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   BGH, 28.09.1993 - III ZB 30/93   

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https://dejure.org/1993,3715
BGH, 28.09.1993 - III ZB 30/93 (https://dejure.org/1993,3715)
BGH, Entscheidung vom 28.09.1993 - III ZB 30/93 (https://dejure.org/1993,3715)
BGH, Entscheidung vom 28. September 1993 - III ZB 30/93 (https://dejure.org/1993,3715)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kammer für Baulandsachen - Landgericht - Zuständigkeit - Anwaltsprozeß - Voraussetzungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 222
    Anwaltszwang im gerichtlichen Verfahren vor der Kammer für Baulandsachen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 2898 (Ls.)
  • NJW-RR 1994, 1021
  • WM 1994, 443
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.12.1986 - III ZB 38/86

    Anwaltszwang im Beschwerdeverfahren über Baulandsachen

    Auszug aus BGH, 28.09.1993 - III ZB 30/93
    Aber auch wenn die Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt wird, muß die Beschwerdeschrift von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (die Ausnahmen der §§ 222 Abs. 4, 229 Abs. 3 BauGB können hier außer Betracht bleiben; vgl. Senatsbeschluß vom 18. Dezember 1986 - III ZB 38/86 = VersR 1987, 680 f.).

    Die Beschwerde ist nämlich ein Antrag zur Hauptsache, auf den § 78 ZPO Anwendung findet (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Dezember 1986 aaO).

  • BGH, 16.03.1964 - III ZR 98/63

    Kein Anwaltszwang bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Baulandsachen

    Auszug aus BGH, 28.09.1993 - III ZB 30/93
    Auf diese Weise kann es - wie hier - dazu kommen, daß auf einen zulässigen - weil noch nicht dem Anwaltszwang unterliegenden (Senatsurteil BGHZ 41, 183) - Antrag, der bei der Verwaltungsbehörde gestellt worden war, eine gerichtliche Sachentscheidung ergeht, obwohl der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller im gerichtlichen Verfahren keine Anträge zur Hauptsache hatte stellen können.
  • OLG Naumburg, 09.03.2005 - 1 W 4/05

    Zur Ausnahme vom Anwaltszwang bei Verfahren vor dem Landgericht und dem

    Der Anwaltszwang des § 78 Abs. 1 ZPO ist für das Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht durch § 222 Abs. 3 S. 2 BauGB insofern eingeschränkt, als nur diejenigen Beteiligten eines Rechtsanwalts bedürfen, die Anträge in der Hauptsache stellen (vgl. BGH, NJW-RR 1994, 1021-1022; VersR 1987, 680).
  • BGH, 27.09.1994 - III ZB 33/94

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen Verwerfung der Berufung als unzulässig in

    Ihre Zulässigkeit setzt aber voraus, daß sie binnen zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch einen beim Prozeßgericht zugelassenen Anwalt eingelegt wird ( §§ 221 Abs. 1, 222 Abs. 3 BauGB i.V.m. §§ 577 Abs. 2, 78 Abs. 1 ZPO; zum Anwaltszwang in Baulandsachen vgl. Senatsbeschluß vom 28. September 1993 - III ZB 30/93 - NJW-RR 1994, 1021).
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