von Grundschuldbestellungen

    Auszug aus BGH, 28.08.2019 - NotSt (Brfg) 1/18
    Nach der Senatsrechtsprechung fehlt es am Verschulden eines Notars bei einer Gesetzesauslegung, die zwar unrichtig ist, die aber nach gewissenhafter Prüfung der zu Gebote stehenden Hilfsmittel auf vernünftige Erwägungen gestützt ist, wenn es sich um eine Bestimmung handelt, die für die Auslegung Zweifel in sich trägt und bei der Zweifelsfragen noch nicht ausgetragen sind (Senat, Beschluss vom 20. Juli 2015 - NotSt(Brfg) 3/15, DNotZ 2016, 72 Rn. 19 mwN).

    Zwar fehlt es, wie bereits ausgeführt, am Verschulden eines Notars bei einer Gesetzesauslegung, die zwar unrichtig ist, die aber nach gewissenhafter Prüfung der zu Gebote stehenden Hilfsmittel auf vernünftige Erwägungen gestützt ist, wenn es sich um eine Bestimmung handelt, die für die Auslegung Zweifel in sich trägt und bei der Zweifelsfragen noch nicht ausgetragen sind (Senat, Beschluss vom 20. Juli 2015 - NotSt(Brfg) 3/15, DNotZ 2016, 72 Rn. 19 mwN).

    Im Übrigen sind die von dem Beklagten als vergleichbar bezeichneten Entscheidungen des Senats (Beschlüsse vom 20. Juli und 23. November 2015, NotSt(Brfg) 3/15 und 4/15, DNotZ 2016, 72 Rn. 5 und ZNotP 2015, 434 Rn. 3 sowie Urteil vom 14. März 2016 - NotSt(Brfg) 6/15, DNotZ 2016, 876 Rn. 4, 23) aufgrund von Rechtsmitteln der jeweiligen Notare ergangen, so dass im Hinblick auf die Geldbuße jeweils das Verschlechterungsverbot galt beziehungsweise bei Zulassung der Berufung gegolten hätte, § 129 VwGO.

  • BGH, 23.08.2018 - III ZR 506/16

    gelöschter Zwangsversteigerungsvermerk - Notarhaftung: Nichteinhaltung der

    Auszug aus BGH, 28.08.2019 - NotSt (Brfg) 1/18
    Viele Verbraucher scheuten sich dann, einen Termin "platzen zu lassen" (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten, BT-Drucks. 14/9266 S. 50; vgl. BGH, Urteile vom 7. Februar 2013 - III ZR 121/12, BGHZ 196, 166 Rn. 19 und vom 23. August 2018 - III ZR 506/16, NJW-RR 2018, 1531 Rn. 16).

    a) Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, dass ein Notar seiner Hinwirkungspflicht aus § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG a.F. nicht gerecht wird, wenn er in Kenntnis der Nichteinhaltung der Regelfrist die Beurkundung vornimmt, obwohl er nicht festgestellt hat, dass der vom Gesetz bezweckte Übereilungs- und Überlegungsschutz auf andere als die nach dem Gesetz regelmäßig vorgesehene Weise gewährleistet ist oder im Einzelfall ein (anderer) sachlicher Grund vorliegt (BGH, Urteile vom 7. Februar 2013 - III ZR 121/12, BGHZ 196, 166 Rn. 20 mwN; vom 25. Juni 2015 - III ZR 292/14, BGHZ 206, 112 Rn. 15 f.; vom 23. August 2018 - III ZR 506/16, NJW-RR 2018, 1531 Rn. 19).

    Die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. August 2018 (III ZR 506/16, NJW-RR 2018, 1531) zugrunde liegende Fallgestaltung ist mit den hier vorliegenden nicht vergleichbar.

