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   BGH, 28.09.1993 - III ZB 29/93   

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https://dejure.org/1993,4980
BGH, 28.09.1993 - III ZB 29/93 (https://dejure.org/1993,4980)
BGH, Entscheidung vom 28.09.1993 - III ZB 29/93 (https://dejure.org/1993,4980)
BGH, Entscheidung vom 28. September 1993 - III ZB 29/93 (https://dejure.org/1993,4980)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Formerfordernisse einer Beschwerdeschrift - Privatschriftliche Eingabe des Beteiligten oder Anwaltszwang

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwaltszwang im [Beschwerde-] Verfahren über Baulandsachen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.12.1986 - III ZB 38/86

    Anwaltszwang im Beschwerdeverfahren über Baulandsachen

    Auszug aus BGH, 28.09.1993 - III ZB 29/93
    Aber auch wenn die Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt wird, muß die Beschwerdeschrift von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (die Ausnahmen der §§ 222 Abs. 4, 229 Abs. 3 BauGB können hier außer Betracht bleiben; vgl. Senatsbeschluß vom 18. Dezember 1986 - III ZB 38/86 = VersR 1987, 680 f.).

    Die Beschwerde ist nämlich ein Antrag zur Hauptsache, auf den § 78 ZPO Anwendung findet (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Dezember 1986 a.a.O.).

  • BGH, 16.03.1964 - III ZR 98/63

    Kein Anwaltszwang bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Baulandsachen

    Auszug aus BGH, 28.09.1993 - III ZB 29/93
    Auf diese Weise kann es - wie hier - dazu kommen, daß auf einen zulässigen - weil noch nicht dem Anwaltszwang unterliegenden (Senatsurteil BGHZ 41, 183) - Antrag, der bei der Verwaltungsbehörde gestellt worden war, eine gerichtliche Sachentscheidung ergeht, obwohl der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller im gerichtlichen Verfahren keine Anträge zur Hauptsache hatte stellen können.
  • BGH, 05.03.1996 - X ZB 19/95

    Beruhenserfordernis bei Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs im

    Da sie mit einem an das Berufungsgericht gerichteten Schriftsatz eingelegt wurde, bedurfte es insoweit der Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof postulationsfähigen Anwalt nicht (§§ 577, 569 Abs. 1 ZPO; vgl. auch BGH, Beschl. v. 28.09.1993 - III ZB 29/93, BGHR ZPO § 519 b Abs. 2 - Anwaltszwang 4).
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