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   BGH, 28.09.1972 - II ZR 5/70   

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BGH, 28.09.1972 - II ZR 5/70 (https://dejure.org/1972,991)
BGH, Entscheidung vom 28.09.1972 - II ZR 5/70 (https://dejure.org/1972,991)
BGH, Entscheidung vom 28. September 1972 - II ZR 5/70 (https://dejure.org/1972,991)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausschluss eines Mitglieds aus einer Gewerkschaft - Verstoß gegen die parteipolitische Neutralität - Mitgliedschaft in der NPD - Anspruch auf Schadensersatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1973, 35
  • MDR 1973, 116
  • DB 1973, 237
  • DÖV 1973, 459
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 30.11.1965 - 2 BvR 54/62

    Dortmunder Hauptbahnhof

    Auszug aus BGH, 28.09.1972 - II ZR 5/70
    Richtig ist zwar, daß Art. 9 Abs. 3 GG dem einzelnen das Recht sichert, an der verfassungsrechtlich geschützten Tätigkeit einer Koalition teilzunehmen (BVerfGE 19, 303, 312) [BVerfG 30.11.1965 - 2 BvR 54/62].

    Art. 9 Abs. 3 GG schützt nämlich nicht nur den einzelnen, sondern vor allem auch die Koalition selbst in ihrer spezifisch koalitionsmäßigen Betätigung (BVerfGE 19, 303, 312, 319) [BVerfG 30.11.1965 - 2 BvR 54/62].

  • BVerfG, 17.10.1957 - 1 BvL 1/57

    Hauptamtlicher Bürgermeister

    Auszug aus BGH, 28.09.1972 - II ZR 5/70
    Denn wo, wie hier, die Übereinstimmung in grundlegenden Zielvorstellungen eine wesentliche Bindung für die Begründung und den Portbestand besonderer Rechtsbeziehungen bildet, ist für die Zulässigkeit einer gleichzeitigen anderweiten Bindung die Vereinbarkeit der Ziele auch dann der ausschlaggebende Maßstab, wenn es dabei um politische Überzeugungen geht (vgl. BVerfGE 7, 155, 170 f) [BVerfG 17.10.1957 - 1 BvL 1/57].
  • BGH, 06.10.1964 - VI ZR 176/63

    Gewerkschaft ÖTV

    Auszug aus BGH, 28.09.1972 - II ZR 5/70
    Damit sichert die Bestimmung die Koalition gegen unrechtmäßige Beeinträchtigungen ihres Bestandes und ihres Wirkens durch den Staat ebenso wie durch private Mächte und konkurrierende Organisationen (BGHZ 42, 210, 217) [BGH 06.10.1964 - VI ZR 176/63].
  • BGH, 27.02.1954 - II ZR 17/53

    Ausschließung aus einem Verein

    Auszug aus BGH, 28.09.1972 - II ZR 5/70
    Zwar kann die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft auch für den einzelnen persönlich wirtschaftliche Vorteile mit sich bringen (vgl. BGHZ 13, 5, 9 f) [BGH 27.02.1954 - II ZR 17/53].
  • BGH, 06.03.1967 - II ZR 231/64

    Ausschluß aus einem Verein

    Auszug aus BGH, 28.09.1972 - II ZR 5/70
    Eine Ausnahme gilt aber im Einzelfall dann, wenn eine Verweisung auf das Vereins interne Verfahren für den Betroffenen aus besonderen Gründen nicht zumutbar ist (BGHZ 47, 172, 174 [BGH 06.03.1967 - II ZR 231/64] m.w.N.).
  • BGH, 04.03.1991 - II ZR 90/90

    Ausschluß von Teilmitgliedern aus einer Gewerkschaft

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats sind Gewerkschaften zum Schutz ihres Rechtes auf Selbstbewahrung berechtigt, in ihren Satzungen die Beendigung der Mitgliedschaft vorzusehen, wenn ein Gewerkschaftsmitglied einer gegnerischen Partei angehört (Urt. v. 28. September 1972 - II ZR 5/70, NJW 1973, 35; v. 15. Oktober 1990 - II ZR 255/89, WM 1991, 98).

    Dieses Recht ist der Beklagten, was in jener Entscheidung noch offenbleiben konnte (ähnlich Urt. v. 28. September 1972 aaO; für Unzumutbarkeit der Aufnahme von Mitgliedern gegnerischer politischer Parteien schlechthin dagegen BGHZ 93, 151, 155) [BGH 10.12.1984 - II ZR 91/84], weil es dort um den Ausschluß des Vorsitzenden des Zentralkomitees der MLPD ging, nicht nur gegenüber Amtsträgern dieser Partei zuzubilligen, sondern auch gegenüber Mitgliedern, die keine besonders herausgehobene innerparteiliche Funktion bekleiden.