  • BGH, 17.10.2013 - 3 StR 167/13

    Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (beschränkte

    Auszug aus BGH, 28.08.2019 - NotSt (Brfg) 1/18
    Eine solche Auslegung ist beispielsweise ganz überwiegende Meinung zu § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG, wonach die für eine Ordnungswidrigkeit zu verhängende Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen soll (sogenanntes Nettoprinzip; vgl. zu § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2016 - 5 StR 424/15, wistra 2017, 242, juris Rn. 4 f. und vom 18. Mai 2017 - 3 StR 103/17, NJW 2017, 2565 Rn. 32; siehe aber auch zu im Rahmen des § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG nicht abzugsfähigen Gemeinkosten BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 3 StR 167/13, juris, Rn. 42 mwN).

    Abgesehen davon, dass es einen Vorteil darstellt, wenn Gemeinkosten, die selbst ohne Ausführung der amtspflichtwidrigen Beurkundungen angefallen wären, mit dem Erlös aus diesen bezahlt werden können (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 3 StR 167/13, juris, Rn. 42 mwN), ist auch eine Berücksichtigung der von dem Notar für die Begehung der amtspflichtwidrigen Geschäfte aufgewendeten weiteren Kosten nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht geboten.

  • KG, 23.09.2016 - 9 W 129/15

    Notarielles Beurkundungsverfahren: Amtspflichtverletzung und notarielle

    Auszug aus BGH, 28.08.2019 - NotSt (Brfg) 1/18
    Ein Notar erfüllt aber die ihm nach der seinerzeitigen Rechtslage obliegende Hinwirkungspflicht nicht, wenn er den beabsichtigten Text des Rechtsgeschäfts lediglich dem Vermittler oder Verkäufer zur Verfügung stellt und sich sodann auf von ihm - dem Notar - vorformulierte formelhafte Bestätigungen des Verbrauchers zur Einhaltung der Regelfrist verlässt, ohne sich selbst wirkungsvoll davon zu überzeugen, dass der Verbraucher die erforderlichen Unterlagen erhalten hat (vgl. Rieger, MittBayNot 2002, 325, 329; KG, Beschluss vom 23. September 2016 - 9 W 129/15, NotBZ 2017, 339, 340; LG Berlin, Urteil vom 12. Juni 2014 - 84 O 44/13, juris Rn. 48).

    Zudem muss der Notar bedenken, dass Beteiligte entscheidende Umstände, auf die es für das Rechtsgeschäft ankommen kann, möglicherweise nicht erkennen oder rechtliche Begriffe, die auch unter Laien gebräuchlich sind und die sie ihm als Tatsachen vortragen, möglicherweise falsch verstehen (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1995 - IX ZR 104/94, NJW 1996, 520 unter I 1; KG, Beschluss vom 23. September 2016 - 9 W 129/15, NotBZ 2017, 339, 340).

  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 16.10

    Außerdienstliche Steuerhinterziehung; Hinterziehungsbetrag in siebenstelliger

    Auszug aus BGH, 28.08.2019 - NotSt (Brfg) 1/18
    Vielmehr macht der Dienstherr mit der Klageerhebung stets einen Anspruch auf Festsetzung einer Disziplinarmaßnahme geltend (BVerwGE 140, 185 Rn. 17).

    Aus diesen Gründen lässt die Verwaltungsgerichtsordnung eine auf das Disziplinarmaß beschränkte Berufung im Disziplinarklageverfahren nicht zu (BVerwGE 140, 185 Rn. 16; aA Wittkowski in Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl., § 64 Rn. 10; Mayer in Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, 6. Aufl., § 64 Rn. 5).

  • BVerwG, 17.11.2017 - 2 C 25.17

    Entfernung eines Polizisten aus dem Beamtenverhältnis wegen mangelnder

    Auszug aus BGH, 28.08.2019 - NotSt (Brfg) 1/18
    Anders kann es nur liegen, wenn das Rechtsmittel auf einen abgrenzbaren Teil des Streitgegenstandes beschränkt ist (vgl. BVerwG, NVwZ 2018, 1064 Rn. 98).

