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BGH, 28.09.1993 - III ZB 30/93 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Kammer für Baulandsachen - Landgericht - Zuständigkeit - Anwaltsprozeß - Voraussetzungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BauGB § 222
Anwaltszwang im gerichtlichen Verfahren vor der Kammer für Baulandsachen - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1994, 2898 (Ls.)
- NJW-RR 1994, 1021
- WM 1994, 443
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 18.12.1986 - III ZB 38/86
Anwaltszwang im Beschwerdeverfahren über Baulandsachen
Auszug aus BGH, 28.09.1993 - III ZB 30/93
Aber auch wenn die Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt wird, muß die Beschwerdeschrift von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (die Ausnahmen der §§ 222 Abs. 4, 229 Abs. 3 BauGB können hier außer Betracht bleiben; vgl. Senatsbeschluß vom 18. Dezember 1986 - III ZB 38/86 = VersR 1987, 680 f.).Die Beschwerde ist nämlich ein Antrag zur Hauptsache, auf den § 78 ZPO Anwendung findet (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Dezember 1986 aaO).
- BGH, 16.03.1964 - III ZR 98/63
Kein Anwaltszwang bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Baulandsachen
Auszug aus BGH, 28.09.1993 - III ZB 30/93
Auf diese Weise kann es - wie hier - dazu kommen, daß auf einen zulässigen - weil noch nicht dem Anwaltszwang unterliegenden (Senatsurteil BGHZ 41, 183) - Antrag, der bei der Verwaltungsbehörde gestellt worden war, eine gerichtliche Sachentscheidung ergeht, obwohl der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller im gerichtlichen Verfahren keine Anträge zur Hauptsache hatte stellen können.
- OLG Naumburg, 09.03.2005 - 1 W 4/05
Zur Ausnahme vom Anwaltszwang bei Verfahren vor dem Landgericht und dem …
Der Anwaltszwang des § 78 Abs. 1 ZPO ist für das Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht durch § 222 Abs. 3 S. 2 BauGB insofern eingeschränkt, als nur diejenigen Beteiligten eines Rechtsanwalts bedürfen, die Anträge in der Hauptsache stellen (vgl. BGH, NJW-RR 1994, 1021-1022; VersR 1987, 680). - BGH, 27.09.1994 - III ZB 33/94
Zulässigkeit der Beschwerde gegen Verwerfung der Berufung als unzulässig in …
Ihre Zulässigkeit setzt aber voraus, daß sie binnen zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch einen beim Prozeßgericht zugelassenen Anwalt eingelegt wird ( §§ 221 Abs. 1, 222 Abs. 3 BauGB i.V.m. §§ 577 Abs. 2, 78 Abs. 1 ZPO; zum Anwaltszwang in Baulandsachen vgl. Senatsbeschluß vom 28. September 1993 - III ZB 30/93 - NJW-RR 1994, 1021).