    Bei einer Partei dieser Prägung ist auch von "einfachen" Parteimitgliedern nicht zu erwarten, daß sie sich wenigstens von denjenigen Bestrebungen ihrer Partei, die mit den gewerkschaftlichen Zielen im Kern unvereinbar erscheinen, fernhalten, geschweige denn offen distanzieren (vgl. Sen.Urt. v. 28. September 1972 aaO. S. 35 re. Sp. unten), da dies auf eine Preisgabe des eigentlichen Sinnes ihrer Mitgliedschaft hinausliefe.

    Gegen die daraus für die Gewerkschaft jedenfalls längerfristig folgenden, oben im einzelnen bezeichneten Gefahren für die Wahrung ihrer eigenen Identität und ihre satzungsmäßigen Ziele darf sie sich beizeiten und nicht erst dann wehren, wenn sie unmittelbar vor ihrer Verwirklichung stehen oder es sogar zu spät dafür ist (vgl. Sen.Urt. v. 28. September 1972 aaO. S. 36 oben; v. 15. Oktober 1990 aaO. S. 100 re. Sp. oben).

  • OLG Frankfurt, 16.03.1989 - 6 U 28/88

    Gegnerische Organisation im Sinne einer Satzungsbestimmung; Ziel einer

    Die Zulässigkeit einer solchen Satzungsbestimmung ist anerkannt (BGH, NJW 1973, 35, 36) [BGH 28.09.1972 - II ZR 5/70] und wird vom Kläger auch nicht in Zweifel gezogen.

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH (NJW 1973, 35, 36) [BGH 28.09.1972 - II ZR 5/70] kann es der Beklagten jedenfalls in einem solchen Fall nicht verwehrt sein, sich von einem so hervorgehobenen Mitglied einer gegnerischen Organisation auf Grund § 12 Ziff. 1 Abs. 2 ihrer Satzung zu trennen.

    Gegen die aufgezeigten Gefahren muß sich die Beklagte nämlich beizeiten und nicht erst dann zur Wehr setzen können, wenn sie unmittelbar vor ihrer Verwirklichung stehen (BGH. NJW 1973, 35, 36) [BGH 28.09.1972 - II ZR 5/70] .

    Es sichert die Gewerkschaft vor Beeinträchtigung ihrer inneren und äußeren Organisation und berechtigt sie, Mitglieder auszuschließen, die einer gegnerischen politischen Partei angehören (BVerfGE 28, 295, 304 [BVerfG 26.05.1970 - 2 BvR 664/65] ; BGH, NJW 1973, 35, 36 [BGH 28.09.1972 - II ZR 5/70] ; 1985, 1216, 1217 [BGH 10.12.1984 - II ZR 91/84] ; BAG, NAZ 1988, 64, 65).

    Das Recht auf Selbstbewahrung hat Vorrang vor dem Recht des einzelnen, einer Koalition seiner Wahl beizutreten, da die individuelle Koalitionsfreiheit sich durch die kollektive Koalitionsfreiheit verwirklicht und ohne den Schutz der Koalition leerliefe (BGH, NJW 1973, 35, 36) [BGH 28.09.1972 - II ZR 5/70] .

    Die Freiheit des Beitritts zu einer Koalition gewährt deshalb nicht das Recht, zugleich eine gegnerische Organisation als aktives Mitglied zu unterstützen (BGH, NJW 1973, 35, 36) [BGH 28.09.1972 - II ZR 5/70] .

  • BGH, 10.12.1984 - II ZR 91/84

    Aufnahmezwang für die IG Metall

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß Gewerkschaften zum Schutze ihres Rechts auf Selbstbewahrung berechtigt sind, in ihren Satzungen die Beendigung der Mitgliedschaft vorzusehen, wenn ein Gewerkschaftsmitglied einer gegnerischen politischen Partei angehört (vgl. Sen.Urt. v. 28.9.1972 - II ZR 5/70, LM GrundG Art. 9 Nr. 4).
  • BGH, 15.10.1990 - II ZR 255/89

    Ausschluß eines Gewerkschaftsmitgliedes

    Die Zulässigkeit einer solchen Satzungsbestimmung auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 28. September 1972 (II ZR 5/70, NJW 1973, 35; vgl. auch BGHZ 93, 151, 155 [BGH 10.12.1984 - II ZR 91/84]; zu diesem Fragenkreis ferner Sachse ArbuR 1985, 267 ff. mit umfangreichen weiteren Nachweisen sowie - der Senatsrechtsprechung folgend - R. Scholz in Maunz/Dürig, GG 6. Aufl. Art. 9 Rdn. 225) mit ausführlicher Begründung anerkannt.

    Auch der vorliegende Fall (vgl. dazu bereits Urt. v. 28. September 1972 aaO. S. 35) nötigt nicht zu der Entscheidung, ob schon die Mitgliedschaft des Klägers in der MLPD für sich alleingenommen - insbesondere auch im Lichte der Erklärung der 14. Gewerkschaftstages - seine Ausschließung unter allen Umständen hätte rechtfertigen können.