    Anders als in der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2017 (NVwZ 2018, 1064) zugrunde liegenden Fallgestaltung ist eine Disziplinarmaßnahme wegen eines abgrenzbaren Anschuldigungskomplexes im vorliegenden Fall nicht bereits (teil-)rechtskräftig geworden.

  • BGH, 25.06.2015 - III ZR 292/14

    Amtspflichtverletzung des Urkundsnotars: Darlegungs- und Beweislast des Notars

  • BGH, 08.12.2016 - 5 StR 424/15

    Anforderungen an die Darstellung der Bemessungsfaktoren bei Festsetzung der

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87

    Verfassungsgemäße Besteuerung im Zusammenhang mit der Verhängung von Bußgeldern

  • BGH, 09.12.1991 - NotSt (B) 1/91

    Tätigkeit eines Anwaltsnotars als Wirtschaftsprüfer

  • BGH, 07.03.2019 - 5 StR 569/18

    Einziehung von Taterträgen (Erlangung durch die Tat; faktische Verfügungsgewalt;

  • BGH, 19.10.1995 - IX ZR 104/94

    Berücksichtigung des Inhalts von Unterlagen durch den Urkundsnotar

  • BGH, 10.11.1988 - IX ZR 31/88

    Hinweispflicht des Notars in bezug auf Versteuerung eines Spekulationsgewinns;

  • BGH, 29.10.1973 - NotSt (Brfg) 2/73

    Anordnung von Disziplinarmaßnahmen gegenüber einem Notar auf Grund von

  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

  • BGH, 25.05.1984 - V ZR 13/83

    Mitwirkung eines Anwaltsnotars an der Beurkundung eines Kaufvertrages mit

  • BVerwG, 11.11.2009 - 2 AV 4.09

    Maßgebliche Bemsessungsgrundlage für die Höhe der Festlegung des

  • LG Berlin, 12.06.2014 - 84 O 44/13

    Amtspflichtverletzung seitens des Notars im Rahmen der Beurkundung eines

  • BVerfG, 19.06.2012 - 1 BvR 3017/09

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Notars gegen die aufsichts- behördliche

  • BVerwG, 20.08.2013 - 2 B 8.13

    Disziplinarklageverfahren; Beschränkung; Ausscheiden von Tathandlungen;

  • BGH, 23.11.2015 - NotSt (Brfg) 4/15

    Disziplinarverfahren gegen einen Urkundsnotar: Notarpflicht zur Amtsverweigerung

  • BGH, 18.05.2017 - 3 StR 103/17

    Verjährungsbeginn bei Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr

  • BGH, 31.05.2017 - 2 StR 489/16

    Verurteilung eines Radiomoderators der "Ostseewelle" wegen Betruges und Bankrotts

  • BVerwG, 28.01.2015 - 2 B 15.14

    Zur Bewertung der Folgen eines regelmäßigen Cannabiskonsums sowie eines

  • BVerwG, 27.05.2015 - 2 B 16.15

    Entscheidung des Dienstherrn und gerichtliche Disziplinarbefugnis

  • BGH, 09.06.2022 - III ZR 24/21

    Notarielle Amtspflichtverletzung: Reichweite der Rechtskraft eines die

    Sie gebietet dem gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BeurkG zur Fürsorge für unerfahrene und ungewandte Beteiligte verpflichteten und für die Verfahrensgestaltung persönlich verantwortlichen Notar, sich wirkungsvoll für eine Einhaltung des im Interesse des Übereilungsschutzes vom Gesetz vorgesehenen Verfahrens einzusetzen (BGH, Beschluss vom 28. August 2019 - NotSt (Brfg) 1/18, WM 2020, 600 Rn. 63 mwN, insoweit in BGHZ 223, 335 nicht abgedruckt; vgl. Senat, Urteil vom 23. August 2018 - III ZR 506/16, WM 2019, 557 Rn. 15 f).

    Vielmehr hatte der Notar zu überprüfen, ob der Verbraucher tatsächlich unter Wahrung der Zweiwochenfrist einen Vertragstext erhalten hatte, der mit dem zu beurkundenden Vertragsentwurf im Wesentlichen übereinstimmte (BGH, Beschluss vom 28. August 2019 aaO; Armbrüster in Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG und DONot, 6. Aufl. 2013, § 17 BeurkG Rn. 219; Grziwotz in Grziwotz/Heinemann, BeurkG, 3. Aufl., § 17 Rn. 82; Staudinger/Hertel, BGB, Neubearbeitung 2012, Vorbem. zu §§ 127a, 128 (BeurkG), Rn. 527; Bohrer, DNotZ 2002, 579, 589).

    Der Notar hätte sich daher auf andere Weise von der weitgehenden Übereinstimmung des (angeblich) vorab zur Verfügung gestellten Entwurfs mit dem beurkundeten Angebot überzeugen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2019 aaO Rn. 66).

  • BGH, 15.11.2021 - NotSt (Brfg) 2/21

    Entfernung eines Notars aus dem Amt i.R.e. Disziplinarverfahrens wegen

    Der Beklagte hat - was von dem Senat als weiterer Tatsacheninstanz im Rahmen der Berufungsanträge (§ 129 VwGO) ohne Bindung an den Vortrag der Beteiligten grundsätzlich im selben Umfang wie durch das Gericht erster Instanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachzuprüfen ist, § 109 BNotO, § 65 Abs. 1, § 3 BDG, § 128 VwGO (Senat, Beschluss vom 28. August 2019 - NotSt(Brfg) 1/18, BGHZ 223, 335, Rn. 38; Urteil vom 18. November 2019 - NotSt(Brfg) 4/18, WM 2020, 615 Rn. 25) - die Dienstpflichtverletzungen 1 (Beschäftigung eines zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Mitarbeiters), 2 (unrichtige Angabe des Tags der Niederschrift), 3 (fehlende Bekanntheitserklärung) und 6 (Beurkundung unwirksamer Gewährleistungs- und Haftungsausschlüsse) begangen (§ 95 BNotO).

    a) Die dauerhafte Entfernung aus dem Amt kann im Disziplinarverfahren als schwerste Maßnahme lediglich dann verhängt werden, wenn der Notar in einer Weise gegen seine Pflichten verstoßen hat, die sein Verbleiben im Amt untragbar machen (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschluss vom 8. November 2013 - NotSt(B) 1/13, ZNotP 2013, 434 Rn. 10; Senat, Urteil vom 24. November 2014 - NotSt(Brfg) 1/14, BGHZ 203, 280 Rn. 52; Beschluss vom 28. August 2019 - NotSt(Brfg) 1/18, BGHZ 223, 335 Rn. 115).

    Das unterscheidet den hier vorliegenden Sachverhalt (ebenso wie den dem Beschluss vom 28. August 2019, BGHZ 223, 335 ff. zugrundeliegenden) in erheblichem Maße von der Fallgestaltung des Senatsurteils vom 24. November 2014 (NotSt(Brfg) 1/14, BGHZ 203, 280 Rn. 2).

    Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte Vermögensvorteile erstrebt hätte, die gesetzwidrig oder nach dem Standesrecht unerlaubt und unangemessen waren (vgl. zum Begriff der Gewinnsucht Senat, Beschluss vom 28. August 2019 - NotSt(Brfg) 1/18, BGHZ 223, 335 Rn. 120 mwN).