    Gegen diese Gefahr muß sich die Gewerkschaft, wie das Berufungsgericht zutreffend im Anschluß an die Senatsentscheidung vom 28. September 1972 (aaO. S. 36) ausgeführt hat, beizeiten und nicht erst dann wehren können, wenn sie unmittelbar vor ihrer Verwirklichung steht oder es sogar schon zu spät dafür ist.

  • LG Bonn, 08.01.2013 - 18 O 63/12

    Wirksamkeit eines Vereinsausschlusses bei Beruhen des Vereinsausschlusses auf

    Vereinsbeschlüsse, die eine Strafe zum Gegenstand haben, können aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten Vereinsautonomie lediglich daraufhin überprüft werden, ob sie formell rechtmäßig sowie die der Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen zutreffend ermittelt worden sind, und ob die Strafe weder gesetzeswidrig, sittenwidrig, willkürlich oder offenbar unbillig ist ( BGH , Urt. v. 09.06.1997, II ZR 303/95, NJW 1997, 3368; Urt. v. 30.05.1983, II ZR 138/82, NJW 1984, 918, 919; Urt. v. 28.09.1972, II ZR 5/70, NJW 1973, 35; KG , Urt. v. 27.10.2006, 3 U 47/05, juris, Rn 8 ff; OLG Hamm , Urt. v. 25.04.2001, 8 U 139/00, NJW 2001, 1480).
  • BGH, 27.09.1993 - II ZR 25/93

    Ausschluß eines Mietgliedes aus einem Verband

    Diese tatrichterliche Würdigung ist zumindest möglich und läßt ebensowenig wie die ihr zugrundeliegenden tatsächlichen, für das Revisionsgericht grundsätzlich bindenden (vgl. Sen.Urt. v. 28. September 1972 - II ZR 5/70, NJW 1973, 35) Feststellungen einen Rechtsfehler erkennen, der den Senat zur Aufhebung des angefochtenen Urteils berechtigen könnte.

    Eine auf grundlegender Ablehnung beruhende Kampfansage gegen freiheitliche Gewerkschaften heutiger Prägung und ihre organisationsrechtliche Unabhängigkeit mit dem Ziel ihrer Beseitigung oder wesensmäßigen Umgestaltung (vgl. Sen.Urt. v. 28. September 1972 aaO) ist daraus nicht zu entnehmen.

  • OLG Frankfurt, 23.11.1983 - 9 U 89/82

    Anspruch auf Aufnahme in einer Gewerkschaft; Aufnahmezwang für einen

    Diese Vorschrift sichert dem einzelnen das Recht, an der verfassungsrechtlich geschützten Tätigkeit einer Koalition teilzunehmen (vgl. BVerfGE 19, 303, 312); dies schließt die Freiheit ein, ihr beizutreten (vgl. BGH NJW 73, 35, 36; Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, Art. 9 Rnr. 169).

    Was zunächst die Tatbestände anbelangt, unter deren Voraussetzungen eine Aufnahme abgelehnt werden kann, so ergibt sich die Zulässigkeit einer derartigen Bestimmung aus dem durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Recht, sich gegen eine Unterwanderung durch Gegner zu schützen (vgl. BGH NJW 73, 35, 36; NJW 78, 1370, 1371).

  • BGH, 27.02.1978 - II ZR 17/77

    Ausschluß aus Gewerkschaft wegen Gegenkandidatur bei Betriebswahl

    Allerdings muß sich eine Gewerkschaft immer auch zur Wehr setzen können, wenn eigene Mitglieder ihren Bestand und ihre prinzipiellen Zielsetzungen bekämpfen; gegen eine solche Bedrohung von innen her wird die Koalition ebenfalls durch Art. 9 Abs. 3 GG ganz allgemein (Urteile des Senats v. 28.9.1972 - II ZR 5/70 = LM GG Art. 9 Nr. 4 und v. 4.7.1977 - II ZR 30/76 = WM 1977, 1166) und selbstverständlich auch dann geschützt, wenn ein Zusammenhang mit Betriebsratswahlen besteht.
  • BGH, 05.07.1973 - KZR 16/72

    Erwerb einer Verbandsmitgliedschaft - Aufnahme eines Vereins in den Deutschen

    Denn auch ein Verein mit Monopolstellung ist grundsätzlich nicht genötigt, Mitglieder aufzunehmen oder in seinen Reihen zu dulden, die den satzungsmäßig bestimmten Vereinsgrundsätzen nicht entsprechen oder nachhaltig zuwiderhandeln (BGH NJW 1973, 35).
  • LG Duisburg, 03.11.2010 - 2 O 418/09

    Keine Aufnahme eines Vereins für den Freizeitsport und Breitensport in den

    Denn auch ein Verein mit Monopolstellung ist grundsätzlich nicht genötigt, Mitglieder aufzunehmen oder in seinen Reihen zu dulden, die den satzungsmäßig bestimmten Vereinsgrundsätzen nicht entsprechen oder nachhaltig zuwiderhandeln (vgl. BGH NJW 1973, 35).
  • BVerwG, 26.03.1974 - I WB 8.74

    Rechtsmittel

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