  • BGH, 16.11.2020 - NotSt (Brfg) 2/19

    Prüfung des Bestehens eines berechtigten Sicherungsinteresses für eine

    Eine Streitwertentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Senat, Beschluss vom 28. August 2019 - NotSt(Brfg) 1/18, juris Rn. 134, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 223, 335; BVerwG NVwZ-RR 2010, 166; Wittkowski in Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl., § 78 Rn. 3).
  • OLG Celle, 05.04.2022 - Not 6/21
    Bei den Prüfungsgegenständen "Feststellung des Dienstvergehens" und "Bestimmung der Disziplinarmaßnahme" handelt es sich um materiell-rechtliche Voraussetzungen des einheitlichen Disziplinaranspruchs, die verfahrensrechtlich nicht selbständig geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2019 - NotSt (Brfg) 1/18 , zitiert nach juris Rn. 41; BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16/10 , zitiert nach juris Rn. 16 f.).

    Die hier maßgeblichen, zu § 14 Abs. 3 BNotO ergangenen Berufsrichtlinien der Notarkammer Celle bestimmen dazu in Abschnitt A I Satz 1, Satz 4 lit. d, dass der Notar das Beurkundungsverfahren so zu gestalten hat, dass die vom Gesetz mit dem Beurkundungserfordernis verfolgten Zwecke erreicht werden, insbesondere die Schutz- und Belehrungsfunktion der Beurkundung gewahrt und der Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit vermieden wird; auf die Einhaltung dieser Grundsätze ist besonders zu achten bei systematischer Aufspaltung von Verträgen in Angebot und Annahme (vgl. BGH, Urteile vom 28. August 2019 - NotSt (Brfg) 1/18 , zitiert nach juris Rn. 44; vom 14. März 2016 - NotSt (Brfg) 6/15 , zitiert nach juris Rn. 18).

    Insbesondere im Hinblick auf den gemäß § 14 Abs. 3 BNotO zu vermeidenden Eindruck der Parteilichkeit oder Abhängigkeit des Notars ist es unerheblich, ob der Notar die atypische, missbräuchliche Gestaltung des Urkundsverfahrens selbst anregt oder an ihr "nur" mitwirkt (BGH, Urteile vom 28. August 2019 a. a. O.; vom 14. März 2016 a. a. O. Rn. 20).

    c) Vorliegend ist davon auszugehen, dass die getrennten Beurkundungen der Angebots- und Annahmeerklärungen der Urkundsbeteiligten, die entweder ortsnah zum Kanzleisitz des Klägers wohnhaft bzw. ansässig waren oder zumindest auf einen über diese Ortsnähe verfügenden Vertreter zurückgreifen konnten, systematisch, mithin planmäßig und missbräuchlich, erfolgten (vgl. BGH, Urteile vom 28. August 2019 a. a. O. Rn. 46; vom 14. März 2016 a. a. O. Rn. 21).

  • BayObLG, 25.01.2021 - 501 DSNot 1/19

    Kaufvertrag, Disziplinarverfahren, Dienstvergehen, Vertragsschluss, Kaufpreis,

    Die Beschränkung konnte auch noch in den Urteilsgründen erfolgen (vgl. Fürst/Weiß, GKÖD, Band II, § 56 BDG Rdn. 13 und 14; BGH, Beschluss vom 28.08.2019, NotSt (Brfg) 1/18, BGHZ 223, 335ff., zitiert nach juris, dort Rdn. 90).

    aa) Die dauerhafte Entfernung aus dem Amt darf im Disziplinarverfahren als schwerste Maßnahme lediglich dann verhängt werden, wenn der Notar in einer Weise gegen seine Pflichten verstoßen hat, die sein Verbleiben im Amt untragbar macht (BGH, Beschluss vom 28.08.2019, NotSt(Brfg) 1/18, BGHZ 223, 335ff., zitiert nach juris, dort Rdn. 114ff. sowie Urteile vom 18.11.2019, NotSt(Brfg) 4/18, WM 2020, 615ff., zitiert nach juris, dort Rdn. 47ff., und vom 24.11.2014, NotSt(Brfg) 1/14, BGHZ 203, 280ff., zitiert nach juris, dort Rdn. 51ff.).

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